Falscher Preis/Nachforderung möglich

1. August 2006 Thema abonnieren
 Von 
Fast2U
Status:
Frischling
(1 Beiträge, 0x hilfreich)
Falscher Preis/Nachforderung möglich

Ich habe Ende Juni bei einem Schneider 2 Anzüge bestellt. Auf dem Auftragszettel sind die Details der Kosten und der Gesamtpreis festgelegt worden. Diesen habe ich unterschrieben und eine Durchschrift bekommen. Ich habe auch vertragsgemäß 50% sofort vor Ort angezahlt. Nach 5 Wochen war ich jetzt zu Anprobe. Es müssen noch Änderungen gemacht werden, die in knapp 2 weiteren Wochen beseitigt werden. Vorm Verlassen des Ladens habe ich gemerkt, dass auf dem Orginalauftrag des Schneiders Korrekturen mit Tippex gemacht worden sind und eine höhere Restzahlungssumme als bei mir stand. Zuhause habe ich mir meinen Auftrag genauer angeschaut und festgestellt, dass der Schneider damals bei der Auftragsannahme einen Rechenfehler gemacht hat und sich um 100€ zu meinen Gunsten verrechnet hat. Ich bin bis heute nicht über diesen Fehler von ihm informiert worden (auch nicht bei der Anprobe) und gehe davon aus, dass er bei der Abholung die höhere Restzahlung von mir verlangen wird. Kann ich auf die Restzahlung, bzw. Endpreis bestehen, die auf meiner Kopie festgelegt worden ist? Eine Anfechtung wegen § 119 Abs. 1 BGB ist bis jetzt nicht Erfolgt und die Frist besagt, dass sie unverzüglich erfolgen soll. Vielen Dank im Voraus!

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2 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
murgab123
Status:
Student
(2959 Beiträge, 654x hilfreich)

Ich denke, wenn ersichtlich ist, dass es sich um einen "Rechenfehler" bei der Addition handelt, Sie diesen Preis auch zahlen müssen.

Denn die einzelnen Posten der Rechnug waren Ihnen dann ja bekannt.

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#2
 Von 
-Laie-
Status:
Weiser
(16918 Beiträge, 5884x hilfreich)

Wie murgab bereits geschrieben hat, die Preise für die Einzelpositionen sind ja bekannt. Nun die Zahlung verweigern zu wollen finde ich ganz schön schäbig. Der Schneider arbeitet schließlich nicht aus Spaß sondern um damit seinen Lebensunterhalt zu verdienen. Ich glaube auch kaum, daß eine Verweigerung des Gesamtbetrages rechtlich haltbar ist.


Viele Grüße, Michael

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