Gewährleistung für Verschleißteil durch Verkäufer

23. Mai 2018 Thema abonnieren
 Von 
Neurosis1984
Status:
Frischling
(9 Beiträge, 0x hilfreich)
Gewährleistung für Verschleißteil durch Verkäufer

Hallo,

folgendes Szenario:

Defekt an einem verbauten Kugellager (Verschleißteil) in einem Maschinenbauteil in der Gewährleistungszeit von 24 Monaten -> Der Defekt trat nach 15 Monaten plötzlich auf und wurde durch den Kunden sofort beanstandet.
Unser Kunde sitzt in Deutschland, die Lieferung und Gefahrenübergang fand auch hier in Deutschland statt.

Der Kunde hat unser Maschinenbauteil in einer größeren Maschine verbaut und diese Maschine ins ferne Ausland verkauft.

Wie beschrieben ist jetzt ein Verschleißteil ausgefallen und unser Kunde verlangt, dass wir einen Techniker auf die Reise zu seinem Kunden schicken und dieser das Verschleißteil (Kostenpunkt weit unter 1000€), vor Ort im Ausland austauscht. Alleine die Reisekosten würden das Verschleißteil um das 20-30fache überschreiten.

Des Weiteren wird mit Produktionsausfall und weiterreichen mit allen anfallenden Kosten gedroht. Vertraglich ist keine Kostenübernahme bei Produktionsausfall vereinbart, sondern lediglich der vom Gesetzgeber vorgegebene Gewährleistungszeitraum von 24Monaten.

Wie ist hier die Rechtsgrundlage?

- Sind wir Verschleißteil nach 15Monaten zu ersetzen? Es lief bis jetzt astrein, kein verdeckter Mangel. Würden sogar aus Kulanzgründen ein neues Ersatzteil zur Verfügung stellen.

- Wer kommt für die anfallenden Kosten des Austausches auf? Sind wir verpflichtet das Verschleißteil kostenfrei bei unserem Kunden zu tauschen? (Lieferung war "ab Werk" EXW) bzw. sind wir verpflichtet das Bauteil für unseren Kunden im Ausland zu tauschen, obwohl wir nach Deutschland geliefert haben.

Unser Auftrag war ein Bruchteil des Auftragsvolumens unseres Kundens... das Wäre als wären wir Schraubenhersteller und müssten eine Ersatzschraube zur Internationalen Raumstation anliefern und dort austauschen, weil sie dort kaputt gegangen ist.


Ich wäre dankbar für ein paar Tipps wie man weiter vorgehen sollte! Evtl. kann man mir kurz ein weiters Vorgehen vorschlagen. Bzw. meine Rechtslage darlegen.


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11 Antworten
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#1
 Von 
-Laie-
Status:
Weiser
(16928 Beiträge, 5885x hilfreich)

Gehe ich recht in der Annahme, dass es hier um einen Verkauf B2B handelt?

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#2
 Von 
Neurosis1984
Status:
Frischling
(9 Beiträge, 0x hilfreich)

Ja B2B, ich hoffe solche Fragen sind hier erlaubt?

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#3
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119644 Beiträge, 39758x hilfreich)

Zitat (von Neurosis1984):
unser Kunde verlangt,

Hat der Kunde denn überhaupt schon den Beweis angetreten, das da ein Fall der gesetzlichen Sachmängelhaftung vorliegt? Wenn ja, wie genau?


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#4
 Von 
Neurosis1984
Status:
Frischling
(9 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Zitat (von Neurosis1984):
unser Kunde verlangt,

Hat der Kunde denn überhaupt schon den Beweis angetreten, das da ein Fall der gesetzlichen Sachmängelhaftung vorliegt? Wenn ja, wie genau?


Nein bisher nicht! Wir haben lediglich Bilder des defekten Teiles zugesandt bekommen mit der Aufforderung zur Behebung bzw. des Austausches. Mit zusätzlichem Kommentar, das sämtliche anfallenden Kosten, sowie die Kosten des Austausches zu unseren Gunsten gehen, da sich unser Bauteil noch in der Gewährleistungspflicht befindet.

Er muss uns ab einem halben Jahr nachweisen, das der Fehler von Anfang an bestand, bzw. wir einen Fehler gemacht haben oder? Ich weiß leider nicht, wie es mit Verschleißteilen ( Dichtungen, Lager, etc. ) aussieht. Den Bildern zufolge liegt ein plötzliches Versagen des Bauteiles vor... Ist ja auch nur ein Zukaufteil von unserer Seite aus und für die gesamte Betriebszeit der Maschine ausgelegt. Vor Materialfehlern und plötzlichen Schäden ist man ja leider nie 100% sicher :(
Wir werden das Bauteil ganz normal bei unserem Lieferanten reklamieren und hoffen lediglich auf Ersatz.

Immer eine schwierige Situation, da man ja auch gerne weitere geschäftliche Beziehungen mit seinen Kunden pflegen möchte... Auch wenn man oftmals wie der letzte D**** behandelt wird.

Wir aber nicht einsehen:

1. Den Schaden im Ausland zu beheben/ bzw. Das Teil dort auszutauschen.
2. anfallende Ausfallkosten zu tragen (keine vertragliche Vereinbarung)
3. evtl. überhaupt das Teil austauschen, falls wir dieses nicht müssen?

Wir würden das Bauteil selber bei unserem Lieferanten reklamieren und unserem Kunden dann aus Kulanz ein neues Kugellager beistellen, welches er dann nach Einbauanweisung unsererseits im Ausland einbauen kann. (Es ist schon ein etwas kompliziertere Vorgehen des Tausches)




-- Editiert von Neurosis1984 am 23.05.2018 22:58

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#5
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119644 Beiträge, 39758x hilfreich)

Zitat (von Neurosis1984):
Nein bisher nicht!

Na dann würde ich ihm das mal mitteilen, das der Nachweis fehlt.



Zitat (von Neurosis1984):
Er muss uns ab einem halben Jahr nachweisen, das der Fehler von Anfang an bestand, bzw. wir einen Fehler gemacht haben oder?

Nö, von Anfang an.



Zitat (von Neurosis1984):
Ich weiß leider nicht, wie es mit Verschleißteilen ( Dichtungen, Lager, etc. ) aussieht.

Genauso.



Zitat (von Neurosis1984):
da man ja auch gerne weitere geschäftliche Beziehungen mit seinen Kunden pflegen möchte.

Na, meine Definition von Kunde sieht anders aus...


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Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

1x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
Neurosis1984
Status:
Frischling
(9 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Zitat (von Neurosis1984):
Nein bisher nicht!

Na dann würde ich ihm das mal mitteilen, das der Nachweis fehlt.

Schwierig da die richtigen Worte zu finden, da man ja gerne helfen möchte, aber eben nicht in diesem Umfang. Aber dann weiß ich, das uns rein rechtlich erst einmal die Schuld an dem Schaden nachgewiesen werden muss, bevor wir reagieren müssten. Dann kann man einen Austausch des Teiles vorschlagen, aber keine Übernahme irgendwelcher Kosten bzw. des Austausches vor Ort im Ausland.

Alg. Interessante Frage wäre, was ist, wenn uns der Schaden nachgewiesen werden könnte... Sind wir dann angehalten diesen auch im Ausland zu beheben, obwohl wir EXW geliefert haben ggf. Die Baugruppe nach Deutschland geliefert haben? Wir können ja nicht beeinflussen wohin unser Kunde die verbaute Bauteilgruppe weiter verkauft -> Beispiel Raumstation. Es versteht sich, dass uns der Schaden vorher nicht bekannt war, bzw. Wir nach besten Wissen und Gewissen eine funktionieren Baugruppe geliefert haben.

Zitat (von Harry van Sell):

Zitat (von Neurosis1984):
Er muss uns ab einem halben Jahr nachweisen, das der Fehler von Anfang an bestand, bzw. wir einen Fehler gemacht haben oder?

Nö, von Anfang an.

Ich dachte immer, dass die Gewährleistung 24Monate beträgt, hierbei der Verkäufer dem Kunden bis zum 6 Monat einen unsachgemäßen Umgang im Schadensfall nachweisen muss und ab dem 6 Monat die Beweispflicht eines Mangels auf der Seite des Kunden liegt? Richtig?
Wie sieht es denn aus, wenn ein Bauteil nachweisbar 14 Monate gehalten hat und von Anfang an funktioniert hat, aber plötzlich versagt? Wenn ich das richtig verstanden habe, muss mir der Kunde nachweisen, dass der Fehler schon bestand oder durch Falschauslegung etc. Unsererseits entstanden ist! Wie würde das denn z.b. Im 5 Monat aussehen? Dann müssten wir das Teil tauschen, wenn wir dem Kunden keinen unsachgemäßen Umgang nachweisen könnten, richtig?

Zitat (von Harry van Sell):

Zitat (von Neurosis1984):
Ich weiß leider nicht, wie es mit Verschleißteilen ( Dichtungen, Lager, etc. ) aussieht.

Genauso.
OK

Zitat (von Harry van Sell):

Zitat (von Neurosis1984):
da man ja auch gerne weitere geschäftliche Beziehungen mit seinen Kunden pflegen möchte.

Na, meine Definition von Kunde sieht anders aus...
Mir ist leider aufgefallen, dass der Ton immer rauer und unpersöhnlicher wird. Gerade als kleines mittelständisches Unternehmen, hat man es ohne eigene Rechtsabteilung gegen die "Großen" immer schwieriger. Es fällt immer schwerer "nett" Probleme zu klären und Kompromisse zu finden... :( leider ist man auf die Kunden angewiesen, diese entwickeln sich aber bis auf Ausnahmen alle ähnlich... Scheint eine moderne Entwicklung zu sein. Die Firmen müssen ihren Aktionären halt Zahlen Zahlen und nochmals Zahlen bieten... Leider wird oftmals versucht dieses auf den Köpfen des "Kleinen" auszutragen... Viele ducken ja leider weg, gerade weil sie sich rechtlich unsicher fühlen.

Ps. Vielen Dank für deine schnellen Antworten "Thumbs up!"

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119644 Beiträge, 39758x hilfreich)

Zitat (von Neurosis1984):
Sind wir dann angehalten diesen auch im Ausland zu beheben, obwohl wir EXW geliefert haben

Eigentlich nicht.

Kommt aber auch darauf an, ob der Kunde entsprechende Einkaufsbedingungen hat. Oftmals werden diese von den Verkäufern übersehen ...



Zitat (von Neurosis1984):
Mir ist leider aufgefallen, dass der Ton immer rauer und unpersöhnlicher wird.

Ja, es zählen oft nur noch Zahlen.
Dieses jahr haben ich mich von 12 Kunden verabschiedet und das mit dem nicht angemessenen Verhalten begründet.



Zitat (von Neurosis1984):
Ich dachte immer, dass die Gewährleistung 24Monate beträgt, hierbei der Verkäufer dem Kunden bis zum 6 Monat einen unsachgemäßen Umgang im Schadensfall nachweisen muss und ab dem 6 Monat die Beweispflicht eines Mangels auf der Seite des Kunden liegt? Richtig?

Nö, falsch.
Das gilt nur wenn man an Verbraucher nach §13 BGB verkauft.
Ihr habt das aber offenbar an Unternehmenr nach § 14 BGB verkauft.



Zitat (von Neurosis1984):
Gerade als kleines mittelständisches Unternehmen, hat man es ohne eigene Rechtsabteilung gegen die "Großen" immer schwieriger.

Stimmt, aber da müsste man sich dann eine Anwaltskanzlei suchen, die dann bei Bedarf hinzugezogen wird.
Die eventuell auch mal passende rechtssichere AGB formuliert.
Klar, kostet ein paar EUR im Vorfeld, aber das lohnt sich.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#8
 Von 
Neurosis1984
Status:
Frischling
(9 Beiträge, 0x hilfreich)

Grundsätzlich nur nochmal die Frage:

Wenn ich EXW (Ab Werk) liefere, das Gerät durch den Kunden eine Weltreise unternimmt und in "Timbuktu" einen Defekt in der Gewährleistungszeit erleidet, bin ich doch nicht verpflichtet in irgendeiner Weise dort die Gewährleistung (z.B. Reparatur) abzuwickeln?

Wenn ich eine Kaffeemaschine bei M-Markt kaufe, muss ich diese doch auch wieder zum Markt bringen im Reklamationsfall.

Ok ist wahrscheinlich wieder ein Unterschied zwischen §13 und §14...

So wie ich das jetzt verstanden habe, bin ich ja wirklich nur angehalten einen Schaden in der Gewährleistungszeit zu beheben (BtB), wenn mir nachgewiesen wird, dass dieser schon bei der Auslieferung bestand, oder aber nachweisbar (falsche Berechnung/Auslegung) ein Fehler vorlag.

Aber selbst, wenn der Fehler beim Lieferanten liegt, ist man doch nicht verpflichtet bei EXW in der Weltgeschichte für einen Gewährleistungsfall rumzureisen?

0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
-Laie-
Status:
Weiser
(16928 Beiträge, 5885x hilfreich)

Zitat (von Neurosis1984):
Ja B2B, ich hoffe solche Fragen sind hier erlaubt?
Ja klar, aber die rechtlichen Konsequenzen sind halt völlig unterschiedlich. Hier findet das HGB Anwendung. Was ihr vertraglich zwischen euch geregelt habt wissen wir nicht, auch kennen wir deine AGB nicht. Es ist also schwierig auf deine Frage zu antworten ohne zu wissen was ihr vereinbart habt.


Zitat (von Neurosis1984):
Wenn ich EXW (Ab Werk) liefere, das Gerät durch den Kunden eine Weltreise unternimmt und in "Timbuktu" einen Defekt in der Gewährleistungszeit erleidet, bin ich doch nicht verpflichtet in irgendeiner Weise dort die Gewährleistung (z.B. Reparatur) abzuwickeln?
Wenn ihr das so vereinbart habt, dann schon.

Zitat (von Neurosis1984):
Wenn ich eine Kaffeemaschine bei M-Markt kaufe, muss ich diese doch auch wieder zum Markt bringen im Reklamationsfall.
Bitte nicht B2C und B2B durcheinanderwürfeln! Aber auch MM müsste einem Verbraucher dazu notwendige Kosten erstatten.

Zitat (von Neurosis1984):
So wie ich das jetzt verstanden habe, bin ich ja wirklich nur angehalten einen Schaden in der Gewährleistungszeit zu beheben (BtB), wenn mir nachgewiesen wird, dass dieser schon bei der Auslieferung bestand, oder aber nachweisbar (falsche Berechnung/Auslegung) ein Fehler vorlag.
Kommt darauf an was ihr vereinbart habt! Bei B2B seid ihr ziemlich frei in der Vertragsgestaltung.

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1x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
Neurosis1984
Status:
Frischling
(9 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Neurosis1984):
Wenn ich eine Kaffeemaschine bei M-Markt kaufe, muss ich diese doch auch wieder zum Markt bringen im Reklamationsfall.
Bitte nicht B2C und B2B durcheinanderwürfeln! Aber auch MM müsste einem Verbraucher dazu notwendige Kosten erstatten.

Ok... aber wo ist denn dann die Verhältnismäßigkeit, wenn z.B. eine Schraube (10€) auf der Internationalen Raumstation kaputt geht ;) und da vertragstechnisch nach den AGBs nichts festgelegt ist.
Ich kann mir nicht vorstellen, dass dann der Rücktransport bei Lieferung EXW Lieferung zu kosten des Lieferanten geht... Blödes Beispiel, aber stellt die Sachlage denke ich ganz gut da.

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#11
 Von 
-Laie-
Status:
Weiser
(16928 Beiträge, 5885x hilfreich)

Lies dir mal §439BGB durch:
https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__439.html

Wenn 2 Kaufleute keine eigenen Vertragsbedingungen aushandeln, dann ist das deren Problem. Ein Kaufmann der gegenüber einem anderen Kaufmann die Haftung nicht ausdrücklich behandelt und, soweit möglich, einschränkt oder ausschließt, ist im Vorfeld sehr schlecht oder gar nicht beraten worden. Das kann finanzieller Selbstmord sein wenn der Käufer dessen AGB wirksam in den Vertrag einbeziehen kann.

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