Hallo
Ich habe gestern bei einem Online Computer Versandhandel einen Monitor zum Preis von 359 Euro bestellt.
Kurz nach der Bestellung bekam ich per Mail eine Bestätigung der Bestellung.
Heute kam von Händler eine Mail, das Sie die Bestellung nicht akzeptieren können, das einen Irrtum bei der Preisgestaltung gab.
Kann ich vom Händler verlangen das er die Bestellung ausführt und mir dem Monitor zum dem Bestellpreis liefern muss ?
gruß
Mike
Händler akzeptiert Bestellung nicht .
Probleme nach Kauf?
Probleme nach Kauf?
Sofern sich der Händler in seiner Anfechtungserklärung (und um eine solche handelt es sich bei laiengünstiger Auslegung seiner zweiten Mail wohl) tatsächlich auf einen Irrtum bei der Preisgestaltung berufen hat, so berechtigt ihn das mE NICHT zur Anfechtung seiner WE. Die gesetzlich zulässigen Anfechtungsgründe sind nämlich in den §§ 119
, 120 BGB
abschließend aufgezählt, und dazu zählt zwar der Irrtum über verkehrswesentliche Eigenschaften (§ 119 II BGB
), nicht aber der sog. Kalkulationsirrtum, um den es sich mE hier handelt.
Praktisch bedeutet das für Sie: weisen Sie den Händler (am besten schriftlich) daraufhin, dass Sie seine Anfechtung aus den og Gründen nicht akzeptieren können und auf Erfüllung des Vertrags bestehen.
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"fiat justitia et pereat mundus..."
Hallo
Erstmal danke für Ihre Antwort. Der Händler hat mir noch nicht geantwortet auf den Hinweis das ich auf Vertragserfüllung bestehe.
Aber er hat in seinen AGB folgenden Passus stehen
"(3) Offensichtliche Irrtümer, Schreib-, Druck- und Rechenfehler, welche uns bei der Präsentation eines Angebotes oder im Rahmen einer Auftragsbestätigung unterlaufen, sind für uns nicht verbindlich."
Dazu bezieht er sich auf §453 was glaube ich mit einem schadhaften Marktpreis zu tun hat.
Kann er sich auf diese beiden Paragraphen beziehen oder muss er den Vertrag erfüllen.
Was wiegt denn nun höher der fehlende Anfechtungsgrund oder seine AGB + §453 des BGB
Gruß und danke
Mike
Auf Frag-einen-Anwalt.de antwortet Ihnen ein Rechtsanwalt innerhalb von 2 Stunden. Sie bestimmen den Preis.
Dazu zwei Anmerkungen: zum einen handelt es sich bei § 453 BGB
um eine Vorschrift zum Rechtskauf, so dass sich mir nicht ganz erschließt, inwiefern diese auf den vorliegenden Fall Anwendung finden könnte. Zum anderen bezieht sich die AGB-Klausel ja ausdrücklich nur auf OFFENSICHTLICHE Irrtümer - und um einen solchen OFFENSICHTLICHEN Irrtum handelt es sich ja wohl nach Ihren Schilderungen in diesem Fall gerade nicht - schließlich war für Sie nicht erkennbar, ob und in welchem Umfang sich der Verkäufer bei der Abgabe seiner WE irrte. Diese AGB-Klausel ist daher mE hier gar nicht anwendbar.
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"fiat justitia et pereat mundus..."
Hier mal die Originalmail vom Händler, dabei beruft er sich nicht direkt auf den Preisirrtum sondern auf ein technisches Problem was den Irrtum zur Folge hatte. Anfechtungsgrund oder nicht???? Danke schonmal für die Aufklärung!
Sehr geehrte Damen und Herren,
aufgrund eines technischen Problems, können wir Ihre Bestellung (Acer AL1731M) nicht annehmen. Das Problem bezieht sich auf einer falschen Preisangabe. Wir bitten dies zu entschuldigen und verbleiben
Mit freundlichen Grüßen
Ihr DIGITAL-UNITED Team
"Anfechtungsgrund oder nicht????"
...mE eindeutig: NEIN, kein Anfechtungsgrund!
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"fiat justitia et pereat mundus..."
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