Inzahlungnahme und Gewaehrlesitung

21. Januar 2003 Thema abonnieren
 Von 
Lasse
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)
Inzahlungnahme und Gewaehrlesitung

Hi,
mit einem Haendler habe ich einen Kaufvewrtrag
ueber die Lieferung eines Neubootes bei Inzahlungnahme meines
17 Jahre alten Bootes geschl;ossen.
2 Monate nach Uebergabe des Gebrauchten reklamiert
der Haendler einen Motorschaden.

Wie weit geht meine Gewaehrleistung?
Kann der Haendler einen neuen / gebrauchten Motor
einbauen und mir die Kosten in Rechnung stellen?

Wer kennt einen guten Anwalt fuer Kaufrecht / Verbraucherrecht
in Hamburg / Schleswig Holstein?

Vielen Dank fuer Kommentar!

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5 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
MCNeubert
Status:
Lehrling
(1337 Beiträge, 258x hilfreich)

Hallo Lasse,

wie weit Deine Gewährleistung geht, kommt auf den Kaufvertrag an, den Du mit dem Händler über das gebrauchte Boot geschlossen hast. Es wäre für Dich als Privatmann möglich gewesen die Gewährleistung bei dem gebrauchten Boot komplett auszuschließen - dass muss dann aber auch ausdrücklich geschehen sein.

Einen guten Anwalt findest Du sicher über den obigen Anwaltsuchdienst.

MfG
MCNeubert

michael@neubert.com
www.MCNeubert.de

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#2
 Von 
maître
Status:
Schüler
(316 Beiträge, 35x hilfreich)

Hallo Lasse,
das Ergebnis, das dir MCNeubert mitgeteilt hat, stimmt. Nur ist die Inzahlungnahme nach quasi ständiger Rspr. kein eigener Kaufvertrag. Daraus kann dann ggf. ergeben, dass sich ein Gewährleistungsausschluss, den der Händler vorgenommen hat (ggf. unzulässigerweise) auch automatisch auf die Inzahlungnahme erstreckt. Aus diesem Grunde noch einige Fragen:
1. Bist Du selbst Verbraucher oder selbst Händler?
2. Ist im Vertrag mit dem Händler ein Gewährleistungsausschluss für das Neuboot vereinbart worden?

Von sich aus kann der Händler nicht einfach einen Neumotor einbauen lassen, wenn Du damit nicht einverstanden bist. Er muss Dir zunächst die Möglichkeit geben, eine Reparatur/einen Austausch vorzunehmen. Lehnst Du das ab, kann er vom Vertrag zurücktreten/Schadenersatz verlangen. Beides führt dann dazu, dass Du den Preis für das in Zahlung gegebene Boot dem Händler begleichen musst.

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#3
 Von 
Lasse
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)

Hallo Maitre und alle anderen,

zu den Fragen von maitre:
1. ich bin privat person
2. im KV wird eine Gewaehrleistung
fuer das Neuboot von 2 Jahren gegeben.
fuer das gebrauchte ist bezueglich
Gewaehrleistung nichts im KV erwaehnt.

Im uebrigen hat der Haendler weder im
Verkaufsgespraech noch im KV auf eine
Gewaehrlesitung fuer gebrauchte
hingewiesen.

Wie komme ich bestmoeglich aus der Sache
raus? Vorschlaege willkommen.

Lasse

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#4
 Von 
maître
Status:
Schüler
(316 Beiträge, 35x hilfreich)

Hallo Lasse,
wenn hinsichtlich der Inzahlungnahme nichts explizit vereinbart ist, wird es wohl so aussehen, dass dem Händler 2 Jahre lang die gesetzlichen Mängelrechte zustehen.
Der Händler wäre sicherlich damit einverstanden, wenn Du das Altboot zurücknimmst und ihm den Preis aufzahlst. Möglicherweise ist das für Dich besser, als wenn Du den Händler für teures Geld einen neuen Motor einbauen lässt.

Abgesehen davon: Der Händler muss beweisen, dass der Motorschaden bereits bei der Übergabe des Bootes vorhanden war.

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#5
 Von 
Klaus Höltken
Status:
Frischling
(29 Beiträge, 0x hilfreich)

Hallo,

nur ein paar grundsätzliche Gedanken zu dem Thema:

Ist ein Motorschaden bei einem 17 Jahre alten Boot nicht eine ganz normale Verschleißerscheinung? Wie kam es zu dem Motorschaden? Hat er den armen alten Motor vielleicht überdreht, ohne Schraube ausserhalb des Wassers?Selbst wenn eine Gewährleistung bejaht werden würde, müßte hier doch kein neuer Motor geleistet werden, sondern nur einer, der mit einem 17 Jahre alten, aber funktionierenden, zu vergleichen wäre.

MfG

K.H.

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