Maklerklausel im Notarvertrag

20. September 2018 Thema abonnieren
 Von 
hansdampfus
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)
Maklerklausel im Notarvertrag

Hallo zusammen,

ich habe folgende Frage:
Darf ein Makler auf eine Maklerklausel (deklaratorisch) im Notarvertrag bestehen?
Oder müssen Verkäufer und Käufer zustimmen, damit der Notar diese Klausel für den Makler in den Notarvertrag aufnimmt?
Einen schriftlichen Maklervertrag gibt es nicht. Dieser ist konkludent zustande gekommen.

Vielen Dank im Voraus!

-- Editiert von hansdampfus am 20.09.2018 23:58

-- Editiert von hansdampfus am 20.09.2018 23:58

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4 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
BigiBigiBigi
Status:
Junior-Partner
(5398 Beiträge, 1813x hilfreich)

Der Notar beurkundet einen Vertrag (und wirkt ggfs. darauf hin, daß dieser alle notwendigen Regelungen enthält) zwischen VK und K.
Irgendwelche Dritten sind gegenüber dem Notar nicht weisungsbefugt, und dieser ist weder gesetzlich verpflichtet noch berechtigt, irgendwelchen Forderungen Dritter nachzukommen.

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#2
 Von 
hansdampfus
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)

Super! Vielen Dank für die Antwort.

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#3
 Von 
reckoner
Status:
Philosoph
(13699 Beiträge, 4354x hilfreich)

Hallo,

außerdem ist ein Notarvertrag nicht in Stein gemeißelt.
Wenn einer der Beteiligten mit irgendetwas nicht einverstanden ist dann unterschreibt er halt nicht. Und das kommt bei solch' individuellen Verträgen gar nicht mal so selten vor.

Stefan

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#4
 Von 
Hamabo
Status:
Beginner
(51 Beiträge, 0x hilfreich)

Eins vorweg: Eine Vertragsklausel in einem Notarvertrag wird per Vertragsunterschrift immer von beiden Vertragsparteien anerkannt.

Mir ist ein Fall bekannt, in dem ein Architekt im Notarvertrag über einen Grundstückskauf aufnehmen ließ, dass er die Planungsleistung für das Haus erbringe. Der Architekt verlor in zwei Instanzen, da es sich um ein unzulässiges Kopplungsgeschäft handelte. Denn der Käufer war nicht frei in seiner Kaufentscheidung, sondern konnte das Grundstück nur in Verbindung mit der Planungsleistung erwerben. Unerheblich ist gewesen, dass der Käufer ohnehin einen Architekten hätte beauftragen müssen.

Hier liegt der Fall ähnlich, aber mit einem wesentlichen Unterschied. Dem Käufer wurde nicht die Beauftragung irgend eines Maklers abgeschnitten, sondern gerade dieser Makler hatte einen Vergütungsanspruch. Dann ist eine solche Bestätigungsklausel meines Erachtens unschädlich.

-- Editiert von Hamabo am 25.09.2018 12:25

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