Handy-Reparatur verweigert

23. Oktober 2009 Thema abonnieren
 Von 
shopsy
Status:
Frischling
(18 Beiträge, 2x hilfreich)
Handy-Reparatur verweigert

Hi,
ich habe einen kleinen Internetshop und habe einen Kunden, der ein Handy reklamiert hat (Kauf war im Juni 09). Also habe ich es entsprechend weitergeleitet und habe nun die Info, dass der Hersteller das handy nur austauschen kann/will. Da aber Zubehör des Kunden für das handy fehlt (Handbuch, CD, eine Halterung), verweigert mein Lieferant bzw. der Hersteller des Handys den Austausch. Eine Reparatur ist gar nicht möglich.

Wie sieht da die Sache aus?

1) Darf der Hersteller die Garantiereparatur verweigern (Hersteller gibt 3 Jahre garantie ohne Einschränkung)?
2) Welche Rechte hat der Kunde gegenüber mir?
3) Welche Rechte haben wir gegenüber dem Lieferanten, d.h. können wir diesen in Anspruch nehmen (Gutschrift)?

Vielen Dank.

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3 Antworten
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#1
 Von 
bogus1
Status:
Master
(4223 Beiträge, 1424x hilfreich)

Zunächst vermag ich hier nicht zu erkennen, warum von "Garantie" gesprochen wird, es scheint doch eindeutig um Gewährleistung zu gehen. Der Unterschied sollte bekannt sein.

http://www.ra-kotz.de/garantie.htm
http://www.eastcomp.de/gewaehrleistung-garantie.htm

Wenn der Käufer das defekte Handy an den Verkäufer sendet, dürfte es sich um die gesetzliche Gewährleistung handeln, andernfalls hätte er es direkt an den Hersteller gesendet.

Auch im Verhältnis Shop - Lieferant - Hersteller spielt eine "Garantie" hier keine Rolle. Wenn sich herausstellt, dass der Hersteller, aus welchen Gründen auch immer, keine Reparaturen durchführt, sondern nur austauscht, wird das nicht zu beanstanden sein, es sei denn, es wäre etwas anderes vereinbart.

Das Problem selbst ist nicht leicht nachzuvollziehen. Es sollte doch genügen, dass der Hersteller nur das Handy selbst liefert, es ist unüblich, das komplette Zubehör einzuschicken, wenn nur das Handy kaputt ist, oft genug kommt etwas weg, dann gibt es Streit darüber, ob wirklich alles im Paket war. Besser ist, man klärt das alles vorher, dann weiß man auch, was man dem Käufer aufzutragen hat.

Hier könnte es so geregelt werden, dass der Käufer das fehlende Zubehör nachliefert, die Kosten dafür wären ihm natürlich zu ersetzen. Die wiederum kann man beim eigenen Lieferanten geltend machen.

Die Rechte des Käufers bestimmen sich nach § 437 BGB

§ 437
Rechte des Käufers bei Mängeln

Ist die Sache mangelhaft, kann der Käufer, wenn die Voraussetzungen der folgenden Vorschriften vorliegen und soweit nicht ein anderes bestimmt ist,
1. nach § 439 Nacherfüllung verlangen ,
2. nach den §§ 440, 323 und 326 Abs. 5 von dem Vertrag zurücktreten oder nach § 441 den Kaufpreis mindern und
3. nach den §§ 440, 280, 281, 283 und 311a Schadensersatz oder nach § 284 Ersatz vergeblicher Aufwendungen verlangen.

Nacherfüllung geht immer vor, ständige BGH Rechtsprechung

§ 439
Nacherfüllung

(1) Der Käufer kann als Nacherfüllung nach seiner Wahl die Beseitigung des Mangels oder die Lieferung einer mangelfreien Sache verlangen.

(2) Der Verkäufer hat die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen.

(3) Der Verkäufer kann die vom Käufer gewählte Art der Nacherfüllung unbeschadet des § 275 Abs. 2 und 3 verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist. Dabei sind insbesondere der Wert der Sache in mangelfreiem Zustand, die Bedeutung des Mangels und die Frage zu berücksichtigen, ob auf die andere Art der Nacherfüllung ohne erhebliche Nachteile für den Käufer zurückgegriffen werden könnte. Der Anspruch des Käufers beschränkt sich in diesem Fall auf die andere Art der Nacherfüllung; das Recht des Verkäufers, auch diese unter den Voraussetzungen des Satzes 1 zu verweigern, bleibt unberührt.

(4) Liefert der Verkäufer zum Zwecke der Nacherfüllung eine mangelfreie Sache, so kann er vom Käufer Rückgewähr der mangelhaften Sache nach Maßgabe der §§ 346 bis 348 verlangen.

Hier geht es um eine Ersatzlieferung, also um ein neues Handy. Sollte der Käufer das Zubehör jetzt nicht mehr haben, wird dies keine Rolle spielen, er hat dennoch ein Recht auf ein allerdings nacktes Handy.

Dafür ist man selbst verantwortlich, ob der Lieferant mitspielt, wird erst einmal unbeachtlich sein. Die Rechte des Käufers richten sich gegen seinen Verkäufer und nicht gegen den Lieferanten seines Verkäufers.

Kann man nicht liefern, kann der Käufer vom Vertrag zurücktreten, es kommt zu einem Rückgewährschuldverhältnis, die gegenseitigen Leistungen sind zurückzugeben. Bleibt der Käufer das Zubehör schuldig, kann man möglicherweise Wertminderungsersatz verlangen.

§ 346
Wirkungen des Rücktritts

(1) Hat sich eine Vertragspartei vertraglich den Rücktritt vorbehalten oder steht ihr ein gesetzliches Rücktrittsrecht zu, so sind im Falle des Rücktritts die empfangenen Leistungen zurückzugewähren und die gezogenen Nutzungen herauszugeben.

(2) Statt der Rückgewähr oder Herausgabe hat der Schuldner Wertersatz zu leisten, soweit
1. die Rückgewähr oder die Herausgabe nach der Natur des Erlangten ausgeschlossen ist,
2. er den empfangenen Gegenstand verbraucht, veräußert, belastet, verarbeitet oder umgestaltet hat,
3. der empfangene Gegenstand sich verschlechtert hat oder untergegangen ist; jedoch bleibt die durch die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme entstandene Verschlechterung außer Betracht.

Ist im Vertrag eine Gegenleistung bestimmt, ist sie bei der Berechnung des Wertersatzes zugrunde zu legen; ist Wertersatz für den Gebrauchsvorteil eines Darlehens zu leisten, kann nachgewiesen werden, dass der Wert des Gebrauchsvorteils niedriger war.

(3) Die Pflicht zum Wertersatz entfällt,
1. wenn sich der zum Rücktritt berechtigende Mangel erst während der Verarbeitung oder Umgestaltung des Gegenstandes gezeigt hat,
2. soweit der Gläubiger die Verschlechterung oder den Untergang zu vertreten hat oder der Schaden bei ihm gleichfalls eingetreten wäre,
3. wenn im Falle eines gesetzlichen Rücktrittsrechts die Verschlechterung oder der Untergang beim Berechtigten eingetreten ist, obwohl dieser diejenige Sorgfalt beobachtet hat, die er in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegt.

Eine verbleibende Bereicherung ist herauszugeben.

(4) Der Gläubiger kann wegen Verletzung einer Pflicht aus Absatz 1 nach Maßgabe der §§ 280 bis 283 Schadensersatz verlangen.

Zu beachten ist hier insbesondere auch § 346 Abs. 3. Nr. 3 BGB .

Und jetzt erst kommen wir zum Verhältnis Händler - Vorlieferant. und da kommen wir zum § 478 BGB , dem sog. Unternehmerregress.

§ 478
Rückgriff des Unternehmers

(1) Wenn der Unternehmer die verkaufte neu hergestellte Sache als Folge ihrer Mangelhaftigkeit zurücknehmen musste oder der Verbraucher den Kaufpreis gemindert hat, bedarf es für die in § 437 bezeichneten Rechte des Unternehmers gegen den Unternehmer, der ihm die Sache verkauft hatte (Lieferant), wegen des vom Verbraucher geltend gemachten Mangels einer sonst erforderlichen Fristsetzung nicht.

(2) Der Unternehmer kann beim Verkauf einer neu hergestellten Sache von seinem Lieferanten Ersatz der Aufwendungen verlangen, die der Unternehmer im Verhältnis zum Verbraucher nach § 439 Abs. 2 zu tragen hatte, wenn der vom Verbraucher geltend gemachte Mangel bereits beim Übergang der Gefahr auf den Unternehmer vorhanden war.

(3) In den Fällen der Absätze 1 und 2 findet § 476 mit der Maßgabe Anwendung, dass die Frist mit dem Übergang der Gefahr auf den Verbraucher beginnt.

(4) Auf eine vor Mitteilung eines Mangels an den Lieferanten getroffene Vereinbarung, die zum Nachteil des Unternehmers von den §§ 433 bis 435, 437, 439 bis 443 sowie von den Absätzen 1 bis 3 und von § 479 abweicht, kann sich der Lieferant nicht berufen, wenn dem Rückgriffsgläubiger kein gleichwertiger Ausgleich eingeräumt wird. Satz 1 gilt unbeschadet des § 307 nicht für den Ausschluss oder die Beschränkung des Anspruchs auf Schadensersatz. Die in Satz 1 bezeichneten Vorschriften finden auch Anwendung, wenn sie durch anderweitige Gestaltungen umgangen werden.

(5) Die Absätze 1 bis 4 finden auf die Ansprüche des Lieferanten und der übrigen Käufer in der Lieferkette gegen die jeweiligen Verkäufer entsprechende Anwendung, wenn die Schuldner Unternehmer sind.

Nun kann man dem Vorlieferanten die Kosten ans Bein kleben. Alles das, was man selbst aufgrund der Mangelhaftigkeit des Artikels leisten musste, insbesondere auch die zusätzlichen Versandkosten oder Rückerstattungen für Portokosten des Käufers sind geltend zu machen.

§ 479
Verjährung von Rückgriffsansprüchen

(1) Die in § 478 Abs. 2 bestimmten Aufwendungsersatzansprüche verjähren in zwei Jahren ab Ablieferung der Sache.

(2) Die Verjährung der in den §§ 437 und 478 Abs. 2 bestimmten Ansprüche des Unternehmers gegen seinen Lieferanten wegen des Mangels einer an einen Verbraucher verkauften neu hergestellten Sache tritt frühestens zwei Monate nach dem Zeitpunkt ein, in dem der Unternehmer die Ansprüche des Verbrauchers erfüllt hat. Diese Ablaufhemmung endet spätestens fünf Jahre nach dem Zeitpunkt, in dem der Lieferant die Sache dem Unternehmer abgeliefert hat.

(3) Die vorstehenden Absätze finden auf die Ansprüche des Lieferanten und der übrigen Käufer in der Lieferkette gegen die jeweiligen Verkäufer entsprechende Anwendung, wenn die Schuldner Unternehmer sind.

Und der Vorlieferant wieder bei seinem Lieferanten usw, bis der schwarze Peter (wenn alles gut geht und die kette nicht unterbrochen ist), da angelangt ist, wo er hingehört, beim Hersteller oder Importeur.


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1x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
shopsy
Status:
Frischling
(18 Beiträge, 2x hilfreich)

Hi,

scheint ja kompliziert zu sein ;)

Also der Kunde hat uns natürlich als erstes kontaktiert und wir haben bisher immer den Service übernommen. Also es sieht so aus, dass unser Lieferant die Ware an den Hersteller weiterleiten wollte und dieser lehnt es ab, weil ein Handbuch, die CD und eine Halterung fehlt. Nach der Aussage hier im Thread kann er das scheinbar auch!? D.h. unser Lieferant, wo wir das Handy gekauft haben, wird auch uns kein Entgegenkommen zeigen können. Somit lese ich raus, dass wohl wir hier die "Verlierer" sind oder?

1) D.h. wenn eine Reparatur nicht möglich ist, kann der Kunde verlangen, das gleiche Handy zu erhalten bzw. eine Erstattung. "Rausreden" mit Liefernat usw. können wir nicht.
2) Leider kann ich nicht ganz genau rauslesen, ob wir nun Handhabe gegen unseren Lieferanten bzw. Hersteller haben. Haben wir nicht auch den Anspruch auf ein funktionsfähiges Produkt? Kann ich im Falle einer Erstattung an den Kunden, diese Kosten beim Lieferanten (Einkaufspreis) fordern?
3) Es ist also möglich, dass sich der Hersteller "rausreden" kann. Wenn es aber niemanden bekannt war, wie sieht es aus. Uns bzw. dem Kunden war dies nicht bewußt. Auch das Handbuch, wo die Garantiebedingungen drin stehen, sagen nichts aus, dass das Zubehör komplett sein muss.

Da es wohl Punkt 2 wird, wäre mir hier wichtig, Klarheit zu haben.

Vielen Dank.

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1x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
bogus1
Status:
Master
(4223 Beiträge, 1424x hilfreich)

Zitat:
Also es sieht so aus, dass unser Lieferant die Ware an den Hersteller weiterleiten wollte und dieser lehnt es ab, weil ein Handbuch, die CD und eine Halterung fehlt.


Selbstverständlich besteht ein Anspruch gegen den direkten Lieferanten und nur gegen diesen, das ist doch der Sinn von § 478 BGB .

Und es ist Sache des Vorlieferanten, er ist in der Kette der nächste, wie er mit seinem Vorlieferanten oder in dem Fall hier, mit dem Hersteller klarkommt. Kommt er nicht klar, hat er den schwarzen Peter. Dann sollte er den Hersteller wechseln, es gibt genug andere oder ihn verklagen. Und genauso gilt: Wenn hier der eigene Lieferant hier Schwierigkeiten macht, weil er auch den Sinn der Gewährleistung nicht verstanden hat und auch nicht den Sinn des Rückgriffs, muss man ihn halt verklagen, das ist doch einfach.

Nochmals: Es geht hier um Gewährleistung, nicht um Garantie. Aus dem Grund braucht man gar nicht erst in die Garantiebedingungen erst hineinsehen, die interessieren hier keinen.

Zitat:
3) Es ist also möglich, dass sich der Hersteller "rausreden" kann. Wenn es aber niemanden bekannt war, wie sieht es aus. Uns bzw. dem Kunden war dies nicht bewußt. Auch das Handbuch, wo die Garantiebedingungen drin stehen, sagen nichts aus, dass das Zubehör komplett sein muss.


Der kann sich nicht "rausreden", er hat die Folgen der Gesetzgebung genauso zu tragen wie jeder andere in der Kette auch, dass er versucht sich "rauszureden", zeigt nur, dass er ebenfalls die gesetzlichen Bestimmungen nicht kennt oder zumindest so tut.

Wenn ein Endverbraucher Ansprüche aus der gesetzlichen Gewährleistung macht, können ihm diese nicht verweigert werden, weil er das Handbuch oder eine CD nicht mehr hat. Keiner kann das, auch nicht der Hersteller als Letzter in der Kette.

Im Übrigen ist das doch einfach zu lösen, indem man eine neue Packung öffnet, nur das Handy entnimmt, dem Kunden das nackte Handy zuschickt und dem Vorlieferanten die Verpackung mit dem noch kompletten Inhalt und dem defekten Handy.

Wenn gar nichts funktioniert, muss man eben den Vorlieferanten verklagen, vielleicht ist es nur ein Missverständnis seinerseits und er ist froh, wenn ein Richter ihm (auf allerdings seine eigenen Kosten ) die Sache mal richtig erklärt.

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-- Editiert am 30.10.2009 14:51

-- Editiert am 30.10.2009 14:51

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