Gewährleistung bei Mediamarkt

28. Juli 2009 Thema abonnieren
 Von 
Falkenseer
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)
Gewährleistung bei Mediamarkt

Hallo, folgende Situation habe ich gerade, die ich Mediamarkt in einer Email geschildert habe:

Sehr geehrte Damen und Herren, am 6.2.2009 erwarb ich das Handy Samsung Omnia als freiverkäufliches Gerät. Heute bin ich in Ihren Markt gefahren, um dort eine Reklamation vorzutragen. Das Gerät ist 5 Monate und 21 Tage in einem Besitzt. Das Touchscreendisplay lässt sich nicht mehr ausrichten, auch nicht mehr nach einem Update der Firmware. Ihre Mitarbeiter in der Fachabteilung und an der Reklamation teilten mir mit, dass sie es zur Reparatur einschicken müssten, da es noch Garantie hat. Nun Frage ich mich warum einschicken?Ihrem Mitarbeiter ist scheinbar der Unterschied zwischen Gewährleistung und Garantie nicht bekannt. Wenn ein Schaden innerhalb der ersten 6 Monate nach dem Kauf auftritt spricht man von einer sogenannten \"gesetzlichen Vermutung\" dass der Mangel bereits beim Kauf vorlag (§ 476 BGB ). Das heißt, Sie als Verkäufer müssen dem Kunden beweisen, dass Sie ein einwandfreies Produkt verkauft haben. Und mit der Aussage, dass Sie das Gerät zum Hersteller schicken müs!
sen, verstecken Sie Ihre eigenen Gewährleistungsanspruch hinter der Garantie des Herstellers.
Daher bitte ich Sie, das Handy 1:1 zu tauschen und damit Ihrer Gewährleistung nachzukommen.
Ich bitte um eine Rückmeldung bis zum 29.Juli 2009.

######

Als Antwort erhielt ich folgendes:

Hiermit bestätigen wir den Erhalt Ihrer Email vom 27.07.2009.

Grundsätzlich stimmen wir Ihrer Ausführung zu.

Jedoch haben wir als Verkäufer nach §439 Abs.3 auch die Möglichkeit, die vom Käufer gewählte Art der Nacherfüllung unbeschadet zu verweigern, wenn diese nur mit unverhältnismäßig hohen Kosten möglich ist. Ihr Anspruch als Käufer beschränkt sich in diesem Fall auf die Nacherfüllung.

Die Rücknahme eines fünfeinhalb Monate alten Handys, wie hier der Fall, ist für uns kostentechnisch unverhältnismäßig, da das Gerät, wenn überhaupt, nur mit einem erheblichen Preisnachlass, wiederverkäuflich wäre.

Es besteht jedoch weiterhin die Möglichkeit Ihr Gerät zur Überprüfung an den Hersteller weiterzuleiten.
Sofern gewünscht bieten wir Ihnen ebenfalls für die Zeit der Einsendung ein Leihgerät zur kostenfreien Nutzung an.

Für evtl. weitere diesbezügliche Fragen stehe ich Ihnen selbstverständlich gern zur Verfügung


Wie schaut die Rechtslage aus? Muss MM mir dieses defekte Handy gegen ein neues Umtauschen, da die ja noch im Gewährleistung stehen? Was kann ich dem Mitarbeiter entgegen seiner Antwort schreiben!

Vielen Dank!

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1 Antwort
Sortierung:
#1
 Von 
Borst Mahlzahlt
Status:
Praktikant
(960 Beiträge, 262x hilfreich)

Gegen ein "neues" nicht, nur gegen ein gleichwertiges nicht mangelhaftes.

quote:
Die Rücknahme eines fünfeinhalb Monate alten Handys, wie hier der Fall, ist für uns kostentechnisch unverhältnismäßig, da das Gerät, wenn überhaupt, nur mit einem erheblichen Preisnachlass, wiederverkäuflich wäre.


Das wäre wohl noch nicht unverhältnismäßig, weil kein *grobes*, für den VK völlig unzumutbares Mißverhältnis zwischen Lieferung einer mangelfreien Sache und Reparatur des Schadens besteht (das Handy dürfte ja maximal um 2/3 des Preises gefallen sein oder um weniger als 500 EUR).
Die Mißverhältnisklausel soll den VK davor schützen, daß er bei einer 2 Monate alten S-Klasse wegen eines kaputten Scheibenwischers auf Verlangen des Kunden eine neue S-Klasse liefern soll. Eine Verlustfreistellung des VK ist sie keinesfalls.

5x Hilfreiche Antwort

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