Hallo,
hab ne frage: ich habe im möbelgeschäft durch falsche beratung ein falsches lattenrost für mein bett gekauft. wollte das geld zurück, doch die meinten es gibt nur gutschrift. der geschäftsführer hat mir gesagt, der arbeiter ist neu und kennt sich nicht aus, jedoch zahlt er mir das geld nicht raus.
auf dem gutschrift steht : ist auf 1 jahr befristet. nun habe ich es übersehen bzw. das ganze jahr nicht vom möbelgeschäft gebraucht und es ist vor 2 monaten abgelaufen.
KANN EIN GUTSCHRIFT ABLAUFEN??? wollte jetzt ein bettchen kaufen, aber die meinten abgelaufen ist abgelaufen undn daher gibts nichts.
das kann doch nicht rechtens sein oder??? kann ich anzeige erstatten????
lieben gruß
meg.
GUTSCHRIFT abgelaufen??
Probleme nach Kauf?
Probleme nach Kauf?
Guten Abend meggi76,
Gutscheine können in der Regel befristet werden. Dieses jedoch nur unter der Voraussetzung, wenn Sie z.B. als kleine Leistungsanrechte und somit praktisch als Zugabe ausgegeben werden. Eine Befristung ist jedoch widerrechtlich und somit unzulässig, wenn der Kunde für den Gutschein bezahlt hat und der Gutschein somit ein entsprechendes Leistungsrecht darstellt. In diesen Fällen darf der Gutschein von dem Verkäufer nicht befristet werden, da dieses eine unangemessene Benachteiligung darstellt, da dann der Anspruch des Gutscheins ab einem bestimmten Zeitpunkt einfach verfällt. Die gesetzliche Verjährungsfrist für Verträge beträgt prinzipiell 3 Jahre, was somit durch eine Befristung entkräftet wird und als unangemessene Benachteiligung zu qualifizieren ist, wenn diese Leistung früher verfällt (z.B. in einem Jahr). Man darf zwar eine Befristung generell anordnen, dann aber nur unter der Voraussetzung, dass das jeweilige "(Rest)Guthaben" dem Kunden erstattet wird.
Mit freundlichen Grüßen,
- Roenner -
-- Editiert von J. Roenner (Bobo) am 23.03.2005 11:19:11
Hallo!
Sehe ich genau so.
Die Befristung fällt dabei auch dann unter die genannten Regelungen, wenn diese vom Mitarbeiter handschriftlich vermerkt und vorher mitgeteilt wurde. Auch dies sind grds. AGB, deren Wirksamkeit an den §§ 305 ff BGB
zu messen ist.
Gruß
Harry!
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Guten Tag Harry,
sagen Sie, aus Interesse, wie sind Sie zu Jura gekommen bzw. was machen Sie?
Mit freundlichen Grüßen,
- Roenner -
Vilen Lieben Dank für die Antworten. Werde mich morgen wieder dort hin begeben.
Lieben gruß
Meggi
Gern geschehen.
Mit freundlichen Grüßen,
- Roenner -
Hallo Bobo!
Im Moment mache ich gar nichts nur entspannen und so.
Das habe ich mir aber auch verdient - habe ich doch letzte Woche meine mündl. Prüfung zum 1. Staatsexamen hinter mich gebracht
Daß ich mich in letzter Zeit relativ häufig hier im Forum herumtreibe, war eigentlich als Vorbereitung für die Mündliche gedacht. So schöne kleine Fälle wie hier findet man nicht immer im Lehrbuch. Und man muß schnell antworten können - ganz wie in der Mündlichen.
Nunja, auch wenn die Prüfung nun vorbei ist, werde ich bestimmt noch hier vorbeischauen - macht ja auch Spaß
Achja, wie ich zu Jura gekommen bin, kann ich nicht mehr genau sagen. Jedenfalls denke ich jetzt, daß es der richtige Studiengang für mich war (auch wenn ich die ersten Semester einige Zweifel daran hatte )
Darf ich fragen, was Sie so machen?
Gruß
Harry!
Hallo Harry,
dann erstmal einen Glückwunsch, dass Sie das Examen endlich hinter sich haben. Ich stehe kurz vor dem Staatsexamen. Genießen Sie das schöne Wetter (wenn es bei Ihnen auch so schön sonnig sein sollte, wie bei mir im Norden). In welchem Teil Deutschlands sind Sie denn? Ich wünsche schonmal schöne Osterfeiertage.
Grüße,
- Roenner -
Auch im Norden. Genau gesagt MV.
Sagen Sie jetzt nicht ....
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