Definition "Ware mit leichtem Transportschaden"

3. November 2005 Thema abonnieren
 Von 
finaledition
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)
Definition "Ware mit leichtem Transportschaden"

Hallo..
ich habe eine, im Preis reduzierte Waschmaschine über das Internet gekauft. Der Verkäufer bezeichnete sie als Ware mit "leichtem Transportschaden". Als die Maschine bei mir eingetroffen war, musste ich leider feststellen, dass ich unter einem leichten Schaden etwas Anderes verstehe, Das Gerät sieht aus, als wäre es vom LKW gefallen, da waren nicht nur Kratzer oder Dellen, die komplette rechte Seitenwand ist eingedrückt, so dass sich die inneren Bestandteile der Mechanik in das Blech eingestanzt haben und die Kunststoffbedienblende an der Front ist verzogen.

Meine Frage wäre, gibt es eine Definition für leichte Transportschäden an solchen Geräten? Dieses Problem taucht doch sicherlich öfter auf, da es relativ viele Anbieter auf diesem Gebiet gibt.

Gruss und vielen Dank, für jede Einschätzung.

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6 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
guest123-333
Status:
Schüler
(282 Beiträge, 187x hilfreich)

--- editiert vom Admin

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#2
 Von 
finaledition
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)

Danke für die schnelle Antwort!!! :)

Widerrufsrecht könnte ich ja vielleicht geltend machen, aber dann bleibe ich auf den Versandkosten sitzen und diese sind bei einem Gerät dieser Gewichtsklasse schon erheblich.
Vielleicht bin ich ja auch im Unrecht und die Bezeichnung "leichter Transportschaden" greift, solange das Gerät noch funktioniert :(

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#3
 Von 
JuR
Status:
Unparteiischer
(9878 Beiträge, 1430x hilfreich)

Guten Tag,

für die Beschreibung eines 'leichten Transportschadens' gibt es keine feste Definition. Aufgrund des üblichen Sprachgebrauchs und der allgemeinen Erwartungshaltung des Käufers konnte dieser damit rechnen, dass die Kaufware mit unerheblichen Transportschäden behaftet ist, welche jedoch nicht die Funktion beeinträchtigen würden. Auf dieses hätte der Verkäufer vor dem Kauf hinweisen müssen. Zwar wies die Kaufsache keine funktionalen Schäden auf, dennoch war diese gemäß des Sachverhalts des Käufers erheblich beschädigt, dass die innere Mechanik in Mitleidenschaft gezogen wurde, sowie die äußere Front verzogen wurde. Dieses ist nicht mehr als unerheblich zu qualifizieren. Dieses gilt es jedoch am jeweiligen Einzelfall genau zu überprüfen.

Der Käufer muss dem Verkäufer vor Rücktritt vom Kaufvertrag oder der Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen die Möglichkeit der Nacherfüllung geben, welche in der Form der Neulieferung oder Reparatur bestehen kann. Die gesamten Kosten der Nacherfüllung sind vom Verkäufer zu tragen. Erst wenn diese Nacherfüllung verweigert oder gescheitert ist, bestehen die Sekundärgewährleistungsrechte des Rücktritts und des Schadensersatzes. In diesem Rahmen besteht die Möglichkeit auch die Versendungskosten geltend zu machen.


Mit freundlichen Grüßen,

- Roenner -




-- Editiert von cand. jur. Hr. J. Roenner am 03.11.2005 20:59:01

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#4
 Von 
finaledition
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)

Herzlichen Dank.

Die Funktion konnte und möchte ich nicht überprüfen, da die Folgen eines möglichen Defekts für mich nicht absehbar sind. Ich kann als Laie nicht feststellen, an welchen Teil der innwendigen Technik die Seitenwand angeprallt ist.

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
JuR
Status:
Unparteiischer
(9878 Beiträge, 1430x hilfreich)

Gern geschehen.


Mit freundlichen Grüßen,

- Roenner -


0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
finaledition
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)

Der Verkäufer bietet mir nun, auf dem Kulanzweg an, die Waschmaschine zurückzunehmen, wenn ich die gesamten Transportkosten für Lieferung und Rücklieferung übernehme (immerhin 150,--).

Er weist darauf hin, daß die Beschädigung auch bei mir passiert sein kann, obwohl ich die Maschine gar nicht erst nach Hause verbracht habe, sondern am Ort der Anlieferung, in einer Lagerhalle belassen habe.
Erwähnen möchte ich noch, daß der Verkäufer im Vorfeld des Verkaufes 2 Fotos zugesandt hatte, auf denen aber der Bereich der Beschädigung durch andere Geräte verdeckt und somit nicht sichtbar war.

Habe ich auf dem Rechtsweg eine gute Chance, in dieser Sache schadlos zu bleiben ?

Danke
S. Wolz

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