Erpressung, Preis?!

23. Oktober 2009 Thema abonnieren
 Von 
Lilly11
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)
Erpressung, Preis?!

Hallo,

ich habe mal eine Frage und zwar habe ich vergangene Woche auf einer Messe einen Pferdesattel gekauft. Dieser war an einem Stand für 499,- ausgepreist. Ich habe ihn erstanden und per EC bezahlt. Leider war die Rechung verwischt und ich konnte den Preis nicht erkennen, als ich unterschrieb...ich weiß, dass war dämlich, aber ich hatte es eilig und da es sich um eine sehr große Firma handelte, hatte ich keinerlei Bedenken.
Jedenfalls wurden mir dann 699,- von meinem Konto abgezogen, ich habe dann mit der Firma Kontakt aufgenommen und mir wurde gesagt, ich hätte mich wohl verschaut bei dem Preis (sicher nicht, es war auch eine Freundin dabei die es gesehen hat, wir teilen uns das Pferd). Ich habe dann eingesehen, dass ich zahlen muss und es meine Schuld ist, jedoch angefügt dass ich nund auch mein Verein (vorher sehr, sehr gute Kunden mit Großbestellungen) aus keine Bestellungen mehr bei der Firma tätigen werde, da ich sehr enttäuscht sei. Daraufhin warf mir der Telefonist Erpressung vor! Das kann doch absolut nicht sein oder, es ist doch meine Entscheidung, wo ich einkaufe und wo nicht.

Kann ich angezeigt werden? Beweismaterial, dass ich das gesagt habe, dürften sie ja auch nicht haben, da man doch ohne Einverständnis ein Gespräch nicht aufzeichnen darf, oder?

Ich wäre dankbar für eine Antwort, mein Rechtskundeunterricht aus der 12 und 13 liegt nun doch 15 Jahre zurück.

Mfg Lilly11

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12 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Snoop Pooper Scoop
Status:
Student
(2858 Beiträge, 1121x hilfreich)

quote:
Kann ich angezeigt werden?


Ja, da dürfte aber wohl nichts bei herumkommen, da du wohl nicht mit einem "empfindlichen Übel" gedroht hast.

Es gehört ja auch zum üblichen Verhandeln von Großabnehmern, sich großzügige Rabatte zu erkämpfen mit der Drohung, künftig woanders zu kaufen.

Anders würde es aussehen, wenn du bewußt in der Kenntnis, "selbst schuld" zu sein, damit drohen würdest, Dritten zu erzählen, du seist "übers Ohr gehauen" worden und diese Dritten würden deswegen Aufträge stornieren.


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#2
 Von 
Lilly11
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)

Naja, so große Abnehmer sind wir auch nicht. Aber für 1500,- im Jahr bestellen wir schon.
Zum Stornieren kann es nicht kommen, da wir aktuell nichts bestellt haben.

Ich bin mir absolut sicher, dass ich das so gesehen habe.

Aber ist die Firma denn nicht in der Beweispflicht, dass ich so etwas gesagt haben soll?

Wenn ich angezeigt werde und es zum Prozess kommen sollte, erfährt das mein Arbeitgeber?

-- Editiert am 23.10.2009 21:03

-- Editiert am 23.10.2009 21:07

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#3
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119348 Beiträge, 39713x hilfreich)

quote:
Aber ist die Firma denn nicht in der Beweispflicht, dass ich so etwas gesagt haben soll?

Korrekt



quote:
Wenn ich angezeigt werde und es zum Prozess kommen sollte, erfährt das mein Arbeitgeber?

Nur wenn du es ihm sagst.



Es wird aber garantiert nicht zum Prozess kommen.
Auch nicht zur Anzeige.

Stelle dich mal eine halbe Stunde bei den Blöd- oder Geiz-Märkten an die Reklamationstheke. Wie oft wird da mit 'ich und meine Familie/Bekannten kaufen hier nieeeee wieder etwas' gedroht.


Das hat überhaupt keine Konsequenzen, denn jeder (also auch der Käufer) darf sich seine Vertragspartner aussuchen.


Im übrigen kann man den Sattel 14 Tage ab Kaufdatum zurückgeben wenn man ihn nicht behalten will.
§ 312 BGB - Widerrufsrecht bei Haustürgeschäften
(1) Bei einem Vertrag zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher, der eine entgeltliche Leistung zum Gegenstand hat und zu dessen Abschluss der Verbraucher
1. durch mündliche Verhandlungen an seinem Arbeitsplatz oder im Bereich einer Privatwohnung,
2. anlässlich einer vom Unternehmer oder von einem Dritten zumindest auch im Interesse des Unternehmers durchgeführten Freizeitveranstaltung oder
3. im Anschluss an ein überraschendes Ansprechen in Verkehrsmitteln oder im Bereich öffentlich zugänglicher Verkehrsflächen
bestimmt worden ist (Haustürgeschäft), steht dem Verbraucher ein Widerrufsrecht gemäß § 355 zu. Dem Verbraucher kann anstelle des Widerrufsrechts ein Rückgaberecht nach § 356 eingeräumt werden, wenn zwischen dem Verbraucher und dem Unternehmer im Zusammenhang mit diesem oder einem späteren Geschäft auch eine ständige Verbindung aufrechterhalten werden soll.




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#4
 Von 
Lilly11
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)

Danke für deine Antwort.

Ich habe also Rückgaberecht? Laut der Firma gilt dies bei reduzierten Messekäufen nicht. Auf der Rechnung steht davon kein Wort. Da ich mich im Verkauf absolut nicht auskenne, ging ich davon aus, dass die Firma korrekte Angaben macht (wenigstens hierbei).


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#5
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119348 Beiträge, 39713x hilfreich)

Meiner Meinung nach ja, anlässlich einer vom Unternehmer oder von einem Dritten zumindest auch im Interesse des Unternehmers durchgeführten Freizeitveranstaltung ist eine Messe wie beschrieben.
Das Gesetz gilt, egal ob reduzierter Preis oder nicht ...


Wie sieht das der Rest von den Experten hier ???


Bei dieser Firma würde ich den Widerruf per Einschreiben/Rückschein versenden. Nicht das der noch 'verloren geht'.




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#6
 Von 
bogus1
Status:
Master
(4223 Beiträge, 1423x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>Ich habe also Rückgaberecht? Laut der Firma gilt dies bei reduzierten Messekäufen nicht. <hr size=1 noshade>


Unser Harry meint es gut mit dir, in diesem Fall leider etwas zu gut. Bei Messeverkäufen gibt es kein Widerrufsrecht.

Die Verbraucherzentrale rät folgende Hinweise zu beachten:

Lassen Sie sich weder von Werbeslogans wie “Messeneuheit”, “Messepreis” oder “Einmaliges Angebot” verlocken, noch von den im Regelfall äußerst gut geschulten Verkäufern. Diese Slogans sagen nichts über das Produkt, Qualität und Angemessenheit des Preises.

Stellen Sie Preisvergleiche an. Viele Produkte sind außerhalb von Messen preisgünstiger zu erhalten.

Verträge sind bindend. Entgegen der weit verbreiteten Auffassung kann man Verträge auf solchen Messeveranstaltungen nicht nach den Bestimmungen über Haustürgeschäfte rückgängig machen. Die Rechtsprechung geht davon aus, dass derartige Messeveranstaltungen, bei denen der gewerbliche Charakter offensichtlich und für die Verbraucher erkennbar ist, nicht als Freizeitveranstaltung gelten. Will ein Kunde vom Vertrag zurücktreten, ist er auf die Kulanz des Verkäufers angewiesen, der den Käufer auf Erfüllung oder Schadenersatz in Anspruch nehmen kann. Der Verkäufer wird und darf dann Schadenersatz – oftmals 20–25 % und mehr – fordern.


http://www.verbrauchernews.de/haushalt/artikel/2007/02/0037/

Hier steht nicht nach § 312 Abs. 1, Nr. 2 BGB das Freizeiterlebnis im Vordergrund, das wäre der Fall z. B. bei Kaffeefahrten, Modenschauen, Ausflugsfahrten, Gewinnspielveranstaltungen.

Schon nach der alten Rechtslage wurde dementsprechend z. B. die "Grüne Woche" nicht als Freizeitveranstaltung eingestuft.

Auch ein Widerrufsrecht nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 HWiG bestehe nicht. Bei der "Grünen Woche" handele es sich in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht um eine Freizeitveranstaltung. Wie allgemein bekannt sei und sich im übrigen aus dem von den Beklagten vorgelegten Ausstellungskatalog des Jahres 1999 ergebe, stehe den vielfältigen unterhaltsamen Veranstaltungen ein breites Angebot von Waren und Informationen einer großen Zahl von Ausstellern gegenüber, das nicht nur von Fachbesuchern, sondern auch vom allgemeinen Publikum gezielt genutzt werde. Unterhaltung und Verkauf seien dabei großenteils räumlich voneinander getrennt. Die Werbung für die "Grüne Woche" sei vor allem auf die zur Schau gestellten Güter bezogen; das Unterhaltungsprogramm stehe nicht im Vordergrund. Auch Art und Wert des Vertragsgegenstandes sowie die Umstände des Vertragsschlusses rechtfertigten keine andere Beurteilung. Die Beklagten seien durch die Anwesenheit eines Heizungsbauers auf der Messe nicht überrascht worden. Die von ihnen erworbene Heizungsanlage sei im weiteren Sinne noch dem Ausstellungsthema der "Grünen Woche" zuzurechnen, da Heizungsanlagen auch von Landwirten benötigt würden. Nach den eigenen Angaben der Beklagten in dem an die Klägerin gerichteten Schreiben vom 13. April 1999 sei es unter anderem Sinn ihres Messebesuchs gewesen, Informationen zur Renovierung ihres Hauses zu erhalten. Den Beklagten sei es im übrigen wegen der offenen Gestaltung des Messestandes der Klägerin und seiner Lage in einer großen Halle mit zahlreichem Messepublikum eher leichter als in einem Ladengeschäft gewesen, sich dem Angebot der Klägerin zu entziehen. Für ein Gefühl der Dankbarkeit der Beklagten gegenüber der Klägerin habe kein Grund bestanden, da die Unterhaltungsangebote der Messe durch den Eintrittspreis erkauft seien und Speisen und Getränke gesondert bezahlt werden müßten.

BGH, Urteil vom 10. 7. 2002 - <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=VIII%20ZR%20199/%2001" target="_blank" class="djo_link" title="BGH, 10.07.2002 - VIII ZR 199/01: "Grüne Woche Berlin" 1999 keine Freizeitveranstaltung im Sinn...">VIII ZR 199/ 01</a>; OLG Brandenburg

http://lexetius.com/2002,1318

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#7
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119348 Beiträge, 39713x hilfreich)

quote:
Laut der Firma gilt dies bei reduzierten Messekäufen nicht.

Da die Firma offensichtlich von einem Rückgaberecht aus ging und dies abwehren wollte mit 'ist ja reduziert gewesen', bin ich mal davon ausgegangen das es eine Veranstaltung nach § 312 Abs. 1, Nr. 2 BGB wäre.


Eventuell könnte die TE mal die Messe benennen, einenLink nennen oder näher die Veranstaltugn beschreiben?




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#9
 Von 
Lilly11
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)

Um näher auf die Messe einzugehen, es handelte sich um die Hund&Pferd-Messe in Dortmund. Ich lebe in Bochum und nehme daran jedes Jahr teil.
Bisher gab es noch nie solche Probleme, ich habe auch schon mal vor Jahren etwas auf der Messe zurückgegeben, weil es meinem Pferd nicht passte. Kann natürlich Kulanz gewesen sein.

Das Rechnungsformular müsste heute auch noch verwischt sein, ich habe es ja nicht mitbekommen, dies ist ja beim Verkäufer verblieben. Laut ihm war alles leserlich und gut.
Mein Exemplar ist sogar richtig schlecht gedruckt, darauf sind nur ...99,- Euro als Preis zu erkennen.


Grundsätzlich ist es mir auch egal, ob ich 200,- mehr oder weniger ausgegeben habe. Mich ärgert lediglich, dass diese Firma mich auf Deutsch gesagt so über den Tisch gezogen hat und mich zum Dank noch anzeigen wollte.




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#10
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119348 Beiträge, 39713x hilfreich)

Selbstbeschreibung von der Hompage:
76.000 Besucher kamen am vergangenen Wochenende zur Messe „Hund und Pferd" in die Westfalenhallen. Von Wirtschaftskrise war bei den Hunde- und Pferdeliebhabern keine Spur. Dies zeigte sich auch bei den Industrieausstellern, die sich sehr zufrieden mit den Verkaufszahlen auf der Messe zeigten. Damit war die vierte Auflage der Hund & Pferd ein großer Erfolg.

Dies lag sicherlich auch an dem attraktiven Rahmenprogramm: Vom prominenten Hundepsychologen Martin Rütter über den Circus-Star Wolfgang Lauenburger bis zum Non-Stop-Programm in der großen Pferde-Arena: Die Hund & Pferd bot Unterhaltung für die ganze Familie.

Bei der größten Hundeausstellung Deutschlands feierte ein Affenpinscher seinen Sieg. Im Finale um den Titel Best in Show der Bundessieger-Ausstellung setzte sich „Banana Joe van tani kazari" aus den Niederlanden gegen eine starke Konkurrenz durch.

Quelle: Hund&Pferd-Messe in Dortmund

Hier wäre die Frage nach der Gewichtung des Freizeiterlebnis zu den Verkaufsveranstaltungen. Die Veranstalter boten ja ein großes Programm neben den Verkaufsständen, bezeichneteten es aber als 'Rahmenprogramm'.




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#11
 Von 
bogus1
Status:
Master
(4223 Beiträge, 1423x hilfreich)

quote:
Hier wäre die Frage nach der Gewichtung des Freizeiterlebnis zu den Verkaufsveranstaltungen. Die Veranstalter boten ja ein großes Programm neben den Verkaufsständen, bezeichneteten es aber als 'Rahmenprogramm'.


Eine typische Messe eben, mit Schwergewicht auf Ausstellung und Verkauf und einem Rahmenprogramm.

An über 300 Ständen locken günstige Messeangebote, hochwertige Ware von der Mikrofaser-Reithose bis zum Maß-Sattel, Futtermittel inklusive fachkundiger Beratung, Pferdeanhänger, Hundezubehör, schicke Herbst- und Winterbekleidung und vieles mehr.

http://www.hund-und-pferd.de/index.php/ausstellerverzeichnis.34.html

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#12
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119348 Beiträge, 39713x hilfreich)

Damit wäre der Freizeitcharakter dann untergeordnet und das Widerrufsrecht gilt leider nicht.




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