Irrtumsklausel Kaufvertrag AGB

31. Dezember 2010 Thema abonnieren
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Mannfred.O
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Frischling
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Irrtumsklausel Kaufvertrag AGB

Mal angenommen ein Kunde sieht im Katalog eines Möbelherstellers (in dem keine Preise verzeichnet sind!) ein paar Möbelstücke die ihm gefallen. Er geht zu einem Möbelhaus, das gerade eine Aktion hat und 20% Rabatt auf die Möbel dieses Herstellers anbietet.

Die gewünschten Möbelstücke sind in dem Möbelhaus leider nicht ausgestellt.

Der Kunde zeigt einem Verkäufer die Möbelstücke im Katalog und bittet ihn, den Preis für die gewünschte Zusammenstellung zu ermitteln. Daraufhin holt der Verkäufer einen internen Verkaufskatalog des Herstellers, in dem alle Einzelteile (z.B. Korpus, Sockel, Türen etc...) mit Maßen aufgeführt sind.

Unter den Einzelteilen steht eine Zahl, die der Verkäufer dem Kunden als Preis nennt.

Alle gewünschten und benötigten Einzelteile werden vom Verkäufer mit Preis in den PC eingegeben. Der Kunde sieht so auch, was das komplette Möbelstück nach Addition der Teilbeträge kostet.

Die Möbel sind hochwertig und der Preis scheint sowohl dem Kunden als auch dem Verkäufer nicht abwegig.
Als über den Rabatt und die Montage-, Lieferkosten verhandelt wird, holt der Verkäufer seinen Abteilungsleiter dazu.

Der Kunde zeigt ihm die bestellten Möbelstücke im Katalog. Der Abteilungsleiter sieht über die Zusammenstellung am PC und legt den Preis für Montage- und Lieferung fest. Auch er wundert sich nicht über den kalkulierten Preis der Möbel.

Als schließlich noch der Anzahlungsbetrag festgelegt wird, geht der Verkäufer nochmals mit der gesamten Zusammenstellung zum Abteilungsleiter (Dieser hat hier nochmals die Möglichkeit alles zu überprüfen).

Der Verkäufer kommt zurück zum Kunden und nennt ihm den Anzahlungsbetrag. Der Kunde ist einverstanden.
Es wird ein Kaufvertrag über die Möbel geschlossen. Das Möbelhaus bucht einen Tag später bereits die Anzahlung vom Konto des Kunden ab.

Zwei Tage später besucht der Kunde nochmals das Möbelhaus, da er noch nach der Möglichkeit einer kleinen Änderung fragen wollte.

Der Abteilungsleiter teilt dem Kunden bei dieser Gelegenheit mit, dass dem Verkäufer ein Irrtum unterlaufen sei.

Die Zahlen im internen Verkaufskatalog, den der Verkäufer benutzt hat, wären nicht die Einzelpreise, sondern Identitätsnummern für die Möbelstücke mithilfe welcher der Verkaufspreis ermittelt werden kann.

Der im Kaufvertrag vereinbarte Preis war ca. 3500€, der reguläre Preis dieser Möbel wäre aber ca. 7500€.
Der Abteilungsleiter teilt dem Kunden mit, dass der Kaufvertrag vom Möbelhaus zu diesen Konditionen nicht eingehalten wird, weil es sich „juristisch gesehen" um einen Erklärungsirrtum handelt.

Des Weiteren stehe in den AGB die Klausel: „Wir sind auch bei Irrtum über Modell und Preis, Berechnungsfehler oder begründeten Zweifel an der Kreditwürdigkeit des Kunden berechtigt den Vertragsschluss zu widerrufen."

Auch dies berechtige das Möbelhaus, den Vertrag aufzuheben, da ein Irrtum über den Preis vorgelegen hat.

Nun die Fragen:

1. Handelt es sich im vorliegenden Fall wirklich um einen Erklärungsirrtum oder ist es nicht eindeutig ein Motivirrtum (der nicht zur Anfechtung des Kaufvertrages berechtigt!)? …analog zu: Der Verkäufer sieht beim Verkauf eines Bildes versehentlich in eine alte Preisliste (LG Bremen 24.5.91 NJW 92, 915 ).

2. Berechtigt die Klausel in den AGB den Verkäufer einfach so vom Vertrag zurückzutreten und hebt sie sozusagen die Anfechtungsgründe (§§ 119f ., 123 BGB ) auf?
Wäre dies so, dann könnte ja jeder Verkäufer unabhängig um welche Art Irrtum es sich handelt, jederzeit einen Kaufvertrag widerrufen, sobald er merkt, dass einen Fehler begangen hat. Das würde meiner Ansicht nach den Vertragsschluss ad absurdum führen.

Und die letztendlich entscheidende Frage: Muss das Möbelhaus den Vertrag zu den abgeschlossenen Bedingungen erfüllen oder nicht?

Was meint ihr?


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34 Antworten
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#1
 Von 
guest-12303.01.2011 11:38:19
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#2
 Von 
guest-12322.08.2012 17:44:40
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Ein Anfechtungsrecht besteht hier ganz klar nicht.

Verdeckter Kalkulationsirrtum ist unbeachtlicher Motivirrtum, keine Anfechtung nach § 119 BGB .

Schwierig ist der Rücktrittsvorbehalt in den AGB:

„Wir sind auch bei Irrtum über Modell und Preis, Berechnungsfehler oder begründeten Zweifel an der Kreditwürdigkeit des Kunden berechtigt den Vertragsschluss zu widerrufen."

Ich konnte bloß Urteile finden, die sich mit der Kreditwürdigkeitsklausel beschäftigen. Das geht in Ordnung.

Es gilt § 307 BGB und
§ 308
"In Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist insbesondere unwirksam

...
3. (Rücktrittsvorbehalt)

die Vereinbarung eines Rechts des Verwenders, sich ohne sachlich gerechtfertigten und im Vertrag angegebenen Grund von seiner Leistungspflicht zu lösen;..."


Oder handelt es sich um eine überraschende Klausel i.S. des § 305c BGB ?

Aus dem hohlen Bauch würde ich "Ja" sagen, der Händler bastelt sich mit seinen AGB ein verschuldensunabhängiges Rücktrittsrecht. Die Käuferschutzrechte laufen leer. Das kann eigentlich nicht sein.

Wie das ggf. ein Richter sieht: Keine Ahnung.

Vielleicht gibt es doch ein Urteil zur Wirksamkeit der Klausel?

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#3
 Von 
guest-12322.08.2012 17:44:40
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Senior-Partner
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Nachtrag:

Das sind die Muster AGB des Bundesverbands des dt. Möbelhandels zum Rücktritt:

Quelle


IX.Rücktritt

1.Der Verkäufer braucht nicht zu liefern, wenn der Hersteller die Produktion der bestellten Ware eingestellt hat oder Fälle höherer Gewalt vorliegen, sofern diese Umstände erst nach Vertragsabschluß eingetreten sind, zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht vorhersehbar waren und der Verkäufer die Nichtbelieferung nicht zu vertreten hat und er ferner nachweist, sich vergeblich um Beschaffung gleichartiger Ware bemüht zu haben. Über die genannten Umstände hat der Verkäufer den Käufer unverzüglich zu benachrichtigen und ihm die erbrachten Gegenleistungen unverzüglich zu erstatten.

2.Ein Rücktrittsrecht wird dem Verkäufer zugestanden, wenn der Käufer über die für seine Kreditwürdigkeit wesentlichen Tatsachen unrichtige Angaben gemacht hat, die den Leistungsanspruch des Verkäufers in begründeter Weise zu gefährden geeignet sind. Gleiches gilt, wenn der Käufer wegen objektiver Zahlungsunfähigkeit seine Zahlungen einstellt oder über sein Vermögen ein Insolvenzverfahren beantragt wurde. Für die Warenrücknahme gilt. Ziff. X.



Der Händler hier im Fall dürfte zu kreativ gewesen sein, seine davon abweichenden Rücktrittsklauseln sind wohl unwirksam.

Wenn man jetzt noch ein Urteil hätte ...

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#4
 Von 
Mannfred.O
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Frischling
(6 Beiträge, 0x hilfreich)

Vielen Dank für die schnelle Antwort!

Ich denke auch, dass diese Rücktrittsklauseln nicht wirksam sein können:

„Wir sind auch bei Irrtum über Modell und Preis , Berechnungsfehler oder begründeten Zweifel an der Kreditwürdigkeit des Kunden berechtigt den Vertragsschluss zu widerrufen."


Ich habe nur 2 Beispiele aus der Baubranche gefunden.

a) Berechnungsfehler entspricht: „Rechenfehler vorbehalten."

Unwirksam (Verstoß gegen § 9 AGBG ), da diese Klausel vom Wortlaut her auch den sog. unbeachtlichen Kalkulationsirrtum, der für den Auftraggeber nicht erkennbar ist, erfaßt.

LG Dortmund, Az: 8 O 15/92; Glatzel, a.a.O., S. 105.

b) Preisirrtum (Hier ein ähnliches Beispiel)

„Der Einwand eines Preis- oder Kalkulationsirrtums auf seiten des Auftragnehmers ist ausgeschlossen."

Unwirksam (Verstoß gegen § 9 Abs. 1 AGBG ), da die Klausel jede und damit auch eine gem. § 119 BGB zulässige Anfechtung untersagt.

BGH, Urteil vom 28.04.1983, Az: VII ZR 259/82 ; BB 1983, S. 1877.


Könnte man diese Urteile nicht auch auf den Fall des Möbelhauses übertragen?

Demnach wäre ein Rücktritt vom Vertrag nicht mehr möglich und das Möbelhaus müsste dem Kunden die Möbel zum vereinbarten Preis verkaufen.

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#5
 Von 
guest-12322.08.2012 17:44:40
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quote:<hr size=1 noshade>Könnte man diese Urteile nicht auch auf den Fall des Möbelhauses übertragen? <hr size=1 noshade>


Wohl nur das Urt. des LG Dortmund, das allerdings im www nicht verfügbar ist. Aber selbst wenn es passt, eben nur ein LG.

Die AGB können aber nicht wirksam sein. Die gesetzlichen Anfechtungsrechte sind bereits ein totaler Systembruch zum Grundsatz pacta sunt servanda.

Als das BGB geschrieben wurde war das sehr umstritten, ob man das überhaupt aufnehmen soll.

Über AGB kann das nicht überraschend auf -unbeachtliche- Motivirrtümer ausgedehnt werden. Daneben ist das Bestimmtheitsgebot verletzt. "Berechnungsfehler", "Irrtum über Preis" gilt das schon ab 1 Cent?

Wenn das wirksam ist, wäre der KV das Papier nicht wert.

Damit dürfte in jedem Fall § 308 Nr. 3 BGB erfüllt sein, Klausel unwirksam. Vertrag zu 3.500 EUR besteht nach wie vor.

Die AGB-Klausel dürfte i.Ü. auch wettbewerbsrechtlich abmahnfähig sein (s. Muster AGB oben). Wenn du mal vor dem Hintergrund noch mal mit deinem VK redest, solltet ihr eigentlich eine einvernehmliche Lösung finden.




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#6
 Von 
guest-12303.01.2011 08:29:55
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#7
 Von 
guest-12322.08.2012 17:44:40
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quote:
Folgendes BGH Urteil bezieht sich zwar auf Fernabsatz, aber das dürfte egal sein:


Das Urteil passt hier gar nicht:

"Die Verfälschung des ursprünglich richtig Erklärten auf dem Weg zum Empfänger durch eine unerkannt fehlerhafte Software ist als Irrtum in der Erklärungshandlung anzusehen."

Hier liegt ein verdeckter Kalkulations- = unbeachtlicher Motivirrtum vor.

Dass hier kein Anfechtungsgrund vorliegt ist klar. Die Frage ist, ob K sich den durch die AGB "basteln" kann.

Ich behaupte: Nein.

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#8
 Von 
Mannfred.O
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Frischling
(6 Beiträge, 0x hilfreich)

Wobei wir wieder bei der ersten Frage wären, ob der Kaufvertrag grundsätzlich angefochten werden kann...

Beging der Verkäufer wirklich einen Erklärungsirrtum ??


Ich würde eher flawless zustimmen,dasss es sich um einen verdeckten Kalkulationsirrtum handelt.

Oder irre ich mich da?? ;-)

Quelle: http://bgb.jura.uni-hamburg.de/einwand/119ff.htm

Kalkulationsirrtum
Auch Fehlkalkulation stellt i. a. keinen relevanten Irrtum dar.

Meistens hat sich der Anbieter einer Ware oder Dienstleistung bei der Preisgestaltung geirrt. In der Regel wird dem Anbieter in diesen Fällen kein Lösungs- oder gar Nachforderungsrecht gegeben (unbeachtlicher Motivirrtum).

Der Verkäufer sieht beim Verkauf eines Bildes versehentlich in eine alte Preisliste (LG Bremen 24.5.91 NJW 92, 915).

Das Reisebüro errechnet einen zu niedrigen Reisepreis und fordert nachträglich mehr (LG Frankfurt 8.8.88 NJW-RR 88, 1331).

Der Anbieter verwechselt die Preise der Stecker und Kupplungen (BGH 15.12.87 NJW-RR 88, 566).

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-- Editiert am 01.01.2011 16:21

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#9
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guest-12303.01.2011 08:29:55
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#10
 Von 
guest-12322.08.2012 17:44:40
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quote:
Was steht dazu in meinem genannten Urteil???



Ja, das würde mich auch interessieren.

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#11
 Von 
guest-12303.01.2011 08:29:55
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#12
 Von 
guest-12322.08.2012 17:44:40
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quote:
quote:Softwarefehler, falsche Eingabe?


?
In "deinem" BGH-Urteil lag ein Softwarefehler vor. Die Eingabe war richtig. Kein Irrtum bei der Willensbildung:

"a) Die Klägerin wollte auf ihrer Internetseite für das Notebook den Verkaufspreis von 2.650 € angeben, den ihr zuständiger Mitarbeiter festgelegt hatte.

Die tatsächlich auf der Internetseite erschienene Preisangabe von 245 € entsprach daher nicht ihrem Erklärungswillen. Zwar ist der Irrtum in der Erklärungshandlung nicht dem Mitarbeiter der Klägerin selbst unterlaufen, da er den von ihm festgelegten Verkaufspreis zutreffend in ihr Warenwirtschaftssystem eingegeben hat. Vielmehr beruhte die Änderung des eingegebenen Verkaufspreises auf einem Fehler im Datentransfer durch die im übrigen beanstandungsfrei laufende Software."

Hier im Fall liegt ein menschlicher, verdeckter, laut einhelliger Rspr. unbeachtlicher Kalkulationsirrtum vor.

Inwiefern soll das Urteil hier anwendbar sein??

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#13
 Von 
guest-12303.01.2011 08:29:55
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#14
 Von 
Mannfred.O
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Könnte der Verkäufer den Vertrag wegen eines Erklärungsirrtums anfechten mit der Begründung, dass er das Angebot an den Käufer nicht auf der Grundlage von Artikelnummern machen wollte? Er hat ja nicht z.B. zwei Preislisten verwechselt, sondern hatte gar keine Preisliste für seine Kalkulation.

Gibt es für diesen Fall Urteile?

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#15
 Von 
guest-12303.01.2011 08:29:55
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#16
 Von 
Mannfred.O
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Ich meinte natürlich nicht ein Urteil für diesen konkreten Fall, sondern eins das zur Klärung beitragen kann, ob es sich nun ein Erklärungs- oder ein Motivirrtum handelt...darum geht es ja.

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#17
 Von 
guest-12322.08.2012 17:44:40
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quote:
Ich meinte natürlich nicht ein Urteil für diesen konkreten Fall, sondern eins das zur Klärung beitragen kann, ob es sich nun ein Erklärungs- oder ein Motivirrtum handelt...darum geht es ja.


Jetzt verstehe ich gar nichts mehr. Die massgeblichen BGH-Urteile hattest du doch selbst gefunden und irgendwo oben gepostet.

Wieso zweifelst du denn jetzt daran?

S. google, "offener", "verdeckter Kalkulationsirrtum".

In dem -unpassenden- Urteil wurden "2.650" im browser eingetippt, im Angebot im Web standen "265". Wille ./. Erklärung.

Bei dir wurden 2.650 gesendet, die sind auch "angekommen" = Vertrag. Irrtümer in der Willensbildung sind (grundsätzlich) unbeachtlich, so hier, da verdeckter Kalkulationsirrtum. Wille = Erklärung, keine Anfechtung.



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-- Editiert am 01.01.2011 20:30

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#18
 Von 
guest-12322.08.2012 17:44:40
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Nachtrag:

Oben ist das massgebl. BGH-Urt. doch noch nicht zitiert:

X ZR 17/97
"... Demgegenüber handelt es sich bei dem von der Beklagten geltend gemachten (einseitigen) Kalkulationsirrtum um einen schon im Stadium der Willensbildung unterlaufenden Irrtum im Beweggrund (Motivirrtum), der von keinem der gesetzlich vorgesehenen Anfechtungsgründe erfaßt wird (BGH LM § 119 BGB Nr. 21 (Bl. 2)). Er berechtigt grundsätzlich nicht zur Anfechtung , weil derjenige, der aufgrund einer für richtig gehaltenen, in Wirklichkeit aber unzutreffenden Berechnungsgrundlage einen bestimmten Preis oder eine Vergütungsforderung ermittelt und seinem Angebot zugrunde legt, auch das Risiko dafür trägt, daß seine Kalkulation zutrifft (st. Rspr. u. a. BGH, Urt. v. 19.12.1985 - VII ZR 188/84 , NJW-RR 1986, 569 , 570; Urt. v. 25.06.1987 - VII ZR 107/86 , NJW-RR 1987, 1306 , 1307). ..."

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#19
 Von 
Mannfred.O
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Danke flawless für die korrekten Urteile!

Ich war inzwischen durch die gegensätzlichen Aussagen ein wenig verunsichert.

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#20
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guest-12303.01.2011 08:29:55
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#21
 Von 
guest-12322.08.2012 17:44:40
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quote:
Ich war inzwischen durch die gegensätzlichen Aussagen ein wenig verunsichert.



Veständlich, du musst dir halt selbst deine Meinung bilden, dafür kostet das hier nichts.

Ich denke, das: "... weil derjenige, der aufgrund einer für richtig gehaltenen, in Wirklichkeit aber unzutreffenden Berechnungsgrundlage einen bestimmten Preis ... ermittelt und seinem Angebot zugrunde legt, auch das Risiko dafür trägt, daß seine Kalkulation zutrifft ... (s.o.)" sollte deutlich und klar genug sein.


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#22
 Von 
guest-12303.01.2011 08:29:55
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#23
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guest-12322.08.2012 17:44:40
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quote:<hr size=1 noshade>Hinzu kommt, ob die beiden Hansel, die den Auftrag entgegengenommen haben, überhaupt berechtigt waren, Preise zu nennen, was logisch wäre, aber dem Verkäufer in seiner Irrtumserklärung helfen würde! <hr size=1 noshade>


Jetzt wird es erst richtig interessant.

Wer ist denn der "Verkäufer"? Mit wem hat TE verhandelt und den KV geschlossen?

Bevor man Kompromisse schliesst sollte man sich seiner Rechtsposition klar sein. Der Kompromiss steht dann vielleicht ganz am Ende.

Was hat das alles eigtl. mit § 145 BGB zu tun?

quote:<hr size=1 noshade>Wäre es nur ein Angebot, dann könnte er sich zusätzlich auf § 145 BGB berufen. <hr size=1 noshade>


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#24
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guest-12303.01.2011 08:29:55
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#25
 Von 
guest-12322.08.2012 17:44:40
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quote:
Im Zweifel haben die Angestellten keine Befugnis, irgendwelche Preisverhandlungen zu führen, was auch nichts zur Sache beiträgt, sondern nur eine weitere Option des Verkäufers wäre.

§ 145 steht im Konjunktiv, aber deine Auffassungsgabe hinkt wieder hinterher.



Ach so, dann sind die "Angestellten" die Verkäufer heissen gar nicht die Verkäufer, da gibt es so was wie einen unsichtbaren Dritten hinter den Kulissen?

Wie ist das denn mit den Regeln zur Anscheinsvollmacht zu vereinbaren?

Konjunktiv? Dann ist also mangels Antrag gar kein KV zustande gekommen? Es gibt gar kein Angebot?

Wozu beschäftigen denn die ganzen Firmen die Leute, die offenbar zu unrecht "Verkäufer" heissen? Könnte man die dann einsparen? Weshalb ubterschreiben die dann i.V. den KV?

Alles recht merkwürdig.

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-- Editiert am 01.01.2011 23:16

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#26
 Von 
guest-12303.01.2011 08:29:55
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#27
 Von 
guest-12322.08.2012 17:44:40
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quote:
Wie oft soll ich dir jetzt noch schreiben, dass § 145 nur für ein Angebot eingeworfen wurde und nichts hiermit zu tun hat?


Ach so, ich dachte immer, KV kommen durch Angebot und Annahme zustande. Hat sich das geändert?

quote:
Wieso sollte hier, der VK seine falschen Angaben nicht einfordern dürfen?


Wieso jetzt der VK, ich dachte, der sei gar nicht involviert, bloß "Hansel"? Dann sind wir uns einig? Er darf die 3.500 EUR einfordern?

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#28
 Von 
guest-12303.01.2011 08:29:55
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#29
 Von 
guest-12322.08.2012 17:44:40
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quote:<hr size=1 noshade>womit wir wieder bei der falschen Eingabe wären!
<hr size=1 noshade>


Welche falsche Eingabe?

Der VK (?) hat doch die richtigen Zahlen eingetragen. Zumindest der BGH glaubt doch, ein Rechenfehler o.ä. sei unbeachtlich.

Ich dachte immer, wenn der K den KV unterschreibt wäre das die Annahme. Hat sich das auch geändert?

§ 56 HGB gilt dann ja wohl auch nicht mehr, wusste ich auch noch nicht:

§ 56 HGB

Wer in einem Laden oder in einem offenen Warenlager angestellt ist, gilt als ermächtigt zu Verkäufen und Empfangnahmen, die in einem derartigen Laden oder Warenlager gewöhnlich geschehen.


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#30
 Von 
guest-12303.01.2011 08:29:55
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