Hauskauf von Eltern / Notarkosten

15. März 2015 Thema abonnieren
 Von 
thron
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)
Hauskauf von Eltern / Notarkosten

Hallo an alle,

Habe eine Frage. Ich kaufe meinen Eltern ihr zweites Haus ab. Das Haus hat einen Verkehrswert von circa 350000 Euro. Ich bezahle als Sohn nur 195000 Euro. Welchen Wert setzt der Notar an um seine Gebühren zu berechnen? Was kommt da auf mich zu bzw. wo kann ich das nachlesen?

Gruß und Danke in Voraus


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12 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
-Laie-
Status:
Weiser
(16984 Beiträge, 5892x hilfreich)

Wozu brauchst du denn einen Notar? Möchtest du dem unbedingt Geld in den Rachen werfen? Es sollte doch wohl kein Problem sein mit den Eltern einfach einen Kaufvertrag aufzusetzen. Die Kosten für den Notar belaufen sich dann auf genau 0€.

-- Editiert micbu am 16.03.2015 10:30

8x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
JenAn
Status:
Student
(2517 Beiträge, 2552x hilfreich)

Immobilienkauf ohne notarielle Beglaubigung? Wie bitte?

quote:
Welchen Wert setzt der Notar an um seine Gebühren zu berechnen?


Den Verkehrswert. Sonst könnte man ja immer Immobilien zu Lasten des Notars für 1 EUR "verkaufen" und die tatsächliche Kaufsumme fließt hintenrum.

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3x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
-Laie-
Status:
Weiser
(16984 Beiträge, 5892x hilfreich)

Die Gebühr richtet sich normalerweise nach dem Verkaufspreis.
Hier mal ein Rechner:
http://grundbuch.fmh.de/rechner2/fmh/grundbuchkosten/

-- Editiert micbu am 16.03.2015 12:27

-- Editiert micbu am 16.03.2015 12:27

4x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120138 Beiträge, 39835x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>Wozu brauchst du denn einen Notar? <hr size=1 noshade>

Weil es so gesetzlich vorgeschrieben ist.



Berechnungsgrundlage für die Notargebühren ist bei bestehenden Immobilen der Gesamtkaufpreis von Grundstück und Haus.





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"Meine persönliche Meinung/Interpretation! Im übrigen verweise ich auf §675 Abs. 2 BGB ."

1x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
-Laie-
Status:
Weiser
(16984 Beiträge, 5892x hilfreich)

Das ist nur FAST richtig. Das kleine Wörtchen "fast" hat hier aber große Auswirkungen und hilft Geld sparen ;)
Mir hat es zumindest viel Geld gespart
§311b Absatz 1 !!Satz 2!!
Allerdings muss man fairerweise auch sagen, dass es mit viel Aufwand und Überzeugungsarbeit verbunden ist.

-- Editiert micbu am 17.03.2015 08:01

5x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
drkabo
Status:
Weiser
(16522 Beiträge, 9303x hilfreich)


quote:<hr size=1 noshade>Allerdings muss man fairerweise auch sagen, dass es mit viel Aufwand und Überzeugungsarbeit verbunden ist. <hr size=1 noshade>

Respekt!

Wie schafft man es denn, eine Grundbuchumschreibung ohne notariellen Vertrag hinzubekommen?


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"
Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB ."

3x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120138 Beiträge, 39835x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>§311b Absatz 1 Satz 2 <hr size=1 noshade>

Nun, einige könnten das hinbekommen.

Der juristische Laie - sprich Normalbürger - dürfte kläglich scheitern.
Und mir wäre das - je nach Objekt - schlicht zu nervig.





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"Meine persönliche Meinung/Interpretation! Im übrigen verweise ich auf §675 Abs. 2 BGB ."

1x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
-Laie-
Status:
Weiser
(16984 Beiträge, 5892x hilfreich)

@drkabo

Indem man auf die Vertragsfreiheit verweist, Käufer und Verkäufer sich einig sind Geld zu sparen, man viiieeeeellll mit den zuständigen Sachbearbeitern diskutiert und diese aufgrund des Satz 2 einsehen, dass es eben doch kein Zwang ist, dass ein Notar eingebunden wird, denn Satz 2 hat heilende Wirkung wenn der Notar aussen vor gelassen wird. Man spart doppelt. Zum einen den direkten Betrag beim Notar und dazu noch die Zinsen bei der Finanzierung des Hauses. Gebühren und Zinsen (damals 8,5% p.a.) über die Laufzeit zusammengerechnet waren es fast 10.000DM die ich spare. Dafür nehme ich gerne mehr Aufwand in Kauf.

Bei dem Betrag hier von 195.000€ wären es mit Kreditzinsen momentan geschätzt ca. 3000 - 3500€ die man sparen kann


-- Editiert micbu am 17.03.2015 12:13

-- Editiert micbu am 17.03.2015 12:22

1x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
JenAn
Status:
Student
(2517 Beiträge, 2552x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>Die Gebühr richtet sich normalerweise nach dem Verkaufspreis. <hr size=1 noshade>


§97 GNotKG :

"Der Geschäftswert bei der Beurkundung von Verträgen und Erklärungen bestimmt sich nach dem Wert des Rechtsverhältnisses, das Beurkundungsgegenstand ist. "

Der "Wert des Rechtsverhältnisses" ist nicht der Kaufpreis, ansonsten wäre der Geschäftswert bei einer notariell beglaubigten Schenkung Null.

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1x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
-Laie-
Status:
Weiser
(16984 Beiträge, 5892x hilfreich)

Lies dir mal genau durch was der Geschäftswert ist:
http://www.notare-wahl-adrian.de/ger/kosten_geschaeftswert.htm
Bei einem Kauf kann der Geschäftswert deutlich vom realen Wert abweichen.
Bei einer Schankung wäre es der reale Wert. Der Verkehrswert ist also nicht immer maßgebend. Hier geht um einen Kauf, nicht um eine Schenkung.



-- Editiert micbu am 17.03.2015 12:18

1x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120138 Beiträge, 39835x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>Der "Wert des Rechtsverhältnisses" ist nicht der Kaufpreis, <hr size=1 noshade>

Doch, ist er.
Bei einem Kauf einer bestehenden Immobilie ist der Kaufpreis der "Wert des Rechtsverhältnisses".
Das gilt jedoch nicht bei symbolischen oder erkennbar missbräuchlich niedrig angesetzen Kaufpreisen, da wäre dann ein realer Schätzwert anzusetzen.

Bei einer Schenkung ist der "Wert des Rechtsverhältnisses" denknotwendigerweise mangels Kaufpreis der Schätzwert des Schenkungsgegenstandes.





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"Meine persönliche Meinung/Interpretation! Im übrigen verweise ich auf §675 Abs. 2 BGB ."

1x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
salkavalka
Status:
Lehrling
(1590 Beiträge, 976x hilfreich)

Die Geschichte, das ohne Notar durch zu ziehen, kann ich mir im Moment nur mit Glück erklären. Klar wird ein Übertragungsvertrag, der normalerweise der notariellen Beurkundung bedarf, gültig, wenn Auflassung und die Eintragung ins Grundbuch erfolgt. Ich kann mir nur nicht vorstellen, dass die Eintragung erfolgt, wenn kein notarieller Vertrag vorliegt.Aber vielleicht braucht man dazu auch nur viel Nerven, ich weiß es nicht.
Bei dem Wert verhält es sich so, dass dieser sich nach dem Wert des Rechtsverhältnisses richtet ( § 97 GNotKG ).
Das wiederum richtet sich bei einem Kauf nach dem Kaufpreis (§ 47 GNotKG ). Ist der Verkehrswert allerdings höher als der Kaufpreis, geht es nach dem Verkehrswert, steht auch in § 47 GNotKG . Missbräuchlich muss das nicht sein.
Letzten Endes wird es darauf ankommen, ob Notar und Grundbuchamt den Kaufpreis unter Verwandten so "schlucken", weil ihnen nicht auffällt, dass das nicht der Verkehrswert sein kann oder ob sie stutzig werden.
Nach meinen Erfahrungen gucken beide bei Verkäufen unter Verwandten schon mal hin, ob das so hinkommen kann oder eher ein "Freundschaftspreis" ist. Muss aber nicht.
Ändern kann man das nicht großartig.

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