Hallo!
Privatkunde A kauft online ein techisches Gerät und bucht zusätzlich kostenpflichtigen Aufbau und Inbetriebnahme, einschließlich Mitnahme und Entsorgung der Kartonverpackung.
Prüfung der Ware, 'so wie es im stationären Handel möglich wäre', setzt eigentlich keinen Komplettaufbau und keine 14-tägige Nutzung voraus. Ohne die Verkaufs-/Transportverpackung entsteht jedoch ein signifikantes Wiederverwertungshindernis und damit ein Wertverlust.
Kunde A erklärt am letzten Tag der Frist den Widerruf.
Verkäufer bestätigt den EIngang des Widerrufs, beansprucht aber einen ca. 10%igen Abzug vom Kaufpreis für die Wertmninderung aufgrund
a) der über die Warenprüfung im stationären Handel hinausgehende Nutzung/Nutzungsdauer und
b) die Rückgabe ohne die bei Bestellung vom Kunden mitbeauftragte Mitnahme und Entsorgung der Verpackung durch den Verkäufer.
Kunde A verweist auf dsein Rückgaberecht ohne wenn und aber.
Wer hat recht?
Vielen Dank für jeden sachdienlichen Hinweis!
Fernabsatz: Abzug f. Wertminderung bei techn. Gerät nach Aufbau durch Verkäufer?
15. Oktober 2018
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Frage vom 15. Oktober 2018 | 15:23
Von
Status: Frischling (21 Beiträge, 3x hilfreich)
Fernabsatz: Abzug f. Wertminderung bei techn. Gerät nach Aufbau durch Verkäufer?
Probleme nach Kauf?
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#1
Antwort vom 15. Oktober 2018 | 17:55
Von
Status: Unbeschreiblich (119310 Beiträge, 39709x hilfreich)
ZitatKunde A verweist auf dsein Rückgaberecht ohne wenn und aber. :
Dieses "Rückgaberecht ohne wenn und aber" wurde von wem genau versprochen?
Mit welchem Wortlaut?
#2
Antwort vom 15. Oktober 2018 | 17:55
Von
Status: Unbeschreiblich (119310 Beiträge, 39709x hilfreich)
ZitatKunde A verweist auf dsein Rückgaberecht ohne wenn und aber. :
Dieses "Rückgaberecht ohne wenn und aber" wurde von wem genau versprochen?
Mit welchem Wortlaut?
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#3
Antwort vom 15. Oktober 2018 | 18:31
Von
Status: Frischling (21 Beiträge, 3x hilfreich)
Kunde A verlangt Rücknahme ohne Wertabschlag 'ohne wenn und aber'. Verkäuifer hat solches nicht versprochen.
Die Widerrufsklausel des Verkäufers enthält dazu vielmehr folgenden Satz:
"Sie müssen für einen etwaigen Wertverlust der Waren nur aufkommen, wenn dieser Wertverlust auf einen zur Prüfung der Beschaffenheit, Eigenschaften und Funktionsweise der Waren nicht notwendigen Umgang mit ihnen zurückzuführen ist."
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