Einkaufen im Internet

20. Februar 2001 Thema abonnieren
 Von 
Thomas Wunder
Status:
Frischling
(1 Beiträge, 0x hilfreich)
Einkaufen im Internet

Ich habe vor einigen Monaten ein Barbour-Jacke auf einer englischen Homepage gekauft. Das Geld wurde über Kreditkarte abgebucht, jedoch habe ich die Jacke nie erhalten. Bei Telefonischer Nachfrage sicherte man mir zu, dass die Jacke abgeschickt worden sei. Ich habe sie nie bekommen. Trotz mehrfacher Schreiben weigert sich der Anbieter die Jacke nochmals zu schicken. Wer kann helfen, was kann ich tun?
Grüße
T. Wunder

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6 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Matlach
Status:
Frischling
(11 Beiträge, 17x hilfreich)

Sie haben über das Internet einen Kaufvertrag nach deutschem Recht geschlossen. Natürlich können Sie nach der Bezahlung jetzt auch Ihre Ware verlangen und Ihren Anspruch auch vor einem deutschen Gericht geltend machen. Den Nachweis die Jacke nicht gekriegt zu haben müssen Sie nicht erbringen. Der Verkäufer muß erklären wie er die Jacke geliefert haben will. In Ihrem Fall würden Sie vor Gericht sicher schon deshalb gewinnen, weil sich die englische Firma gar nicht auf die Klage melden wird. Probleme wird es dann aber evtl. bei der Vollstreckung Ihrer Ansprüche gegenüber der Firma gebem. Es besteht in solchen Fällen immer die Möglichkeit, daß nicht nur der bezahlte Kaufpreis ohne Gegenleistung bleibt, sondern daß Sie auch die Kosten für den Rechtsstreit nicht ersetzt kriegen. Ich hoffe Ihnen ein wenig geholfen zu haben.

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#2
 Von 
Andreas Krämer
Status:
Frischling
(1 Beiträge, 0x hilfreich)

Telefon (Neu) online gekauft Juni 2001, defekt zur Reparatur zurück innerhalb der Garantiezeit, Gerät nach Reparatur erneut defekt zurück an Verkäufer zum Tausch in Neugerät, Neugerät (angeblich) am 15.03.02 erhalten, im November 2002 gleicher Defekt erneut aufgetreten. Heute beim Verkäufer reklamiert, dieser lehnt alle Ansprüche ab.

Gilt hier noch die Gewährleistung? Hat sich diese mit Tasuch in das Neu-Gerät entsprechend Verlängert? Habe ich Anspruch auf Rückerstattung des Kaufpreises oder muß ich eine Wandlung akzeptieren?

Danke für die Hilfe


-----------------
"ak"

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#3
 Von 
MCNeubert
Status:
Lehrling
(1337 Beiträge, 258x hilfreich)

Die Gewährleistung verlängert sich nicht mit dem Umtausch des Gerätes. Damals (Juni 2001) betrug die gesetzliche Gewährleistung nur ein Jahr, demnach hätten sie jetzt keinen Gewährleistungsanspruch mehr.

Allerdings haben auch damals schon viele Hersteller eine Garantie von 2 Jahren gegeben - dann könnten sie vom Hersteller noch die Mangelbeseitigung aufgrund der Garantie verlangen.

Gruß
MCNeubert

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#4
 Von 
JuR
Status:
Unparteiischer
(9878 Beiträge, 1430x hilfreich)

Auf welche gesetzliche Grundlage stützen Sie Ihre Aussage Herr Neubert, dass im Fall von Herrn Krämer kein Gewährleistungsanspruch für das Telefon mehr besteht?

Mit freundlichen Grüßen

1x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
MCNeubert
Status:
Lehrling
(1337 Beiträge, 258x hilfreich)

Hallo BOBO,

ich habe meine Aussage auf § 438 II BGB gestüzt - danach beginnt die Verjährung mit der Ablieferung der Sache. Ich war der Meinung, mal gelesen zu haben, dass durch Nachbesserung oder Neulieferung die Verjährung nicht erneut zu laufen beginnt. Im Palandt steht bei § 438 dazu leider nix.

Aber aufgrund Deiner Nachfrage habe ich mal etwes genauer nachgelesen - und siehe da: Nach § 212 I Nr. 1 BGB beginnt die Verjährung mit dem Anerkenntnis des Anspruchs durch den Schuldner erneut.
Als Anerkenntnis gilt dabei auch die Vornahme oder Zusage von Nachbesserungsarbeiten oder die Ersatzlieferung i.S.v. § 439 BGB (vgl. Palandt § 212 Rn. 4). Allerdings nur, wenn der Schuldner die Nachbesserung oder Ersatzlieferung "in dem Bewußtsein, hierzu verpflichtet zu sein" handelt.
Dieses "Bewußtsein" kann er aber wohl dadurch ausschließen, indem er die Nachbesserung oder Ersatzlieferung "vorbehaltlich einer gesetzlichen Pflicht" leistet.
Durch eine solche Einschränkung in z.B. AGB's dürfte sich die Gewährleistung wohl tatsächlich auf 2 Jahre beschränken lassen und dann auch bei Ersatzlieferungen nicht darüber hinaus laufen.

Bei dem obigen Telefonfall ist also zu fragen, ob der Verkäufer das Ersatztelefon "ohne Anerkennung einer Rechtspflicht" geliefert hat.

Danke für den "Denkanstoß"
Gruß
MCNeubert

-----------------
"michael@neubert.com
www.MCNeubert.de"

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
JuR
Status:
Unparteiischer
(9878 Beiträge, 1430x hilfreich)

Hallo Michael,

danke für deine Recherchen. Ich war mir auch nicht so sicher und wollte dich einfach mal nach den gesetzlichen Grundlagen fragen. Hatte da nämlich auch sowas im Hinterkopf, dass es schon die Möglichkeit gibt, dass mit Neuleistung der Schuld, auch die Verjährung von Neuem beginnt.

Mit freundlichen Grüßen

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