Falsche Preisauszeichnung

18. April 2018 Thema abonnieren
 Von 
Cupid
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)
Falsche Preisauszeichnung

Hallo,
Ich habe in einem Internet-Lebensmittelshop diverse Lebensmittel bestellt, u.a. Rindfleisch, welches sehr günstig im Angebot war.
Als meine Lieferung dann bei mir ankam stellte ich fest, dass mir das Rindfleisch zu einem völlig anderen, wesentlich höherem Preis berechnet worden ist.
Auf der Bestellbestätigung, dem Lieferschein sowie der Rechnung wurde die von mir bestellte Menge zum Angebotspreis berechnet, lediglich auf dem Aufkleber der Fleischtüte stand der Preis, der mir tatsächlich berechnet wurde. Ich habe also statt der bestellten 8,5 Kilo zum Angebotspreis nur 2,2 Kilo zum höheren Preis bekommen - ohne Erklärung und obwohl auf dem Lieferschein vermerkt wurde "keine Austauschartikel".
Seit nunmehr 6 Wochen telefoniere und maile ich deswegen mit dem Kundenservice, der mir dann irgendwann lapidar erklärt hat, es hätte wohl ein Problem mit einem falschen Preis im Internet gegeben. Bislang habe ich weder mein Geld zurück erhalten, noch eine Stellungnahme des Händlers.
Ist das nicht rechtsverbindlich, wenn auf Lieferschein und Rechnung der Preis steht, zu dem ich bestellt habe?

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14 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120356 Beiträge, 39879x hilfreich)

Zitat (von Cupid):
Ist das nicht rechtsverbindlich, wenn auf Lieferschein und Rechnung der Preis steht, zu dem ich bestellt habe?

Nicht immer.
Man kann immer anfechten.

Ob das hier passiert ist und dann auch korrekt gemacht wurde, müsste man mal prüfen.



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#2
 Von 
Cupid
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)

Bislang wurde von dem Händler gar nichts gemacht, ausser mich vom Kundenservice hinhalten zu lassen und mich ständig zu vertrösten, bezüglich der Rückzahlung.

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#3
 Von 
Seb_Weniger
Status:
Lehrling
(1158 Beiträge, 661x hilfreich)

Zitat (von Cupid):
Bislang wurde von dem Händler gar nichts gemacht, ausser mich vom Kundenservice hinhalten zu lassen und mich ständig zu vertrösten, bezüglich der Rückzahlung.

Gehen Sie bitte etwas näher auf den Preis ein...
Mit welchem Preis war das Kilo auf der Homepage ausgezeichnet?
Welcher Preis stand auf der Rechnung?
Sollte der Preis pro Kilo auf der Homepage beispielsweise 0,99 Euro, der Preis auf der Rechnung allerdings 9,99 Euro gewesen sein, ist der Preis natürlich anfechtbar.

Bei 18,99 Euro auf der Homepage und 13,99 Euro auf der Rechnung sehe ich kein Grund für eine Anfechtung.

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#4
 Von 
Cupid
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)

Der Preis zu dem ich bestellt habe und der auf der Homepage, der Bestellbestätigung, dem Lieferschein und der Rechnung stand, war 2,99€...Lediglich auf dem Aufkleber der Fleischtüte stand der Preis, der mir dann tatsächlich berechnet wurde 8,99 €.

-- Editiert von Cupid am 19.04.2018 08:49

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#5
 Von 
-Laie-
Status:
Weiser
(17027 Beiträge, 5900x hilfreich)

Bei diesem eklatanten Unterschied muss jedem klar sein, dass es sich um einen Fehler handelt. Unser Gesetzgeber schiebt dem Missbrauch durch den Kunden einen Riegel vor und hat klar festgelegt, dass man daraus keinerlei Rechte ableiten kann. Ein Bestehen auf dem niedrigen Preis wäre rechtsmissbräuchlich. Der Kunde hat durch die Bestellung und den Versand Kosten verursacht, diese kann der Shopbetreiber als Schadensersatz geltend machen. Ob dann also überhaupt noch etwas von der bezahlten Kaufsumme übrig bleibt ist fraglich. Ich würde hier als Kunde, der versucht hat den Fehler auszunutzen, ganz kleine Brötchen backen! siehe dazu §122 Absatz 2 BGB

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#6
 Von 
Cupid
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von -Laie-):
Bei diesem eklatanten Unterschied muss jedem klar sein, dass es sich um einen Fehler handelt. Unser Gesetzgeber schiebt dem Missbrauch durch den Kunden einen Riegel vor und hat klar festgelegt, dass man daraus keinerlei Rechte ableiten kann. Ein Bestehen auf dem niedrigen Preis wäre rechtsmissbräuchlich. Der Kunde hat durch die Bestellung und den Versand Kosten verursacht, diese kann der Shopbetreiber als Schadensersatz geltend machen.


Der Shopbetreiber hat mir diesen Preis auf Bestellbestätigung, Lieferschein und Rechnung bestätigt, er hätte ja auch jederzeit VOR der Lieferung aufklären können, dass es sich um einen Fehler handelt.
Aber mir stattdessen einfach einen anderen Preis als den auf der Rechnung anzurechnen, ohne darauf hinzuweisen, soll rechtens sein?

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#7
 Von 
eh1960
Status:
Senior-Partner
(6277 Beiträge, 1501x hilfreich)

Zitat (von Cupid):

Auf der Bestellbestätigung, dem Lieferschein sowie der Rechnung wurde die von mir bestellte Menge zum Angebotspreis berechnet

Der Preis an der Ware, am Regal oder im Online-Shop ist kein verbindlicher Preis, sondern eine Aufforderung zur Abgabe eines (Kauf)Angebots (invitatio ad offerendum).
An dieser Stelle ist der Preis noch unverbindlich. Gibt der Käufer dann sein Kaufangebot ab ("Ich kaufe 10kg Rindfleisch zum Preis von 100€) und nimmt der Verkäufer das Angebot an, wird der Kaufvertrag wirksam und der Preis verbindlich.

Wenn sowohl auf dem Lieferschein als auch der Rechnung der Angebotspreis steht, dann ist damit zweifelsfrei belegt, daß das Kaufangebot zum besagten Preis angenommen wurde.

Ihre Beschreibung geht aber nicht auf und passt vorn und hinten nicht zusammen:

[color=red]Auf der Bestellbestätigung, dem Lieferschein sowie der Rechnung wurde die von mir bestellte Menge zum Angebotspreis berechnet, lediglich auf dem Aufkleber der Fleischtüte stand der Preis, der mir tatsächlich berechnet wurde.[/color]

Es kann kein anderer Preis "berechnet" werden als der, der auf der Rechnung steht.

Signatur:

Eine "UG" gibt es nicht. Es gibt nur die "UG haftungsbeschränkt".

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#8
 Von 
-Laie-
Status:
Weiser
(17027 Beiträge, 5900x hilfreich)

Zitat (von eh1960):
Wenn sowohl auf dem Lieferschein als auch der Rechnung der Angebotspreis steht, dann ist damit zweifelsfrei belegt, daß das Kaufangebot zum besagten Preis angenommen wurde.
Spielt keine Rolle, denn der VK kann, sobald ihm dieser falsche Preis bewusst wird, den Vertrag wirksam anfechten. Dem Kunden muss dieser Umstand aber bereits bei Aufgabe der Bestellung bekannt gewesen sein und genau darauf kommt es an. Also selbst wenn es dem VK nicht auffällt und er den Kaufvertrag nicht anficht kann der Käufer aufgrund §122 überhaupt nichts einfordern, da sein Vorgehen rechtsmissbräuchlich wäre.

Zitat (von Cupid):
Der Shopbetreiber hat mir diesen Preis auf Bestellbestätigung, Lieferschein und Rechnung bestätigt, er hätte ja auch jederzeit VOR der Lieferung aufklären können, dass es sich um einen Fehler handelt.
Hätte er wohl auch getan wenn es ihm bewusst gewesen wäre. Dir war es aber auf jeden Fall bewusst, denn das Missverhältnis zum regulären Preis ist zu eklatant hoch, als dass es dir nicht hätte bewusst sein müssen. Egal wie du es drehen und wenden möchtest. Dein Vorgehen war falsch und du kannst, zum Glück gesetzlich geregelt, keinerlei durchsetzbare Forderungen daraus ableiten.

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#9
 Von 
spatenklopper
Status:
Gelehrter
(10701 Beiträge, 4212x hilfreich)

Zitat (von -Laie-):
Dein Vorgehen war falsch und du kannst, zum Glück gesetzlich geregelt, keinerlei durchsetzbare Forderungen daraus ableiten.


Öhm.....
Das Vorgehen des Händlers ist aus Deiner Sicht ok?

Ein tolles Lockangebot.
Ich setz Rindfleisch für 3€ rein, schreibe den Preis auf die Rechnung, verschick weniger Ware als bestellt, dafür aber zum einem höheren Preis und sagt "Ja muss irgendwo ein Fehler im Internet gewesen sein....".


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#10
 Von 
spatenklopper
Status:
Gelehrter
(10701 Beiträge, 4212x hilfreich)

Zitat (von -Laie-):
Hätte er wohl auch getan wenn es ihm bewusst gewesen wäre.


p.s.

Es muss dem Händler übrigens durchaus bewusst gewesen sein, denn er hat die MENGE des versandten Rindfleischs dem ursprünglichen Bestellwert und nicht den Preis der ursprünglichen Bestellmenge angepasst.

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#11
 Von 
-Laie-
Status:
Weiser
(17027 Beiträge, 5900x hilfreich)

Zitat (von spatenklopper):
Das Vorgehen des Händlers ist aus Deiner Sicht ok?
Nein.


Zitat (von spatenklopper):
Es muss dem Händler übrigens durchaus bewusst gewesen sein, denn er hat die MENGE des versandten Rindfleischs dem ursprünglichen Bestellwert und nicht den Preis der ursprünglichen Bestellmenge angepasst.
Ja, bei der Lieferung scheint es ihm bewusst geworden zu sein. Dennoch kann der K nicht auf die Lieferung der Menge zu dem bestellten Preis bestehen.

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#12
 Von 
Cupid
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von eh1960):


Es kann kein anderer Preis "berechnet" werden als der, der auf der Rechnung steht.

Doch, weil:
Zitat (von spatenklopper):

Es muss dem Händler übrigens durchaus bewusst gewesen sein, denn er hat die MENGE des versandten Rindfleischs dem ursprünglichen Bestellwert und nicht den Preis der ursprünglichen Bestellmenge angepasst.


Und an Laie:
Dann muss ich also ab sofort jeden Händler erst einmal telefonisch oder via Email anfragen, der ein Sonderangebot in seinem Laden hat, ob das denn auch kein Fehler ist?
Dann hab ich aber künftig eine Menge zu tun.^^

Was bin ich froh, dass der Händler es anders sieht und sich vorhin via Email gemeldet hat - er erstattet mir nicht nur den Kaufpreis und entschuldigt sich, sondern hat mir obendrein noch einen netten Gutschein als Wiedergutmachung geschickt.

0x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
guest-12330.07.2018 08:56:38
Status:
Schüler
(226 Beiträge, 38x hilfreich)

Irgendwie werden durch die Gesetze Betrüger noch geschützt. Da könnte es viele Nachahmer geben. Wenn es dem Verkäufer beim herrichten der Bestellung bereits bewusst war, hätte er die Kundin darüber aufklären müssen und nachfragen, ob sie nun weniger Fleisch haben möchte oder ob sie die Bestellung stornieren möchte.

Ich finde eine Frechheit von dem Verkäufer, einfach weniger Fleisch zu liefern ohne ein Wort über den Fehler zu verlieren und dann steht ihm das Gesetz noch zur Seite.

Wenn du auf Rechnung bestellt hast, weshalb hast du dann nicht den Betrag auf der Rechnung überwiesen?

0x Hilfreiche Antwort

#14
 Von 
-Laie-
Status:
Weiser
(17027 Beiträge, 5900x hilfreich)

Zitat (von Cupid):
Dann muss ich also ab sofort jeden Händler erst einmal telefonisch oder via Email anfragen, der ein Sonderangebot in seinem Laden hat, ob das denn auch kein Fehler ist?
Nö, niemand zwingt dich dazu.

Zitat (von Cupid):
Was bin ich froh, dass der Händler es anders sieht und sich vorhin via Email gemeldet hat - er erstattet mir nicht nur den Kaufpreis und entschuldigt sich, sondern hat mir obendrein noch einen netten Gutschein als Wiedergutmachung geschickt.
Er ist auch in der Pflicht den Preis zu erstatten, denn es gab niemals einen wirksamen Kaufvertrag. Er könnte aber die durch dich absichtlich verursachten Kosten gegenrechnen. Er ist aber kulant und macht es nicht.

Zitat (von Schneeelfe):
Irgendwie werden durch die Gesetze Betrüger noch geschützt.
Nein! Hier wurde der VK geschützt weil ein K versucht hat einen nicht gerechtfertigten Vorteil zu erzielen.

Zitat (von Schneeelfe):
Wenn es dem Verkäufer beim herrichten der Bestellung bereits bewusst war, hätte er die Kundin darüber aufklären müssen und nachfragen, ob sie nun weniger Fleisch haben möchte oder ob sie die Bestellung stornieren möchte.
Das wäre der Idealzustand.

Zitat (von Schneeelfe):
Ich finde eine Frechheit von dem Verkäufer, einfach weniger Fleisch zu liefern ohne ein Wort über den Fehler zu verlieren und dann steht ihm das Gesetz noch zur Seite.
Da stimme ich dir uneingeschränkt zu. Das Vorgehen des VK ist hier genauso falsch wie das Vorgehen des K.

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