Kaufpreisminderung bei Lieferverzug

5. Juni 2018 Thema abonnieren
 Von 
go492249-25
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)
Kaufpreisminderung bei Lieferverzug

Hallo,

ich habe ein Sofa bestellt und durch 2 malige Nichtlieferung (1. Liefertermin Ostern, 2. Termin Ende Mai) bietet man mir eine von Ihnen bezahlte Spedition an, die mir das Sofa liefert (ca. 160 €) und einmal eine Kaufpreisminderung von 100 €. In dem Brief steht aber auch, dass mit der Zahlung der Minderung alle Ansprüche abgegolten sind. Die Spedition wurde telefonisch vereinbart und der Brief mit der Minderung kam jetzt an.

Nun meine Frage an euch, was bedeutet der Passus genau?
Wenn ich das jetzt unterschreibe und es erneut zu einer Verspätung kommt, dann fallen jegliche Ansprüche hinten runter?

VG
Kai


-- Editiert von go492249-25 am 05.06.2018 19:59

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5 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119970 Beiträge, 39809x hilfreich)

Zitat (von go492249-25):
Nun meine Frage an euch, was bedeutet der Passus genau?

Dazu müsste man den Passus im Wortlaut kennen.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#2
 Von 
go492249-25
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Zitat (von go492249-25):
Nun meine Frage an euch, was bedeutet der Passus genau?

Dazu müsste man den Passus im Wortlaut kennen.


Der Passus ist vom Wortlaut her genauso, wie ich beschrieben habe. Im Gesamten steht folgendes da:
Zur verspäteten Lieferung bieten wir Ihnen ohne Anerkennung einer Rechtspflicht eine Kaufpreisminderung I. H. V. 100 € an. Mit der Zahlung der Minderung sind sämtliche Ansprüche abgegolten. "

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#3
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119970 Beiträge, 39809x hilfreich)

Zitat (von go492249-25):
Der Passus ist vom Wortlaut her genauso, wie ich beschrieben habe.

Nö, der ist etwas anders ...



Zitat (von go492249-25):
Zur verspäteten Lieferung

Das bedeutet, das sich der Nachlass nur auf die bisherige Verspätung bezieht.



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
go492249-25
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)

Danke für die Info. Ich war mir nur nicht sicher, ob damit auch künftige Ansprüche ausgeschlossen werden.

VG
Kai

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
guest-12303.07.2019 16:29:14
Status:
Lehrling
(1396 Beiträge, 429x hilfreich)

Zitat (von go492249-25):
Danke für die Info. Ich war mir nur nicht sicher, ob damit auch künftige Ansprüche ausgeschlossen werden.


Ansprüche, die sich aus der verspäteten Lieferung ergeben, sofern solche überhaupt denkbar sind, sind ausgeschlossen. Andere Ansprüche, zB aus etwaiger Sachmängelhafzung, natürlich nicht.

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