Falscher Artikel geliefert

18. September 2007 Thema abonnieren
 Von 
alxk
Status:
Frischling
(17 Beiträge, 0x hilfreich)
Falscher Artikel geliefert

Hallo!

Folgender Sachverhalt: Ich hab bei einem Onlineshop einen Artikel (Wert: 26 Euro, 5 Euro Versand) bestellt und per Vorkasse bezahlt. In der Email-Rechnung wurde der bestellte Artikel korrekt aufgeführt.

Geliefert wurde dann leider ein sehr ähnlicher Artikel, der das gleiche kostet, den ich aber nicht haben will. Vermutlich hat der Verkäufer im Lager einfach danebengegriffen.

Auf meine Emails wird bisher nur sehr langsam reagiert. Ein Anruf brachte nichts, weil der Ladeninhaber angeblich meist unterwegs ist und die Dame am Telefon sich recht ahnungslos gibt.

Zuletzt teilte man mir per Email mit, dass man nachsehen wollte, ob der bestellte Artikel im offenbar auswärtigen Lager noch vorhanden ist. Für den Fall, dass er nicht mehr am Lager ist, bot man an, den Kaufpreis zurückzuerstatten und ich solle dann den falschen Artikel auf meine Kosten zurückschicken.

Nun meine Fragen:

1. Kann ich den Verkäufer zwingen, mir den bestellten Artikel zu liefern? Wenn ja, wie?

2. Muss es mich überhaupt interessieren, ob der bestellte Artikel am Lager ist oder nicht? Wenn nicht, muss er halt beim Lieferanten nachbestellt werden.

3. Muss ich irgendwelche zusätzlichen Portokosten tragen, die ja aus einem Fehler des Verkäufers resultieren?

Vielen Dank für alle Informationen! :)

Probleme nach Kauf?

Probleme nach Kauf?

Ein erfahrener Anwalt im Kaufrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Ein erfahrener Anwalt im Kaufrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Kostenlose Einschätzung starten Kostenlose Einschätzung starten



9 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
-Laie-
Status:
Weiser
(17026 Beiträge, 5898x hilfreich)

1. Ja, per Gerichtsurteil.
2. Korrekt, es sei denn dieses würde eine unzumutbare Härte darstellen.
3. Nö.


Viele Grüße, Michael

0x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
alxk
Status:
Frischling
(17 Beiträge, 0x hilfreich)

Ich müsste den Laden also wirklich auf einhaltung des Kaufvertrages, konkret auf Lieferung des bestellten Artikels verklagen?

Hm, dann wird mir klar, warum die sich nicht zucken. Die setzen darauf, dass das angesichts des geringen Streitwerts niemand tut. :augenroll:

Danke!

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
-Laie-
Status:
Weiser
(17026 Beiträge, 5898x hilfreich)

Du hast es erfasst!

Viele Grüße, Michael

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
alxk
Status:
Frischling
(17 Beiträge, 0x hilfreich)

Nach langer Zeit kam nun noch eine Nachricht vom Verkäufer. Man beruft sich auf die AGB, in denen es heißt:

"Sollte ein bestimmter Artikel nicht lieferbar sein, senden wir in Einzelfällen einen qualitativ und preislich gleichwertigen Artikel (Ersatzartikel) zu."

Ist so eine Klausel wirksam?

Alex

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
-Laie-
Status:
Weiser
(17026 Beiträge, 5898x hilfreich)

Warum sollte die Klausel nicht wirksam sein? Es wird ja nichts darüber ausgesagt, daß damit der ursprüngliche Vertrag erfüllt werden soll.
Die können gerne etwas anderes zusenden, aber wenn es nicht das ist was du bestellt hast, dann läßt du es halt zurückgehen. Auf deren Kosten selbstverständlich, da es ja nicht bestellte Ware ist.

Viele Grüße, Michael

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
alxk
Status:
Frischling
(17 Beiträge, 0x hilfreich)

Der Verkäufer meint aber offenbar, dass er mit der Lieferung des Ersatzartikels den Kaufvertrag erfüllt hat. Wozu sollte er auch sonst diese Klausel in seine AGB aufnehmen?

Wenn die Klausel wirksam ist, hat er den Vertrag durch die Lieferung des ähnlichen Artikels erfüllt und die Sache ist erledigt.

Ich kann mir aber nicht vorstellen, dass so eine Regelung rechtlich wirksam sein soll. Denn dann könnte jeder Verwender einer solchen Klausel seinen Kunden statt der bestellten Ware irgendetwas ähnliches schicken, was etwa das gleiche kostet und grad am Lager ist und raus muss.

Alex

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
alxk
Status:
Frischling
(17 Beiträge, 0x hilfreich)

Ich hab nochmal recherchiert: Die Klausel ist nach § 308 Ziffer 4 BGB unwirksam!

Ich werde mich in der Sache mal an die Verbraucherzentrale wenden.

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
-Laie-
Status:
Weiser
(17026 Beiträge, 5898x hilfreich)

Wie du ja schon selbst herausgefunden hast, ist solch eine Klausel in den AGB nicht zulässig um den ursprünglichen Vertrag zu erfüllen. Hattest du wirklich etwas anderes erwartet? Die Erklärung dazu hast du doch schon selbst geliefert.
Die Wettbewerbszentrale ist ein besserer Anlaufpunkt.

Viele Grüße, Michael

0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
alxk
Status:
Frischling
(17 Beiträge, 0x hilfreich)

Ich hab dem Verkäufer geschrieben, dass diese AGB-Klausel unwirksam ist und warum. Allerdings rechne ich nicht mehr wirklich mit einer Reaktion, schon gar nicht mit der gewünschten.

Seine letzte Nachricht war: Ich soll den falschen Artikel auf meine Kosten zurücksenden und er erstattet mir den Kaufpreis zurück. Ob mit oder ohne die Versandkosten für den ersten Versand zu mir, ist vermutlich auch noch ein Streitpunkt.

Natürlich denke ich nicht daran, irgendwelches Porto zu bezahlen.

Wegen des geringen Streitwerts wird es letztlich wohl so laufen, dass ich den falschen Artikel behalte und irgendwie verkaufe und den richtigen anderswo kaufe.

Eine Beratung bei der hiesigen Verbraucherzentrale kostet unter Umständen mehr als die Ware wert ist, von der Zeit mal ganz abgesehen.

Wenn mich die Wettbewerbszentrale nichts kostet, werde ich denen die rechtswidrigen AGB mal zukommen lassen.

Alex

0x Hilfreiche Antwort

Und jetzt?

Für jeden die richtige Beratung, immer gleich gut.
Schon 268.319 Beratungen
Anwalt online fragen
Ab 30
Rechtssichere Antwort in durchschnittlich 2 Stunden
108.460 Bewertungen
  • Keine Terminabsprache
  • Antwort vom Anwalt
  • Rückfragen möglich
  • Serviceorientierter Support
Anwalt vor Ort
Persönlichen Anwalt kontaktieren. In der Nähe oder bundesweit.
  • Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
  • mit Empfehlung
  • Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Alle Preise inkl. MwSt. zzgl. 5€ Einstellgebühr pro Frage.

Jetzt Anwalt dazuholen.

Für 60€ beurteilt einer unserer Partneranwälte diese Sache.

  • Antwort vom Anwalt
  • Innerhalb 24 Stunden
  • Nicht zufrieden? Geld zurück!
  • Top Bewertungen
Ja, jetzt Anwalt dazuholen