Handy Vertrag zu spät gebucht

10. April 2018 Thema abonnieren
 Von 
Atasuke
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)
Handy Vertrag zu spät gebucht

Hallo zusammen, bin neu hier und ich bitte um Verzeihung falls das hier nicht der richtige Themen Bereich ist.

Folgendes Problem: ich habe einen Handy Vertrag abgeschlossen und es wurde vereinbart das die monatliche Rechnung immer zum 28. des Monats abgebucht wird (steht auch im Vertrag so). Nun war es so das der fällige Betrag nicht am 28. sondern am 4. versucht wurde zu buchen und zu diesem Zeitpunkt war mein Konto nicht gedeckt. Meine Frage wäre jetzt ob das rechtens ist das ich rücklastschrift Gebühren zahlen muss ?

Danke schon mal im Voraus.

MfG

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8 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
guest-12330.04.2020 12:15:00
Status:
Student
(2415 Beiträge, 604x hilfreich)

Zitat (von Atasuke ):
... es wurde vereinbart das die monatliche Rechnung immer zum 28. des Monats abgebucht wird (steht auch im Vertrag so). Nun war es so das der fällige Betrag nicht am 28. sondern am 4. versucht wurde zu buchen ...
MfG


Wenn das Geld am 28. auf dem Konto war ... wieso dann nicht mehr am 4. des Folgemonats? Man wusste doch, dass der Betrag abgebucht wird.

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#2
 Von 
Atasuke
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)



Wenn das Geld am 28. auf dem Konto war ... wieso dann nicht mehr am 4. des Folgemonats? Man wusste doch, dass der Betrag abgebucht wird.

Ich hatte noch andere Rechnungen die gebucht wurden und ich bin davon ausgegangen das es am 28. abgezogen wurde wobei mein Fehler war dies nicht zu kontrollieren. Da mir so etwas noch nie passiert ist würde ich gern wissen ob in Zukunft mein Konto zu jederzeit gedeckt sein muss auch wenn vertraglich ausgemacht wurde das es immer am 28. gebucht wird ?

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119644 Beiträge, 39758x hilfreich)

Zitat (von Atasuke ):
Meine Frage wäre jetzt ob das rechtens ist das ich rücklastschrift Gebühren zahlen muss ?

Man hat den Schaden verursacht, also muss man ihn auch begleichen.
Das Geld hat ab dem 28. bereitzustehen.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#4
 Von 
DumitruKurier
Status:
Praktikant
(622 Beiträge, 154x hilfreich)

Alles dein Problem. Spielt doch keine Rolle ob du die Handyrechnung nicht bezahlt hast oder die anderen Rechnung für die es nun gereicht hat.

Man sollte sein Konto im Auge haben und etwas weniger ausgeben

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#5
 Von 
Atasuke
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)

Warum wird dann im Vertrag ein Tag festgelegt an dem der Betrag abgebucht werden soll ? Habe ich als Käufer echt nicht das Recht darauf zu bestehen das es an dem Tag abgebucht wird so wie es vertraglich festgelegt wurde ?

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119644 Beiträge, 39758x hilfreich)

Zitat (von Atasuke ):
Warum wird dann im Vertrag ein Tag festgelegt an dem der Betrag abgebucht werden soll

1. Wortlaut der Festlegung?
2. schon mal über die Bedeutug des Wortes "soll" nachgedacht?



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
Atasuke
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Zitat (von Atasuke ):
Warum wird dann im Vertrag ein Tag festgelegt an dem der Betrag abgebucht werden soll

1. Wortlaut der Festlegung?
2. schon mal über die Bedeutug des Wortes "soll" nachgedacht?


Also im vertag steht: „1. Ratenabbuchung am 28.11.2017 alle weiteren Raten werden am gleichen Tag des Folgemonats abgebucht"

Mir ist im oben genannten Satz nicht ersichtlich das es auch später abgebucht werden kann oder sehe ich das falsch ?

Danke für die schnellen Antworten

Mit freundlichen Grüßen

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119644 Beiträge, 39758x hilfreich)

Normalerweise ist Geld in solchen Fällen eine Bringschuld.

Mit der Lastschrift wird daraus aber eine Holschuld*. Man muss das Geld zur Abholung bereit halten.
Ob das dann auch an anderen Tagen als dem vereinbarten Tag erfolgen muss, war wohl noch nicht Gegenstand eines Urteils.
Man könnte durchaus argumentieren, das man am vereinbarten Termin das Geld bereitgehalten hat, es aber nicht abgeholt wurde. Und das die Kosten einer unangekündigten Abholung nicht getragen werden müssen.

Andererseits könnte man argumentieren, das das Geld zur Abholung bereitgehalten wurde, es bekannt war (oder hätte sein müssen) das es nicht abgeholt war und das es bei der Lastschrift in der Natur der Sache liegt, das eine verspätete Abholung passiert und diese natürlich auch unangekündigt sein kann.



* Es soll ein Urteil geben wo das Gericht der Meinung war das hier dennoch eine Bringschuld vorliegen würde. Das Urteil konnte mir aber noch niemand besorgen.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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