Hallo Zusammen,
gegen Ende Dezember 2010 haben wir einen Kaufvertrag zum Kauf eines Neubaureihenhauses Baubeginn Jan. 2011, zum Kaufpreis (im Kaufvertrag sind 395.000 Euro eingetragen) unterschrieben.
Vor 5 Tagen erhielten wir die Rechnung vom Notar:
Die Beurkundung des Kaufvertrages wird mit 2.484 Euro Netto d.h. zzgl. MWST, Fotokopien e.t.c in Rechnung gestellt.
Der Geschäftswert wurde dabei mit 789.000 Euro doppelt so hoch angesetzt wie der Kaufpreis im Vertrag. Nach Rückfrage im Notariar teilte man mir mit, das wir deutsches Ehe- und Güterrecht im Vertrag (Deutscher + Auslaänderin) angegeben haben. In diesem Falle wäre der Geschäftswert daher zu verdopplen.
Wer kann helfen.
Vielen Dank
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-- Editiert am 25.01.2011 09:12
Frage Notarkosten Hauskauf
Probleme nach Kauf?
Probleme nach Kauf?
Ich kann mir das auch nicht erklären.
Nach § 36 (2) KostO
darf zwar die doppelte Gebühr erhoben werden, Geschäftswert ist aber nach § 39 KostO
der Kaufpreis. Die Rechnung wäre nur 1/2 so hoch.
Ich würde beim Not. mal nachfragen, wo das denn stehen soll, daß der Gwert i.d.F. verdoppelt wird. Ich kann es nicht finden.
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Nach Rückfrage bei dem Notariat heute erhielt ich die Antwort, dass der Geschäftswert zu verdoppeln sei, da wir (Erschienene zu 2 Käufer sind: Ehemann und Ehefrau zu je 50%) einen Kaufvertrag mit dem Bautäger Fa. xyz geschlossen haben (Erschienne zu 1 dieser Verkäufer und ich, da nachfolgender Satz im Kaufvertrag aufgeführt wurde:
die Erschienen zu 2) also meine Frau und meine Person ==> vereinbaren zunächst für den Vertrag deutsches Ehe- und Güterrecht (meine Frau ist Ausländerin ich Deutscher) ???? Aufgrund dieses Satzes sind eben 2 Verträge geschlossen worden ???
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quote:<hr size=1 noshade>die Erschienen zu 2) also meine Frau und meine Person ==> vereinbaren zunächst für den Vertrag deutsches Ehe- und Güterrecht (meine Frau ist Ausländerin ich Deutscher) ???? <hr size=1 noshade>
Dabei könnte es sich um einen Güterstands-/Ehevertrag handeln, §§ 1408 ff. BGB . Dann wären es tatsächlich zwei "Gegenstände", 1 x Kauf, 1 x EheV, § 44 KostO .
Darüber und weshalb das nötig ist, müsste der Notar aber belehrt haben?
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