Guten Tag,
es wurde ein Kaufvertrag geschlossen über eine gebrauchte Sache unter Ausschluss jeglicher Haftung und Gewährleistung.
Als Verkäufer wurde nicht der richtige Eigentümer der Sache ausgewiesen, unterschrieben hat der richtige Eigentümer i.A.. Der Verkauf wurde abgewickelt, Ware gegen Zahlung übergeben.
Ist der Kaufvertrag rechtsgültig, trotzdem, dass ein falscher Verkäufer im Vertrag ausgewiesen wurde ?
Der Käufer möchte den Vertrag jetzt nach einem Jahr rückgängigb machen wegen abgeblicher Mängel der Kaufsache,
Vielen Dank
Kaufvertrag geschlossen - falscher Vertragspartner
30. Juni 2014
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Frage vom 30. Juni 2014 | 09:44
Von
Status: Frischling (2 Beiträge, 0x hilfreich)
Kaufvertrag geschlossen - falscher Vertragspartner
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#1
Antwort vom 30. Juni 2014 | 10:13
Von
Status: Unparteiischer (9031 Beiträge, 4877x hilfreich)
quote:
von hubu1411 am 30.06.2014 09:44
Ist der Kaufvertrag rechtsgültig, trotzdem, dass ein falscher Verkäufer im Vertrag ausgewiesen wurde ?
Ja.
Ein Vertrag kommt durch 2 Willenserklärungen zusammen
Ich verkaufe Ware X zu Preis 1, ich zahle Preis 1 und kaufe Ware X
Der richtige Eigentümer und der Verkäufer scheinen hier wohl eine Vertretung vereinbart zu haben, dass der Eigentümer über Verkäufer sein Eigentum verkauft.
quote:
von hubu1411 am 30.06.2014 09:44
Der Käufer möchte den Vertrag jetzt nach einem Jahr rückgängigb machen wegen abgeblicher Mängel der Kaufsache,
Käufer ignorieren!
-----------------
""Das Problem ist nicht das Problem. Das Problem ist deine Einstellung zum Problem." CJS"
#2
Antwort vom 30. Juni 2014 | 11:31
Von
Status: Frischling (2 Beiträge, 0x hilfreich)
Der vertragliche Verkäufer hat in diesem Fall keine Vertretungsvollmacht des Eigentümers gehabt und war nie Eigentümer der Sache, wäre eine Vollmacht zwingend notwendig gewesen ?
Der vertragliche Verkäufer hat dem Käufer mitgeteilt, dass er nie der Eigentümer der Ware war (nach Einschücherung durch den Käufer) und der Anwalt des Käufers droht nun mit einschalten der Staatsanwaltschaft wegen Urkundenfälschung und Betrug, was ich als reines Einschüchterungsmittel sehe. Korrekt ?
Vielen Dank
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#3
Antwort vom 30. Juni 2014 | 11:52
Von
Status: Unparteiischer (9031 Beiträge, 4877x hilfreich)
quote:<hr size=1 noshade>von hubu1411 am 30.06.2014 11:31
Der vertragliche Verkäufer hat in diesem Fall keine Vertretungsvollmacht des Eigentümers gehabt und war nie Eigentümer der Sache, wäre eine Vollmacht zwingend notwendig gewesen ? <hr size=1 noshade>
Die gab es doch, oder etwa nicht?
quote:<hr size=1 noshade>von hubu1411 am 30.06.2014 09:44
Als Verkäufer wurde nicht der richtige Eigentümer der Sache ausgewiesen, unterschrieben hat der richtige Eigentümer i.A.. <hr size=1 noshade>
Das heißt der VK steht im KV als Verkäufer drin und unterschrieben hat der Eigentümer im Auftrag des Verkäufers.
Grundsätzlich:
Der VK muss nicht Eigentümer der Ware sein. Er muss nur das Eigentum verschaffen können.
Falls der Eigentümer gegen den Verkauf seines Eigentums wäre, wäre das ein Problem des VK, nicht des K.
Der hat nach §932 BGB (falls Bedingungen erfüllt) gutgläubig erworben.
Es gibt hier 2 Verhältnisse die man strikt trennen muss
Eigentümer und Verkäufer
Verkäufer und Käufer
Deine Fragen beziehen sich ja nur auf Verkäufer und Käufer, so können wir das erste Verhältnis zwischen Eigentümer und Verkäufer ignorieren.
quote:<hr size=1 noshade>von hubu1411 am 30.06.2014 11:31
Der vertragliche Verkäufer hat dem Käufer mitgeteilt, dass er nie der Eigentümer der Ware war (nach Einschücherung durch den Käufer) und der Anwalt des Käufers droht nun mit einschalten der Staatsanwaltschaft wegen Urkundenfälschung und Betrug, was ich als reines Einschüchterungsmittel sehe. Korrekt ? <hr size=1 noshade>
Sieht korrekt aus.
Eine Urkunde wurde nicht gefälscht, ein Betrug ist nicht erkennbar.
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""Das Problem ist nicht das Problem. Das Problem ist deine Einstellung zum Problem." CJS"
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