Gewährleistung bei gebrauchten Teilen?

25. August 2009 Thema abonnieren
 Von 
RoughRider
Status:
Frischling
(8 Beiträge, 5x hilfreich)
Gewährleistung bei gebrauchten Teilen?

Hallo,

meine Frage ist:
Wenn ich bei eBay als gewerblicher Verkäufer gebrauchte Sachen verkaufe, kann/darf ich da die Gewährleistung ausschliessen?

Also, wenn ich in der Auktion schreibe, dass die Sachen als "Bastlerware" bzw. als "defekt" verkauft werden?

Beispiel:
Ich verkaufe einen gebrauchten Akku für ein Handy oder eine Bohrmaschine "als defekt", da ich nicht weiss ob er noch funktioniert...weil ich ja selber nicht jeden Akku testen kann...ich habe ja auch garnicht die ganzen verschiedenen Geräte(Handys etc.), um die Akkkus zu testen...

Dieser Akku wird verkauft und der Käufer meldet sich nach einer oder vier Wochen und sagt, dass der Akku nicht funktioniert und dass er einen Ersatz oder Geld zurück haben möchte.

Muss ich seiner Bitte folgeleisten oder hat der Käufer das Nachsehen, da die Ware ja als "defekt" verkauft wurde??


Ich habe schon gegooglet, leider nichts eindeutiges gefunden...

Weiss hier jemand genau bescheid?

Gruß
RR

-----------------
""

Probleme nach Kauf?

Probleme nach Kauf?

Ein erfahrener Anwalt im Kaufrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Ein erfahrener Anwalt im Kaufrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Kostenlose Einschätzung starten Kostenlose Einschätzung starten



3 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
bogus1
Status:
Master
(4223 Beiträge, 1424x hilfreich)

Als gewerblicher Verkäufer kannst du die Gewährleistung nicht ausschließen, du kannst sie höchstens bei gebrauchten Sachen auf 1 Jahr verkürzen (§ 475 Abs. 2 BGB )

§ 475 BGB
Abweichende Vereinbarungen

(1) Auf eine vor Mitteilung eines Mangels an den Unternehmer getroffene Vereinbarung, die zum Nachteil des Verbrauchers von den §§ 433 bis 435, 437, 439 bis 443 sowie von den Vorschriften dieses Untertitels abweicht, kann der Unternehmer sich nicht berufen. Die in Satz 1 bezeichneten Vorschriften finden auch Anwendung, wenn sie durch anderweitige Gestaltungen umgangen werden.

(2) Die Verjährung der in § 437 bezeichneten Ansprüche kann vor Mitteilung eines Mangels an den Unternehmer nicht durch Rechtsgeschäft erleichtert werden, wenn die Vereinbarung zu einer Verjährungsfrist ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn von weniger als zwei Jahren, bei gebrauchten Sachen von weniger als einem Jahr führt.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten unbeschadet der §§ 307 bis 309 nicht für den Ausschluss oder die Beschränkung des Anspruchs auf Schadensersatz.
****
Vom Verkauf "als defekt" "ungetestet" "nicht auf Funktion geprüft" ist dringend abzuraten, es suggeriert, dass der Artikel funktioniert.

Ansonsten: Genau beschreiben, was nicht funktioniert oder was beschädigt ist, für die restlichen Eigenschaften gilt wieder die Gewährleistung. Also kaum hinzukriegen...

Lesestoff:

http://www.meyer-koering.de/de/aktuell/ausschluss-der-gewaehrleistung-beim-%0Dverkauf-von-gebrauchtguetern-durch-unternehmen.html


-----------------
""

0x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
RoughRider
Status:
Frischling
(8 Beiträge, 5x hilfreich)

danke für deine antwort...

aber das ist doch ne echte *******erei...

wie kann man z.b. auf einen gebrauchten akku 12 oder 24montage gewährleistung geben? der akku hat doch garnicht diese lebenszeit...ein neuer Li-Ion-akku lebt doch höchsten 2jahre...wie soll ein gebrauchte das schaffen? hmmmm...deutschland und seine gesetze...

gilt der akku als verschleissteil?? kann man darüber etwas machen?

-----------------
""

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
bogus1
Status:
Master
(4223 Beiträge, 1424x hilfreich)

quote:
gilt der akku als verschleissteil?? kann man darüber etwas machen?


Auch Verschleißsteile unterliegen der Gewährleistung zumindest dahingehend, dass sie zu funktionieren haben, soweitsie nicht verschlissen sind. Selbst eine Glühbirne hat eine Soll-Glühzeit, die einzuhalten ist.

Im Übrigen gilt immer:

Nur in den ersten 6 Monaten wird zugunsten des Verbrauchers gesetzlich vermutet, dass der Sachmangel schon bei Gefahrübergang (Übergabe, Einlieferung bei der Post) vorhanden war.

Gewährleistung ist keine Funktionsgarantie, nur der Zeitpunkt des Gefahrübergangs ist maßgeblich.


§ 474
Begriff des Verbrauchsgüterkaufs

(1) Kauft ein Verbraucher von einem Unternehmer eine bewegliche Sache (Verbrauchsgüterkauf), gelten ergänzend die folgenden Vorschriften. Dies gilt nicht für gebrauchte Sachen, die in einer öffentlichen Versteigerung verkauft werden, an der der Verbraucher persönlich teilnehmen kann.

(2) Auf die in diesem Untertitel geregelten Kaufverträge ist § 439 Abs. 4 mit der Maßgabe anzuwenden, dass Nutzungen nicht herauszugeben oder durch ihren Wert zu ersetzen sind. Die §§ 445 und 447 sind nicht anzuwenden.
****
§ 475
Abweichende Vereinbarungen

(1) Auf eine vor Mitteilung eines Mangels an den Unternehmer getroffene Vereinbarung, die zum Nachteil des Verbrauchers von den §§ 433 bis 435, 437, 439 bis 443 sowie von den Vorschriften dieses Untertitels abweicht, kann der Unternehmer sich nicht berufen. Die in Satz 1 bezeichneten Vorschriften finden auch Anwendung, wenn sie durch anderweitige Gestaltungen umgangen werden.

(2) Die Verjährung der in § 437 bezeichneten Ansprüche kann vor Mitteilung eines Mangels an den Unternehmer nicht durch Rechtsgeschäft erleichtert werden, wenn die Vereinbarung zu einer Verjährungsfrist ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn von weniger als zwei Jahren, bei gebrauchten Sachen von weniger als einem Jahr führt.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten unbeschadet der §§ 307 bis 309 nicht für den Ausschluss oder die Beschränkung des Anspruchs auf Schadensersatz.
*****
§ 476
Beweislastumkehr

Zeigt sich innerhalb von sechs Monaten seit Gefahrübergang ein Sachmangel, so wird vermutet, dass die Sache bereits bei Gefahrübergang mangelhaft war, es sei denn, diese Vermutung ist mit der Art der Sache oder des Mangels unvereinbar.
*****
Nach Ablauf dieser 6 Monate hat der Käufer zu beweisen, dass die Sache bei Gefahrübergang schon mangelbehaftet war, sehr schwierig - oft unmöglich.

Aber um diese 6 Monate kommst du nicht herum, du hättest den vollen Beweis zu erbringen, dass der Sachmangel nicht bei Gefahrübergang vorhanden war - praktisch unmöglich.




-----------------
""

-- Editiert am 25.08.2009 18:23

0x Hilfreiche Antwort

Und jetzt?

Für jeden die richtige Beratung, immer gleich gut.
Schon 268.092 Beratungen
Anwalt online fragen
Ab 30
Rechtssichere Antwort in durchschnittlich 2 Stunden
108.309 Bewertungen
  • Keine Terminabsprache
  • Antwort vom Anwalt
  • Rückfragen möglich
  • Serviceorientierter Support
Anwalt vor Ort
Persönlichen Anwalt kontaktieren. In der Nähe oder bundesweit.
  • Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
  • mit Empfehlung
  • Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Alle Preise inkl. MwSt. zzgl. 5€ Einstellgebühr pro Frage.

Jetzt Anwalt dazuholen.

Für 60€ beurteilt einer unserer Partneranwälte diese Sache.

  • Antwort vom Anwalt
  • Innerhalb 24 Stunden
  • Nicht zufrieden? Geld zurück!
  • Top Bewertungen
Ja, jetzt Anwalt dazuholen