Kaufvertrag - Lieferung Schrank - Formvorschriften?

19. Februar 2006 Thema abonnieren
 Von 
unes2003
Status:
Frischling
(32 Beiträge, 0x hilfreich)
Kaufvertrag - Lieferung Schrank - Formvorschriften?

A bestellt bei B einen Wohnzimmerschrank. Der Schrank soll nach individuellen Vorgaben des A gefertigt werden. Nach ausgiebiger Planun einigt man sich auf einen bestimmten Preis, mit dem Seite Seiten zufrieden sind. B besteht auf Lieferung des Schrankes unter Eigentumsvorbehalt. Pünktlich zum vereinbarten Liefertermin wird der Schrank an A augeliefert. A hat es sich jedoch anders überlegt. Er möchte doch lieber keinen Shcrank kaufen, sondern hat sich sein gespartes für den Kauf eines neuen Autos eingeplant und möchte den Schrank nicht annehmen.

Meine Frage ist:
A: Gibt es für den Kaufvertrag Formvorschriften?Und welche würde man hier empfehelen.
B: Welche Möglichkeiten hat B, wenn der Kunde die Ware nicht annehmen will.

Danke, unes 2003

Probleme nach Kauf?

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2 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
M.J.
Status:
Lehrling
(1258 Beiträge, 185x hilfreich)

Bei Ware, die auf wunsch des käufers angefertigt wird, gibt es m.E. kein rückgaberecht, da der händler schwierigkeiten haben wird , die ware weiter zu verkaufen.
also kein Rückgaberecht

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"Wer weiss, das er nichts weiss, weiss mehr, als der der nicht weiss, das er nichts weiss!"

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#2
 Von 
Mahnman
Status:
Senior-Partner
(6041 Beiträge, 1341x hilfreich)

Ein Rücktrittsrecht schließe ich, aus den Gründen, die M.J. schon erklärte, aus. Weiterhin würden diese auch nur zum Tragen kommen, wenn der Schrank über einen fernabsatzvertrag bestellt war.

Nimmt die Käufer den ordnungsgemäß angebotene Kaufsache nicht ab, kommt er in Annahmeverzug. Das bedeutet einerseits einen Gefahrenübergang, d.h. B haftet nicht mehr, wenn die Kaufsache sich verschlechtert oder untergeht (außer er handelt vorsätzlich oder grob fahrlässig), andererseits stehen B als Händler die Möglichkeiten offe, A auf Abnahme des Schranks und Zahlung des Kaufpreises zu verklagen. Andererseits könnte er A auch einen So genannten Selbsthilfeverkauf androhen, bei dem der Schrank öffentlich versteigert wird und A für den Mindererlös schadensersatzpflichtig ist.


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