Käufer, tritt vom Kauf (Fohlen) zurück- Anzahlung?

3. Oktober 2011 Thema abonnieren
 Von 
Amy06
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 13x hilfreich)
Käufer, tritt vom Kauf (Fohlen) zurück- Anzahlung?

Hallo,
Die Käuferin unseres Fohlen will vom Kaufvertrag zurücktreten. Das Fohlen ist Ende April geboren. Bei der Besichtigung im Mai wurde mündlich ausgehandelt, Das sie 200 Euro Anzahlt und das Fohlen am 22 Oktober abholt, und dann die restlichen 250 Euro zahlt. Bei Abholung sollte dann auch der schriftliche Vertrag unterschrieben werden. Im Preis inbegriffen war auch das ich bis zur abholung am 22.Oktober für Entwurmungen, Hufschmied, und die Kosten für das beantragen und austellen des Equidenpasses inkl. Chip aufkomme.
Jetzt wollte die Käuferin aber das Fohlen schon Ende September holen. Was ich verneinte weil der beantragte Equidenpass noch nicht fertig war und das Fohlen auch noch nicht abgesetzt war von der Mutter.

Jetzt will Sie vom Kauf zurücktreten weil ich ihr das Fohlen nicht früher geben möchte.

Was geschieht mit der Anzahlung?

Muß ich sie komplett zurückzahlen oder dürfte ich einen Teil einbehalten als aufwandsentschädigung?

Oder kann ich auf Erfüllung des mündlichen Vertrages bestehen also das sie das Fohlen wie vereinbart am 22.10. abholt?

MfG
Amy

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20 Antworten
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#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119546 Beiträge, 39737x hilfreich)

quote:
Oder kann ich auf Erfüllung des mündlichen Vertrages bestehen

Wie könnte man Existenz und Inhalt dieses Vertrages denn nachweisen?



quote:
Das sie 200 Euro Anzahlt

Wurde dieses irgendwie fixiert (Quittung, Kontoauszug oder so)?





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"Die Beiträge stellen ausschließlich meine persönliche Meinung/Interpretation dar !

"

1x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Amy06
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 13x hilfreich)

Die Käuferin hat die Anzahlung überwiesen.

Wenn Sie vom Kauf zurücktritt kann ich dann eine Aufwandsentschädigung von der anzahlung einbehalten?

Also zählt ein mündlicher Vertag nicht? Ich dachte der wäre auch bindend?

Brauche ich dann noch schriftlich das wir beide vom Kauf/Verkauf zurücktreten?

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8x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119546 Beiträge, 39737x hilfreich)

quote:
Also zählt ein mündlicher Vertag nicht? Ich dachte der wäre auch bindend?

Natürlich gelten auch mündliche Verträge.

Wenn kein Rücktrittsrecht vereinbart wurde, könnte man darauf bestehen, das die Käuferin das Fohlen zum vereinbarten Preis abnimmt.

Das Problem besteht nur darin, man Existenz und Inhalt dieses Vertrages dann auch nachweisen muss, wenn man Ansprüche daraus herleiten möchte.


Insofern sollte man künfitg bereits bei Anzahlung entsprechende schriftliche Verträge bzw. Vorverträge abschliesen, die auch dann die Ersatzforderungen regeln.



Bezüglich der Käuferin in diesem Falle würde ich eine schriftliche Vereinbarung bezüglich des Rücktrittes undn der Modalitäten treffen und diese auch von ihr unterschreiben lassen.





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#4
 Von 
catwelatze
Status:
Lehrling
(1323 Beiträge, 202x hilfreich)

wenn die käuferin vom kauf zurücktreten will, müsste sie schon beweisen, dass ein solches recht vereinbart war.

generell besteht bei münlichen verträgen immer das beweisproblem. hier ist es aber für dich vorteilhaft, dass die anzahlung überwiesen wurde. denn die käuferin wird dir sicherlich nicht mal eben so € 200,- überweisen. evtl. steht ja auf der überweisung auch noch ein entsprechender verwendungszweck.

generell kannst du verlangen, dass der kaufvertrag auch absprachegemäß erfüllt wird.



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#5
 Von 
Lenina Huxley
Status:
Praktikant
(969 Beiträge, 434x hilfreich)

quote:
hier ist es aber für dich vorteilhaft, dass die anzahlung überwiesen wurde. denn die käuferin wird dir sicherlich nicht mal eben so € 200,- überweisen.


Dann hätten wir aber evtl. noch das Problem, zu beweisen, welcher Kaufpreis vereinbart worden sein soll. 500 EUR? 1000 EUR? 5000 EUR? Da wäre mir das Prozeßrisiko doch zu hoch.

Richtig ist aber, daß wenn das Bestehen eines Kaufvertrages bewiesen werden kann und kein Rücktrittsrecht vereinbart wurde, der VK einen Rücktritt des K unter beliebige* Bedingungen (200 EUR, 20000 EUR, 20 Trillionen EUR) stellen kann. Der K hat dann ja die Wahl, ob er lieber doch den Vertrag erfüllt.

__________________
* ausgenommen sittenwidrige

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"War mein Rat hilfreich? Freue mich immer über Bewertungen mit 3-5 Sternen. :) "

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#6
 Von 
Amy06
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 13x hilfreich)

Hallo,
auf der Überweisung stand Anzahlung ****Name des Fohlens****.

Ich habe noch emails wo sie das noch mal bestätigte (höhe Kaufpreis und Anzahlung) und das sie sich auf das Fohlen freut.

Sind die emails für mich von Vorteil oder zählen die bei einer Unstimmigkeit nicht.

Zumal ja eigentlich der Grund für Ihren Rücktritt schon sehr merkwürdig ist. Sie will das Fohlen früher wie vereinbart- ich lehne es ab weil der Pass noch nicht da ist- sie will zurücktreten.
Dabei muß sie doch wissen das sie kein Fohlen/Pferd/Pony ohne Pass transportieren darf.

LG
Amy

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2x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
Lenina Huxley
Status:
Praktikant
(969 Beiträge, 434x hilfreich)

quote:
Sind die emails für mich von Vorteil oder zählen die bei einer Unstimmigkeit nicht.


Natürlich zählen die.

quote:
Zumal ja eigentlich der Grund für Ihren Rücktritt schon sehr merkwürdig ist.


Kann natürlich ein Vorwand sein.

quote:
Sie will das Fohlen früher wie vereinbart- ich lehne es ab weil der Pass noch nicht da ist- sie will zurücktreten.


Es gibt ja nun keinen Rechtsgrund, einseitig eine Vertragsänderung (frühere Lieferung/Übergabe) zu fordern und bei Verweigerung dann vom Vertrag zurücktreten zu wollen. Da ist der K entweder schlecht informiert oder er hofft, daß du es auch nicht besser weißt.

quote:
Den Rücktriit will doch den Rücktritt gar nicht.


Say what?

quote:
Es ist deshalb nicht zu verstehen, wie man dann solche Empfehlungen geben kann. Dubios!!


Nö, denn wie ich auch schon schrieb, war der Fall ja noch gar nicht so klar, etwa bzgl. des vereinbarten Kaufpreises. Damit ist der TE ja erst als Antwort auf meine Mail herausgerückt.
Bis dahin wäre es jedenfalls ein riskanter Rat gewesen, auf Vertragserfüllung zu bestehen. Nichtbeweisbarkeit des Kaufpreises wäre ärgerlich gewesen, oder seit wann urteilen Gerichte dann "es gilt der marktübliche Preis für das Pferd"?

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#8
 Von 
Dieter25
Status:
Lehrling
(1970 Beiträge, 995x hilfreich)

>diesem Falle würde ich eine schriftliche Vereinbarung bezüglich des Rücktrittes undn der Modalitäten treffen und diese auch von ihr unterschreiben lassen.>
....................................................................................................................´´Die TE will doch den Rücktritt gar nicht. Das hat sie doch mehrmals geschrieben und auch die triftigen Gründe dafür genannt. Außerdem hat sie direkt gefragt, ob sie auf die mündlich Vereinbarung des Vertrages bestehen kann. Es ist deshalb nicht zu verstehen, wie man dann solche Empfehlungen geben kann. Dubios!!


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1x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119546 Beiträge, 39737x hilfreich)

quote:
auf der Überweisung stand Anzahlung ****Name des Fohlens****.

Das würde den Vortrag der vertraglichen Einigung schon mal gut stützen.



quote:
Ich habe noch emails wo sie das noch mal bestätigte (höhe Kaufpreis und Anzahlung) und das sie sich auf das Fohlen freut.

Sind die emails für mich von Vorteil oder zählen die bei einer Unstimmigkeit nicht.

Das kommt darauf an, wie der Richter diese sieht.
Ob er sie als Nachweise anerkennt oder nicht, bleibt dem Richter überlassen.



quote:
Es ist deshalb nicht zu verstehen, wie man dann solche Empfehlungen geben kann. Dubios!!

Mit etwas nachdenken könnte man darauf kommen?

Die K ist ganz offenbar nicht mehr gewillt den Vertrag einzuhalten.
Man kann also die Rückabwicklung anbieten. Wie bereits geschildert wären die Bedingungen ja aushandelbar.

Das wäre der schnellste und kostengünstigste Weg.
Zumal dabei nicht erst die entsprechenden Fristen abgewartet werden müssten, sondern die Einigung bereits morgen erfolgen könnte.


Gelingt diese Einigung nicht, kann man immer noch vor Gericht gehen.


Oder die VK muss die K direkt vor Gericht zwingen den Vertrag einzuhalten.
Dauer der Prozedur: unbekannt
Prozess- und Kostenrisiko: ca. 40%
Die Vk müsste für die Kosten auch noch in Vorlage gehen.
Wenig sinnvoll wenn man sich auch außergerichtlich einigen kann.





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#10
 Von 
Dieter25
Status:
Lehrling
(1970 Beiträge, 995x hilfreich)

>
Mit etwas nachdenken könnte man darauf kommen?>.........................................................................Und sie langatmiger, ideenreicher und allwissender Interpretationskünstler müssen mir das nicht sagen

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#11
 Von 
Amy06
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 13x hilfreich)

Heute erhalte ich einen Brief das Sie Ihre Anzahlung bis Fristsetzung 05.10.2011 zurückerstattet haben möchte sonst leitet sie rechtliche Schritte ein.

Habe versucht mit Ihr zu sprechen, sie geht aber nicht ans Telefon.

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#12
 Von 
Dieter25
Status:
Lehrling
(1970 Beiträge, 995x hilfreich)

@amy06.....wenn sie auf die Erfüllung des Betrages bestehen wollen, verlangen sie triftige Gründe, die einen Rücktritt rechtfertigen würden. Nach dem geschilderten Sachverhalt dürften solche nicht bestehen. Jedenfalls würde das Verlangen einer frühzeitigen Übergabe des Fohlens gegenüber der zeitlichen Vereinbarung einen Vertragsrücktritt nicht begründen können. Allein aus den von Ihnen genannten Gründen ist eine frühzeitige Übergabe nicht zu rechtfertigen.



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1x Hilfreiche Antwort


#14
 Von 
Lenina Huxley
Status:
Praktikant
(969 Beiträge, 434x hilfreich)

quote:
Alternativ kannst du ihr gegen Kostenaufwand, einen Aufhebungsvertrag anbieten, der euch von sämtlichen gegeseitigen Forderungen entbindet.


Dürfte auch für den VK am sinnigsten sein. Mit solchen K hat man nur Ärger, auch wenn man im Recht ist. Die kommen dann mit allem möglichen Unsinn, von vereitelten Übergaben bis zu angeblichen Mängeln. Ob das noch in Relation zu den paar EUR Verlust bei einem anderweitigen Verkauf ist, muß natürlich jeder selbst wissen.

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#15
 Von 
Amy06
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 13x hilfreich)

Heute kam ein Einschreiben das sie wegen arglistiger Täuschung vom Kaufvertrag zurücktritt. Wenn Ihre Anzahlung nicht innerhalb von drei Banktagen auf Ihrem Konto ist leitet sie rechtliche Schritte ein.

Ich frag mich wo sie da die arglistige Täuschung Sieht?


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1x Hilfreiche Antwort

#16
 Von 
Dieter25
Status:
Lehrling
(1970 Beiträge, 995x hilfreich)

quote:
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Ich frag mich wo sie da die arglistige Täuschung Sieht?

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Hat sie diesen schweren Vorwurf näher begründet?
Es geht doch auch hier um den Zeitpunkt der Übergabe.
Wenn es bei dem Abschluß des Kaufvertrages keinen Zweifel gegeben hat, d.h. jeder sich darüber im klaren war, daß die Übergabe zu dem späteren Zeitpöunkt stattfinden soll, kann wohl keine Täuschung vorgelegen haben. Das gleiche gilt für die Anzahlung.
Arglistige Täuschung liegt vor, wenn sie vorsätzlich erfolgt und die Käuferin im Wissen um die Vorspiegelung falscher Tatsachen den Kauf des Fohlens nicht abgeschlossen hätte.
Die Käuferin sollte doch glücklich sein, ein Fohlen zu bekommen; ob ein paar Wochen später oder früher!

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1x Hilfreiche Antwort

#17
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119546 Beiträge, 39737x hilfreich)

quote:
Ich frag mich wo sie da die arglistige Täuschung Sieht?

Ich sehe keine in dem hier geschliderten Sachverhalt.

Vermutlich hat die K nur mal gegooglet wie man von einen Kaufvertrag zurücktritt und gar nicht verstanden was sie da schreibt?



Jetzt hilft nur noch abwarten.


Am am 23.10 könnte man sie darüber informieren, das das Fohlen wie vereinbart seit gestern zur Abholung bereitsteht und sie zur unverzüglichen Erfüllung des Vertrages auffordern. Natürlich per Einschreiben.





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#18
 Von 
Dieter25
Status:
Lehrling
(1970 Beiträge, 995x hilfreich)

Wenn die Käuferin es ernst meint und es gab tatsächlich keine arglistige Täuschung, dann bestünde die Möglichkeit, ihr eine Strafanzeige wegen falscher Anschuldigung/Verdächtigung in Aussicht zu stellen und ihr das klar zu machen, bevor sie diesen angedrohten Schrift tut, § 164 StGB .
Das gilt natürlich nur,wenn die Verkäuferin auf die Einhaltung des so vereinbarten Vertrages besteht.


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1x Hilfreiche Antwort

#19
 Von 
Amy06
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 13x hilfreich)

Vielen Dank für Ihre Antworten. Ich würde gerne ein schreiben an die Käuferin aufsetzen. Ich bin aber unsicher wie Ich es formulieren soll.
In dem schreiben soll stehen:

*Das das Fohlen nachwievor zur Abholung am 22.10.2011 bereitsteht.

*Das der Vorwurf der arglistigen Täuschung in keinster Weise zutrifft.

*Das sie keinen berechtigten Grund zum Rücktritt vom Kauf geliefert hat und der Kaufvertrag deswegen weiterbesteht und Sie das Fohlen abzuholen hat.


wie formuliere ich das richtig und vorallem fehlt noch etwas?

MfG
Amy



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#20
 Von 
Dieter25
Status:
Lehrling
(1970 Beiträge, 995x hilfreich)

Es wäre vielleicht wichtig daraufhinzuweisen, daß die Aufrechterhaltung des Vorwurfs einer arglistigen Täuschung eine falsche Anschuldigung bedeuten würde, die zur Anzeige führen könnte.
Ein zarter Warnruf!

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