Lieferung falscher Qualität. Umtausch möglich?

5. September 2009 Thema abonnieren
 Von 
Supachris
Status:
Beginner
(82 Beiträge, 8x hilfreich)
Lieferung falscher Qualität. Umtausch möglich?

Hallo,

angenommen die Firma Heinzelmännchen bestellt für ihre fleißigen Mitarbeiter 25 Trainingsmatten für Betriebssport. Dafür ließ sich die Firma vorab ein Muster zusenden um die Qualität der Trainingsmatte zu beurteilen. Anschließend bestellt Firma Heinzelmännchen 25 Matten der Qualität des Musters.

Geliefert werden vom Hersteller - nennen wir ihn Supermatten - 25 Trainingsmatten in minderwertiger Qualität. Dies fällt der Firma Heinzelmännchen erst nach 2 Wochen gebrauch auf, da die Matten schneller "verschleißen" als die Mustermatte.

Wie ist die rechtliche Lage? Kann die Firma Heinzelmännchen einen Umtausch verlangen obwohl die Trainingsmatten schon benutzt wurden?

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4 Antworten
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#1
 Von 
Dieter25
Status:
Lehrling
(1970 Beiträge, 995x hilfreich)

Wenn die auf Bestellung gelieferten Matten nicht der Qualität der vorher getesteten Mustermatte entsprechen, d.h daß sie offensichtlich von minderwertiger Qualität sind, dann stellt dies m.E.ein Sachmangel dar (§ 434 III BGB ). Wenn das so ist , hat der Verbraucher ein Recht zur Nacherfüllung. Er kann dann die Lieferrung der bestellten mangelfreien, d.h. qualitativ höherwertigen Matten verlangen (§ 439 BGB ) Ob dann dem Unternehmer eine Nutzungsentschädigung für die Zeit der Ingebrauchnahme der Matten zusteht ist umstritten.

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#2
 Von 
Dieter25
Status:
Lehrling
(1970 Beiträge, 995x hilfreich)

Zur Nutzungsentschädigung folgende Ergänzung:
Mit Urteil des VIII. Zivilsenats des BGH vom 26.11.2008 – VIII ZR 200/05 – hat der BGH entschieden, daß keine Nutzungsentschädigung für die Nutzung der zunächst erhaltenen Sache zu Zahlen ist, wenn der Käufer beim Verbrauchsgüterkauf später eine Nachlieferung erhält.
Insofern ist diese Frage wohl nicht mehr umstritten.

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#3
 Von 
bogus1
Status:
Master
(4223 Beiträge, 1424x hilfreich)

quote:
Insofern ist diese Frage wohl nicht mehr umstritten.


Das ist richtig, nur wird der Käufer (Firma Heinzelmännchen) wohl kaum Verbraucher sein. Es handelt sich hier eindeutig um ein B2B Geschäft.

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#4
 Von 
bogus1
Status:
Master
(4223 Beiträge, 1424x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>Wie ist die rechtliche Lage? Kann die Firma Heinzelmännchen einen Umtausch verlangen obwohl die Trainingsmatten schon benutzt wurden? <hr size=1 noshade>


Sicherlich, wobei das Problem darin liegt, den Beweis für die Mangelhaftigkeit der Matten anzutreten. Die Sachmängelhaftung gilt gleichermaßen für alle Kaufverträge. Beim B2B-Kauf (Unternehmer verkauft an Unternehmer § 14 BGB ) kann allerdings die Verjährungsfrist für Mängelansprüche, die normalerweise 2 Jahre beträgt § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB per AGB auf 1 Jahr verkürzt werden, wenn der Käufer die Sache selbst nutzt und nicht mehr weiterverkauft (!).

Dass vorher ein Muster zur Ansicht geliefert wurde, ist zumindest insofern nicht beachtlich, dass es im Gegensatz vor der Schuldrechtsreform keine besondere Regelung mehr gibt. Die gelieferte Ware hat dem Muster zu entsprechen, so war es hier vereinbart.

Insbesondere ist die Rügepflicht nach § 377 HGB zu beachten.

§ 377 HGB

(1) Ist der Kauf für beide Teile ein Handelsgeschäft, so hat der Käufer die Ware unverzüglich nach der Ablieferung durch den Verkäufer, soweit dies nach ordnungsmäßigem Geschäftsgange tunlich ist, zu untersuchen und, wenn sich ein Mangel zeigt, dem Verkäufer unverzüglich Anzeige zu machen.

(2) Unterläßt der Käufer die Anzeige, so gilt die Ware als genehmigt, es sei denn, daß es sich um einen Mangel handelt, der bei der Untersuchung nicht erkennbar war.

(3) Zeigt sich später ein solcher Mangel, so muß die Anzeige unverzüglich nach der Entdeckung gemacht werden; anderenfalls gilt die Ware auch in Ansehung dieses Mangels als genehmigt.

(4) Zur Erhaltung der Rechte des Käufers genügt die rechtzeitige Absendung der Anzeige.

(5) Hat der Verkäufer den Mangel arglistig verschwiegen, so kann er sich auf diese Vorschriften nicht berufen.

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Inhalt der Rügepflicht

Durch die Rügepflicht ist der Kaufmann verpflichtet, die gelieferte Ware unverzüglich nach dem Erhalt zu untersuchen und vorhandene Mängel unverzüglich dem Verkäufer zu melden.

Unterlässt der Käufer die Untersuchung, verliert er seine Gewährleistungsrechte, die Lieferung gilt als genehmigt bzw. mangelfrei, es sei denn, dass der Mangel erst zu einem späteren Zeitpunkt erkennbar ist. In diesen Fällen ist gemäß § 377 Abs. 3 HGB der Verkäufer unverzüglich nach der Entdeckung des Mangels zu informieren.

Unverzüglich bedeutet ohne schuldhaftes Zögern. Die Frist beginnt, wenn die Ware derart in den Machtbereich des Empfängers gelangt ist, dass sie von dem Käufer untersucht werden kann.

Nach der Rechtsprechung des BGH (BGH 113.03.1996 - VIII ZR 333/94 ) ist der Kunde, der mit seinem Lieferanten eine langjährige Geschäftsbeziehung unterhält, dann nicht zur unverzüglichen Untersuchung der Ware nach der Anlieferung verpflichtet, wenn er langjährig eine gleichartige, mangelfreie Ware bezog und der Lieferant die Beschaffenheit der Ware ohne Information des Kunden geändert hat. In diesen Fällen entsteht die Rügepflicht erst mit der Entdeckung des Mangels gemäß § 377 Abs. 3 HGB .

Inhaltlich hat der Käufer den Mangel substantiiert zu beschreiben, die schlichte Meldung eines Mangels genügt zur Erfüllung der Pflicht nicht. Der Verkäufer muss sich den Mangel anhand der Beschreibung vorstellen können.

Kommt es zu einer Nachbesserung durch den Verkäufer, so ist der Käufer mit der erneuten Erhalt der Sache wiederum zur Untersuchung des Kaufgegenstandes verpflichtet.
Geltendmachung anderer Ansprüche

Erfüllt der Käufer seine Rügepflichten trotz Erkennbarkeit des Mangels nicht oder nicht ausreichend, so gilt die Ware gemäß § 377 Abs. 2 HGB als genehmigt mit der Folge, dass der Käufer mit der Geltendmachung aller vertraglichen Rechte ausgeschlossen ist.

Von der fingierten Genehmigung werden auch die Rechte aus der Anfechtung sowie von Mangelfolgeschäden erfasst.

Weiterhin möglich sind Schadensersatzrechte nach § 823 BGB .

http://www.juraforum.de/lexikon/R%C3%BCgepflicht

Hat der Verkäufer allerdings den Mangel arglistig verschwiegen, so kann er sich gemäß § 377 Abs. 5 HGB nicht auf die Versäumung der Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten durch den Käufer berufen.

Entscheidend ist der Zeitpunkt des Gefahrübergangs, der Käufer hat zu beweisen, dass

a) ein Sachmangel vorliegt (!)

b) dieser Sachmangel schon bei Gefahrübergang im Keim vorhanden war.

Da kein Verbrauchsgüterkauf vorliegt, ist Nutzungsersatz zumindest nicht ausgeschlossen.









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