Hersteller weigert sich...

5. Juli 2007 Thema abonnieren
 Von 
peterhansen
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)
Hersteller weigert sich...

Hallo,

habe schon im Forum gesucht, aber nix passendes gefunden...

habe mir aus Zweiter Hand (ebay) ein Handy gekauft. Der Privatverkäufer schloss Gewährleistung aus, gab mir aber die Originalrechnung mit.
Original-Kaufdatum war dann August 2006.

Seit ich das Gerät besitze (etwa 4 Monate) war das Gerät nun schon zum dritten Mal in der Reparatur, wegen des gleichen Fehlers. Jetzt muss es zum vierten Mal eingeschickt werden...

Die Reparatur erfolgt jedesmal kostenlos - nur bringt sie offensichtlich nichts - und der Hersteller lässt mir über den Handyshop ausrichten, dass er nicht gewillt ist, mir das Gerät gegen eine neuwertiges zu tauschen, da ich nicht der "Erst-Käufer" bin. :schock

Aber ich habe doch die Original-Rechnung. Nur steht mein Name eben nicht drauf. Wer hat Recht? Was kann ich tun?

Ich befürchte, dass ich mein Handy nun zum vierten Mal einschicke und ein paar Tage später ist es wieder defekt.... :bang


Danke für eine Auskunft.

peterhansen

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6 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
peterhansen
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)

Leider lassen sich Beiträge nicht editieren, da ich zu spät gelesen habe, dass konkrete Beispiele unerwünscht sind, deshalb habe ich oben beschriebenen Fall mal etwas in die abstrakte Ebene eingeordnet, wo er sich natürlich auch nur abspielt... :grins

Also zweiter Versuch:



angenommen jemand kauft aus Zweiter Hand eine Ware. Der Privatverkäufer schließt die Gewährleistung zwar aus, aber gibt die Originalrechnung mit.

Dem Käufer geht, nachdem die Ware in seinen Besitz gegangen ist das Gerät unverschuldet kaputt und er lässt es kostenlos vom Hersteller reparieren. Das Gerät ist aber kurze Zeit später wieder defekt - wird repariert - und ist danach wieder defekt.

Hat er ein Recht auf Wandel des Geräts in ein Neuwertiges, auch wenn der Hersteller das mit der Begründung abschmettert, er sei nicht der Erst-Käufer.

Aber er hat trotzdem die Original-Rechnung vom Erst-Käufer zur Hand - nur steht eben nicht sein Name drauf...

Fällt solch ein Umtausch nach dreimaliger erfolgloser Reparatur unter die (übertragbare) Gewährleistung oder ist es ein Entgegenkommen des Herstellers nach freiwilliger (nichtübertragbarer) Garantiebestimmung?


Danke für eine Auskunft.

peterhansen

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#2
 Von 
Mareike123
Status:
Unparteiischer
(9585 Beiträge, 1711x hilfreich)

Gewährleistungsverpflichtungen bestehen nur gegenüber dem Erstkäufer (denn sie bestehen immer zwischen VK und K, nicht zwischen VK und dem K des K des K des K des...).
Sicherlich könnte der Erstkäufer den Anspruch rechtswirksam an seinen K abtreten, das muß aber eben auch geschehen.

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#3
 Von 
Matthias76
Status:
Schüler
(268 Beiträge, 26x hilfreich)

@Mareike:
Dazu habe ich auch mal eine Frage.
Muß der Händler eine solche Abtretung akzeptieren und die Gewährleistung übernehmen auch wenn es nicht der ursprüngliche Käufer beantragt? Ich frage, da es Händler gibt, die sich in diesem Punkt absolut quer stellen. Selbst mit Rechnung und Abtretungerklärung wird teilweise (von einigen Händlern) die Gewährleistung verweigert wenn diese nicht vom Original-Käufer beantragt wird.

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#5
 Von 
Knopfdruck
Status:
Beginner
(139 Beiträge, 20x hilfreich)

Gewährleistungsansprüche bei Weiterverkauf


Kassenbon = Inhaberschuldverschreibung

berechtigt den Inhaber, die durch diese Urkunde verbrieften Rechte vom Schuldner zu fordern.
Deshalb ist bei Inhaberschuldverschreibungen auch ein gutgläubiger Erwerb möglich d.h., der Schuldner wird auch dann von der Leistung befreit, wenn er nicht an den rechtmäßigen Eigentümer geleistet hat.
Die weite Verbreitung der Inhaberschuldverschreibungen lässt sich durch ihre leichte Übertragbarkeit erklären. Die Übertragung der Forderung erfolgt durch Einigung und Übergabe des Wertpapiers (= Kassenbon)


Rechnung auf Namen = Namenschuldverschreibung

Dagegen kann bei Namensschuldverschreibungen die Forderung nur von dem auf dem Wertpapier benannten Gläubiger geltend gemacht werden. Für die Übertragung der Forderung ist eine Abtretung (Forderungsabtretung)notwendig. Dabei hat der bisherige Gläubiger dem neuen Gläubiger die Urkunde auszuhändigen.
Dies gilt für Gewährleistung wie auch für Garantien welcher Art auch immer.
Einseitige Festlegungen bzw. das "Verbot" der Übertragbarkeit sind nach §305,305c und insbesondere § 307 BGB nicht wirksam.


-- Editiert von knopfdruck am 08.07.2007 13:03:23

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#6
 Von 
guest123-1400
Status:
Student
(2642 Beiträge, 617x hilfreich)

--- editiert vom Admin

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