Konzert ausgefallen: Wer zahlt Hotel + Zug?

19. Juli 2009 Thema abonnieren
 Von 
Stef0206
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 3x hilfreich)
Konzert ausgefallen: Wer zahlt Hotel + Zug?

Hallo,

ich wollte mit meinem Freund auf ein Konzert gehen. Wir waren schon mit dem IC zum Veranstaltungsort gefahren und im Hotel und alles. Aber 2 Stunden vor Beginnn haben wir erfahren, dass das Konzert plötzlich abgesagt wird.

Nun war alles schon bezahlt, das Hotel und der Zug.
Laut Veranstalter bekommen wir das Geld für die Karten wieder. Aber was ist mit den anderen Kosten? Folgende Kosten sind noch entstanden:
-Hotel
-InterCity
-Reservierung im InterCity
-Tagesticket der Stadt

Das müsste doch die Versicherung des Veranstalters doch auch zahlen, oder? Schließlich haben wir all diese Dinge nur wegen des Konzerts gebucht.

Danke für eure Antworten.

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3 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
bogus1
Status:
Master
(4223 Beiträge, 1424x hilfreich)

Es wird eine Rolle spielen, ob der Veranstalter den Ausfall des Konzerts zu vertreten hat oder nicht. Wenn der Künstler z. B. über Nacht seine Stimme verloren hätte, wäre das sicherlich nicht vom Konzertveranstalter zu vertreten. Anders wäre es, wenn er z. B. "vergessen" hätte, das Equipment zu buchen und der Künstler konnte nur deshalb nicht auftreten, weil keine Musikanlage zur Verfügung stand.

Zentrale Probleme:

Im Mittelpunkt des recht anschaulichen Falles steht das Problem der Ersatzfähigkeit von Aufwendungen im Rahmen des Nichterfüllungsschadens. Das Gericht konnte die Frage der Haftungsbegründung nach § 325 BGB a.F. (zu vertretende Unmöglichkeit) offen lassen, weil jedenfalls die Aufwendungen keinen ersatzfähigen Nichterfüllungsschaden darstellen und auch nicht unter die sog. "Rentabiltätsvermutung" fallen (vgl. dazu etwa BGH NJW 2000, 506 ).
Nach der Reform des Schuldrechts hätte man die Frage der Haftungsbegründung nicht offenlassen können. Die Haftung für zu vertretende Unmöglichkeit auf "Schadensersatz statt der Leistung" ergibt sich nunmehr aus §§ 280 I, III, 283 S. 1 BGB n.F. Die Haftungsvoraussetzungen entsprechen denjenigen des § 325 BGB a.F. Insbesondere kommt es weiter zu einer Vermutung des Vertretenmüssens (§ 280 I 2 BGB ). Hinsichtlich der Rechtsfolgen gilt aber nun ergänzend § 284 BGB . Diese Norm erweitert die bisher von der Rechtsprechung entwickelte "Rentabilitätsvermutung" ganz erheblich: Anstelle des Schadensersatzes statt der Leistung kann der Gläubiger nämlich auch den Ersatz der nutzlosen Aufwendungen verlangen, die er im Vertrauen auf den Erhalt der Leistung gemacht hat, sofern er diese "billigerweise" machen durfte. Der Schuldner muß dann nachweisen, daß der (auch ideelle!) Zweck der Aufwendungen auch bei ordnungsgemäßer Leistung nicht erreicht worden wäre. Der Fall wäre daher nach neuem Recht - sofern ein Vertretenmüssen seitens des Veranstalters vorliegt - anders zu entscheiden gewesen.
S. hierzu u.a. Lorenz/Riehm, Lehrbuch zum neuen Schuldrecht, Rn. 222 ff, 343 ff, Fall 10 zur Vorlesung "Schuldrechtsreform nach Anspruchsgrundlagen" sowie die Fall-Lösung von Grigoleit ZGS 2002, 122 ff. (Zitat)

http://www.lrz-muenchen.de/~Lorenz/urteile/njw02_614.htm

LG Lüneburg, Urt. u 11. B. 2000 - 8 S 41/00

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#2
 Von 
Stef0206
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 3x hilfreich)

Also auf jeden Fall ist die Künstlerin um 14 Uhr aufgestanden (lt. Berichten) und musste dann wegen den Stimmbändern zum Arzt, der sie dann krankgeschreiben hat. Deshalb ist es ausgefallen.

Heißt das nun, dass unsere Kosten nicht erstattet werden (Versicherung des Veranstalters)?

Schließlich waren dies nötige Dinge, um den Veranstaltungsort zu erreichen etc.

3x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
bogus1
Status:
Master
(4223 Beiträge, 1424x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>Heißt das nun, dass unsere Kosten nicht erstattet werden (Versicherung des Veranstalters)? Schließlich waren dies nötige Dinge, um den Veranstaltungsort zu erreichen etc. <hr size=1 noshade>


Das heißt zumindest, dass im Gegensatz zur Zeit vor der Reform des Schuldrechts, ein derartiger Anspruch durchaus geltend gemacht werden kann.

Wenn man in einer anderen Stadt wohnt, wird man diese Ausgaben auch "billigerweise" machen dürfen (§§ 280 Abs. 1 und Abs. 3, 283 Satz 1 , 284 BGB ).

Es kommt im Grunde auch nicht darauf an, warum das Konzert ausgefallen ist. Aber es kommt auf ein Verschulden darauf an. Zuerst einmal wird ein solches Verschulden gesetzlich vermutet (§ 280 Abs. 1 Satz 2 BGB ).

Jedoch kann der Konzertveranstalter diese Vermutung widerlegen, dazu müsste er den vollen Beweis bringen, dass er nicht den Ausfall des Konzertes verursacht hat.

Denke mal, dass die Tatsache, dass die Künstlerin unmittelbar vor dem Konzert krank geworden ist, zumindest dafür sprechen könnte, dass hier kein Verschulden vorliegt.

Sollte das der Fall sein --> Kein Verschulden - kein Ersatz der Aufwendungen.

-- Editiert am 20.07.2009 17:20

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