Laptop Mängel ab wann unzumutbar?

19. Februar 2018 Thema abonnieren
 Von 
sonix112
Status:
Frischling
(43 Beiträge, 0x hilfreich)
Laptop Mängel ab wann unzumutbar?

Hallo

Ich habe mir im Dezember 2016 ein laptop von msi für 4200euro bei Media Markt gekauft. Leider hat das System kein Jahr gehalten und hat starke Mängel. Der Laptop wurde jetzt schon das zweite mal direkt zu msi geschickt weil die Fehler nicht behoben werden können.ich habe mit dem Techniker gesprochen der mir sagte sie wüssten auch nicht weiter er besteht in der Werkstatt den endtest.

Sobald ich aber zuhause bin geht das ganze Wieder los und das System stürzt direkt ab.

Kann ich bei der dritten erfolglosen Reparatur auf einen Tausch bestehen Und wer übernimmt das ganze dann Media Markt oder Msi direkt?

Das Problem ist das es dieses Laptop nicht mehr gibt es wurden nur ein paar gebaut von daher wird ein 1zu1 Tausch schwer. Es muss aber was passieren da in 10monaten die Garantie abläuft und ich dann selbe für die Probleme aufkommen muss.

Gruß und danke


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25 Antworten
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#1
 Von 
0815Frager
Status:
Master
(4953 Beiträge, 2376x hilfreich)

Zitat (von sonix112):
Kann ich bei der dritten erfolglosen Reparatur auf einen Tausch bestehen Und wer übernimmt das ganze dann Media Markt oder Msi direkt?

Das steht in den Garantiebedingungen welche ja nichts mit der Sachmängelhaftung zu tun haben, Dies ist eine freiwillige Leistung des Hersteller.

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#2
 Von 
0815Frager
Status:
Master
(4953 Beiträge, 2376x hilfreich)

Zitat (von sonix112):
Kann ich bei der dritten erfolglosen Reparatur auf einen Tausch bestehen Und wer übernimmt das ganze dann Media Markt oder Msi direkt?

Das steht in den Garantiebedingungen welche ja nichts mit der Sachmängelhaftung zu tun haben, Dies ist eine freiwillige Leistung des Hersteller.

1x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
0815Frager
Status:
Master
(4953 Beiträge, 2376x hilfreich)

Zitat (von sonix112):
Kann ich bei der dritten erfolglosen Reparatur auf einen Tausch bestehen Und wer übernimmt das ganze dann Media Markt oder Msi direkt?

Das steht in den Garantiebedingungen welche ja nichts mit der Sachmängelhaftung zu tun haben, Dies ist eine freiwillige Leistung des Hersteller.

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#4
 Von 
sonix112
Status:
Frischling
(43 Beiträge, 0x hilfreich)

Soll ich mich mal an die Verbraucherzentrale wenden?

Oder wie soll ich mich jetzt verhalten?

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#5
 Von 
fm89
Status:
Lehrling
(1988 Beiträge, 754x hilfreich)

Wie wäre es, mal in den Bedingungen nachzuschauen, ob es dazu eine Regelung gibt?

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#6
 Von 
0815Frager
Status:
Master
(4953 Beiträge, 2376x hilfreich)

Zitat (von sonix112):
Soll ich mich mal an die Verbraucherzentrale wenden?

Warum muss diese einem die Garantiebedingungen vom Hersteller vorlesen?
https://de.msi.com/page/garantie
Zitat:
MSI übernimmt keine Verantwortung für jegliche Software, die durch den Kunden installiert wurde und ist nicht verantwortlich für Schäden, die durch diese Software entstanden ist. Der Kunde soll sich bei Problemen direkt an den zuständigen Softwareanbieter wenden.

Zitat (von sonix112):
Oder wie soll ich mich jetzt verhalten?

Lesen schafft Klarheit.
Auf Anhieb findet man keinen Anspruch auf Gerätetausch.

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#7
 Von 
sonix112
Status:
Frischling
(43 Beiträge, 0x hilfreich)

Es liegt nicht an der Software sondern an der Hardware. Ansonsten steht nichts in den Bedingungen was mich betrifft.

Zitat"
Mehrmaliger Reparatur-Versuch ist rechtens
Ein ausgetauschtes Gerät muss nach Angaben der Verbraucher­zentrale Nordrhein-Westfalen gleich beim ersten Mal funktionieren. Anders bei der Reparatur: Ist das reparierte Gerät immer noch defekt, muss man dem Verkäufer eine weitere Chance geben, den Mangel zu beheben. Funktioniert auch das Austausch­gerät nicht oder war auch die zweite Reparatur nicht von Erfolg gekrönt, darf man vom Vertrag zurücktreten. Man gibt das Gerät zurück und erhält sein Geld zurück"


Also muss ich dann direkt zum Verkäufer als in meinen Fall Media Markt?

Gruß



-- Editiert von sonix112 am 19.02.2018 19:08

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#8
 Von 
0815Frager
Status:
Master
(4953 Beiträge, 2376x hilfreich)

Zitat (von sonix112):
Ein ausgetauschtes Gerät muss nach Angaben der Verbraucher­zentrale

Man sollte sich mal über genau zwei Dinge im Klaren sein, Sachmängelhaftung und Garantie.
Kurz ein Gedankenanstoß, bei der Sachmängelhaftung muss der Käufer nach Ablauf von 6 Monaten beweisen, das der Mangel schon bei Übergabe vorhanden war. Trifft also in dem Fall nicht zu, bzw alles wurde auf Garantie abwickelt.

Wollte man nach dem copy & paste von der Verbraucherzentrale das vom Verkäufer verlangen, müsste man den Nachweis erbringen, das eben der Mangel schon bei Übergabe bestand, was wohl fast unmöglich ist, es sei denn man bringt ein Gutachten bei, wo dies bestätigen würde. Wobei der Gutachter von Gericht bestellt werden müsste, damit er anerkannt ist.

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#9
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119525 Beiträge, 39735x hilfreich)

Zitat (von sonix112):
Ansonsten steht nichts in den Bedingungen was mich betrifft.

Echt?
"Wenn Sie die Garantiebedingungen Ihres MSI Produkts prüfen möchten, kontaktieren Sie bitte unsere Niederlassung in Deutschland. "

Kann ich mir jetzt aus eigener Erfahrungmit Grafikkarte überhaupt nicht vorstellen.
Aber wenn es so ist, dann gibt es halt für den Fall keine Garantie und war alles nur Kulanz?



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#10
 Von 
sonix112
Status:
Frischling
(43 Beiträge, 0x hilfreich)

Ich steh grade ein bisschen auf dem Schlauch

Das heißt ich habe keine Anspruch vom Kaufvertrag zurück zutreten bei mehrmaliger Nachbesserung die nicht zum Erfolg geführt haben weil sie direkt über msi und nicht über Mediamarkt geregelt wurden sind ?

Ich habe die Pick up return Garantie von msi von 24monaten , msi selber gibt auf Grafikkarten und Motherboards überall 36monate.

Ich kann also nur hoffen das ich bis zum Ende der 24 Monate ein durchrepariertes Notebook bekomme richtig?



Gruß





-- Editiert von sonix112 am 19.02.2018 23:08

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#11
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119525 Beiträge, 39735x hilfreich)

Zitat (von sonix112):
Ich kann also nur hoffen das ich bis zum Ende der 24 Monate ein durchrepariertes Notebook bekomme richtig?

Keine Ahnung, es kommt tatsächlich darauf an was genau in den Garantiebedingungen für dieses Produkt steht.


Bei meiner Grafikkarte steht nur was von Reparatur / Austausch drin. Mag sein das bei den Laptop was anderes steht.



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#12
 Von 
0815Frager
Status:
Master
(4953 Beiträge, 2376x hilfreich)

Zitat (von sonix112):
Ich kann also nur hoffen das ich bis zum Ende der 24 Monate ein durchrepariertes Notebook bekomme richtig?

Zumindest steht es so auf der Seite von MSI, oder man hat noch was auf Papier welches auf andere Regelungen verweist.

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#13
 Von 
sonix112
Status:
Frischling
(43 Beiträge, 0x hilfreich)

Hallo

Ich hatte heute mal mir der Verbraucher-zentrale gesprochen. Diese haben mir ebenfalls gesagt das nach 6 Monaten eine Beweislast Umkehr besteht.

Bei meinem Laptop sollte aber auch das kein Problem sein da man ja keine Hardware oder Display einfach mal so wechseln kann ohne das es auffallen würde.

Sollte ich mich diesbezüglich doch mal an den Verkäufer direkt wenden oder ein Brief von der zentrale verschicken lassen?

Gruß

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#14
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119525 Beiträge, 39735x hilfreich)

Zitat (von sonix112):
Diese haben mir ebenfalls gesagt das nach 6 Monaten eine Beweislast Umkehr besteht.

Nö, die Beweislastumkehr gibt es nur in den ersten 6 Monaten.



Zitat (von sonix112):
Bei meinem Laptop sollte aber auch das kein Problem sein da man ja keine Hardware oder Display einfach mal so wechseln kann ohne das es auffallen würde.

Na und? Das beweist doch nichts - außer das das Teil nicht gewechselt wurde.

Es bleibt immer das Problem, das man man den Nachweis erbringen müsste, das der Mangel bereits bei Übergabe bestand.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#15
 Von 
0815Frager
Status:
Master
(4953 Beiträge, 2376x hilfreich)

Zitat (von sonix112):
Bei meinem Laptop sollte aber auch das kein Problem sein da man ja keine Hardware oder Display einfach mal so wechseln kann ohne das es auffallen würde.

Und was sollte das für ein Beweis denn sein?
Zitat (von sonix112):
Ich hatte heute mal mir der Verbraucher-zentrale gesprochen. Diese haben mir ebenfalls gesagt das nach 6 Monaten eine Beweislast Umkehr besteht.

Und man hat diese Aussage auch verstanden?
Zitat (von sonix112):
Sollte ich mich diesbezüglich doch mal an den Verkäufer direkt wenden oder ein Brief von der zentrale verschicken lassen?

Wenn man gerne Briefe schreibt selbst schreiben oder sonst die 15€ Gebühr bezahlen. Spielt keine Rolle.
Denn es sollte einem bewusst sein, dem Verkäufer muss man den Nachweis des Sachmangel bei Übergabe erbringen.

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#16
 Von 
sonix112
Status:
Frischling
(43 Beiträge, 0x hilfreich)

Das habe ich von einer Kanzlei für Verbraucherrecht

Zitat
Zeigt sich dieser Fehler erst später, zum Beispiel im dreizehnten Monat, so muss der Kunde nun beweisen, dass der Fehler von Anfang an im Gerät vorhanden war. Behauptet also der Verkäufer, dass der Kunde am Defekt schuld sei, so müsste der Kunde ihm das Gegenteil beweisen.

So schwierig sich das anhört ist es nicht, denn in den meisten Fällen ist ein solcher Beweis sehr einfach möglich: Liegt der Fehler beispielsweise im Inneren eines Laptops oder ist das Display plötzlich schwarz, so muss es ein Fehler des Produktes sein, denn der Kunde kommt in der Regel nicht an die inneren Bauteile eines Elektronikgerätes heran. Bei den meisten Produktfehlern ist es daher sehr leicht zu erkennen ob der Fehler vom Kunden verursacht wurde oder im Gerät von vornherein angelegt war.

Diese Regelung zur Beweislastverteilung ist regelmäßig nur für Gerichtsverfahren relevant, wenn der Richter entscheiden muss, welche Partei was genau beweisen muss. Machen Sie sich über diese Regelung nicht allzu große Gedanken.
Zitat Ende.

Wozu sind dann die restlichen 18monate Gewährleistung wenn man sowieso nichts geltend machen kann? Nur zun Verständnis

Besten Gruß

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#17
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119525 Beiträge, 39735x hilfreich)

Zitat (von sonix112):
Das habe ich von einer Kanzlei für Verbraucherrecht

Tja, dann würde ich mal den Herrn Hollweck beauftragen.



Bedauerlicherweise scheint der Herr Hollweck von Technik so wenig Ahnung wie von der Beweislast bei der gesetzlichen Sachmängelhaftung zu haben.
Ein "ist kaputt" reicht nur während der Beweislastumkehr und eben nicht danach.

Aber eventuell lassen die sich ja von einem Anwaltschreiben beeindrucken.



Signatur:

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Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

1x Hilfreiche Antwort

#18
 Von 
0815Frager
Status:
Master
(4953 Beiträge, 2376x hilfreich)

Zitat (von sonix112):
Zeigt sich dieser Fehler erst später, zum Beispiel im dreizehnten Monat, so muss der Kunde nun beweisen, dass der Fehler von Anfang an im Gerät vorhanden war. Behauptet also der Verkäufer, dass der Kunde am Defekt schuld sei, so müsste der Kunde ihm das Gegenteil beweisen.

Wirklich toll geschrieben, nur leider schon ein Fehler in der Darstellung:
Der Kunde muss nicht Schuld haben und trotzdem ist die Sachmängelhaftung hinfällig, denn Alterung, Verschleiß und Umwelteinflüsse sind keine Schuld des Kunden, jedoch auch nicht des Verkäufers.
Zitat (von sonix112):
Diese Regelung zur Beweislastverteilung ist regelmäßig nur für Gerichtsverfahren relevant, wenn der Richter entscheiden muss, welche Partei was genau beweisen muss. Machen Sie sich über diese Regelung nicht allzu große Gedanken.

Schon recht freizügig ausgedrückt, denn eben die Beweistlastumkehr ist gesetzlich festgelegt, und Richter sind dafür bekannt, das sie die Gesetze kennen und Urteile nach Gesetzen sprechen.
Somit muss man wohl übers Gericht einen Gutachter beauftragen, vor allem gerade bei PC ist die Differenzierung zwischen Software und Hardware sehr schwierig. Der wird meist das gesamte System als erstes mal löschen und das Betriebssystem aufspielen, und dann prüfen ob der Rechner läuft. Vielleicht sollte man sich wirklich überlegen, ob man nicht selbst den Versuch macht, günstiger ist es auf jeden Fall als wenn ein vom Gericht beauftragter Gutachter dies macht.

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#19
 Von 
sonix112
Status:
Frischling
(43 Beiträge, 0x hilfreich)

Hallo

Mir ist grade was in die Hände gefallen. Ich hatte 2 Monat nach meinen kauf ein Ticket beim Hersteller zur Reparatur der Probleme bekommen. Diese Reparatur Habe ich aber nicht wahrgenommen weil es sich noch in Grenzen gehalten hat.

Das Ticket wurde mit Seriennummer etc. Erstellt also ist klar zuzuordnen. Würde dieses rep.Ticket reichen die Beweislast zu erfüllen das der Fehler schon in der ersten 6 Monaten aufgetreten ist?


Gruß
Sonix



-- Editiert von sonix112 am 05.06.2018 16:06

0x Hilfreiche Antwort

#20
 Von 
0815Frager
Status:
Master
(4953 Beiträge, 2376x hilfreich)

Das Ticket allein sagt ja nur aus man hätte es Einschicken können, da die nicht gemacht wurde sagt es das Gegenteil aus.

0x Hilfreiche Antwort

#21
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119525 Beiträge, 39735x hilfreich)

Zitat (von sonix112):
Würde dieses rep.Ticket reichen die Beweislast zu erfüllen das der Fehler schon in der ersten 6 Monaten aufgetreten ist?

Enthält das Ticket denn genaue Fehlerbeschreibungen?

Dann könnte es eventuell tauglich sein.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#22
 Von 
sonix112
Status:
Frischling
(43 Beiträge, 0x hilfreich)

Also Ticket mit Seriennummer und Name und die fehlerbeschreibung das das Bild und Ton einfriert und das notebook einfach aufhängt.

Also inhaltlich die selbe Beschreibung wie auch der rückkauf Grund.

Habe das Gerät nun zu Media gebracht die wollten ein Rückkauf einleiten, wäre aber eine herber Verlust jetzt nur 50% des Preises zu bekommen.

Gruß


UPDATE:
Nach Anruf beim Hersteller zum aktuellen Stand wurde der Fehler als Hardware defekt bestätigt. Der Hersteller sucht jetzt ein Vergleich Gerät zum Austausch. Falls es kein Gerät mit der selben Leistung gibt wird MSI Media-markt den vollen Kaufpreis erstatten sie konnte mir aber nicht sagen ob Media sich davon was einbehält wegen der Nutzung.





-- Editiert von sonix112 am 06.06.2018 17:43

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#23
 Von 
spatenklopper
Status:
Gelehrter
(10642 Beiträge, 4200x hilfreich)

Zitat (von sonix112):
Falls es kein Gerät mit der selben Leistung gibt wird MSI Media-markt den vollen Kaufpreis erstatten sie konnte mir aber nicht sagen ob Media sich davon was einbehält wegen der Nutzung.


Wenn MSI den vollen Preis erstattet, muss auch Mediamarkt Dir den vollen Preis erstatten!

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#24
 Von 
sonix112
Status:
Frischling
(43 Beiträge, 0x hilfreich)

Laut Forum zahlt msi nicht meinen "Kaufpreis" sondern den Preis den Media Markt seinerseits als Händler bezahlt hat. Und sie können mir die handelsspanne abziehen da ich aus dem ersten halben Jahr raus bin.

Zurzeit läuft das ja alles auf Basis das die Reparatur nicht in den ersten 6 Monaten stattgefunden hat. Sollte ich wenn Media Markt mir ein Angebot macht das Thema mit dem Rep.Ticket erwähnen?

Gruß

0x Hilfreiche Antwort

#25
 Von 
sonix112
Status:
Frischling
(43 Beiträge, 0x hilfreich)

Kurzes Update

Ich habe den Hersteller angerufen und der sagte mir das eine Gutschrift in Höhe von 3400 Euro erstellt wurden ist.er gab mir auch die dazugehörige invoice Nummer.

Als ich nun bei Media Markt angekommen bin und mein Geld abholen wollte sagte man mir das es noch geklärt werden muss Wieciel und ob Abschreibung gezahlt wird.

Ist das alles so rechtens? Der Händler hat mir schon 600 Euro abgezogen und Media Markt jetzt auch noch?

Gruß

0x Hilfreiche Antwort

Und jetzt?

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