Darf man falsch gelieferte Ware behalten?

3. Januar 2010 Thema abonnieren
 Von 
Paul87
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)
Darf man falsch gelieferte Ware behalten?

Hallo zusammen,

ich (Firma als Kleinunternehmer) habe Anfang Dezember ein Zubehörartikel (Wert ca. 40EUR) für eine Maschine bestellt und via Paypal bezahlt.

In der Woche vor Weihnachten bekam ich eine Email mit der Bestätigung des Geldeinganges und das der Artikel versand wurde.

Als ich am Wochenende vor Weihnachten nach Hause kam stand dort ein riesiger Karton. In dem Karton war natürlich nicht der Zubehörartikel sondern eine komplette Maschine (Wert ca. 400-500EUR).

Daraufhin habe ich direkt dort angerufen und es war natürlich nur der Anrufbeantworter dran. Der Ansagetext auf dem Anrufbeantwortet hat die Telefonzeiten (nur Nachmittags wenn ich arbeiten bin) angegeben und der Hinweis man könnte auch eine Email schreiben.

Da ich es zeitlich nicht schaffe die Firma telefonisch zu erreichen habe ich auf die Email mit dem Rechnungsanhang geantwortet und gebeten mit bitte wegen des bestellten Artikels anzurufen.

Das ist jetzt fast 2 Wochen her und es hat sich keiner gemeldet.

Wie soll ich weiter verfahren? Darf ich den Artikel behalten? Muss ich Ihn aufbewahren?

Vielen Dank für eure Antworten.

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19 Antworten
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#1
 Von 
Klagdichreich
Status:
Bachelor
(3126 Beiträge, 482x hilfreich)

Schwierig. Ich denke, Sie sind verpflichtet, den Verkäufer über seinen Irrtum aufzuklären. Ansonsten sehe ich die Betrugs-Tatbestandsmerkmale "Vermögensschädigung" und "Aufrechterhaltung eines Irrtums" als verwirklicht an.

Warum schaffen Sie es zeitlich nicht, die Firma anzurufen? Sie müssten im Zweifelsfall schon darlegen, dass Sie den Irrtum nicht für sich ausnutzen wollten. Offensichtlich haben Sie auch in der Email die Möglichkeit (bewußt?) ausgelassen, Klartext zu schreiben. Das alles läßt den Schluß zu, dass Sie den Irrtum gern aufrechterhalten wollen.

Zu einer Betrugsanzeige würde es jedoch erst dann kommen, wenn Sie das Gerät nicht mehr (im Neuzustand) zur Auslieferung bereithalten.

Daher wäre mein Rat: Entweder melden Sie die Falschlieferung (kann doch so schwer nicht sein) oder halten Sie das Gerät bis zum Ende der Verjährungsfrist bereit (2 Jahre? - bin unsicher). Natürlich wäre bereits auch nach 1 Jahr die Beweislage für den VK unsicher, jedoch ist denkbar, dass auch dann noch (bspw. über das Verpackungsgewicht) ein Beweis erbracht werden kann.

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"Niveau sieht nur von unten aus wie Arroganz."

1x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119304 Beiträge, 39709x hilfreich)

quote:
Da ich es zeitlich nicht schaffe die Firma telefonisch zu erreichen

Sollte man einen Brief (per Einschreiben wegen Zugangsbeweis) senden...


quote:
Das ist jetzt fast 2 Wochen her und es hat sich keiner gemeldet.

Weil die Mail gar nicht angekommen ist?


Man muss alles zumutbare unternehmen um den Vertragpartner über seinen Irrtum aufzuklären, ein Brief per Einschreiben gilt als zumutbar.




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"Die Beiträge stellen ausschließlich meine persönliche Meinung dar !"

4x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Stefan 5
Status:
Bachelor
(3905 Beiträge, 1298x hilfreich)

"Ich denke, Sie sind verpflichtet, den Verkäufer über seinen Irrtum aufzuklären. Ansonsten sehe ich die Betrugs-Tatbestandsmerkmale "Vermögensschädigung" und "Aufrechterhaltung eines Irrtums" als verwirklicht an."

Für die Falschlieferung konnte der TE nichts. Und ein nachfolgendes Schweigen als strafrechtliche Aufrechterhaltung eines Irrtums (eventuell über 242 BGB i.V.m. einer Aufklärungspflicht?).

Daran habe ich (zumindest auf den ersten Blick) erhebliche Zweifel, lasse mich aber gerne eines besseren belehren.


"Man muss alles zumutbare unternehmen um den Vertragpartner über seinen Irrtum aufzuklären, ein Brief per Einschreiben gilt als zumutbar."

Die juristisch interessante Frage wäre dann nach dem "warum" (z.B. eventuell aus 242 BGB?) und der Rechtsfolge, wenn man es nicht von sich aus meldet?


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1x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119304 Beiträge, 39709x hilfreich)

Im § 242 BGB sähe ich die einzige Basis sofern in den AGB des Lieferanten zu dem Fall nichts geregelt ist.




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"Die Beiträge stellen ausschließlich meine persönliche Meinung dar !"

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
guennei
Status:
Beginner
(88 Beiträge, 12x hilfreich)

Hallo,
natürlich dürfen Sie die Maschine nicht behalten, weil Sie kein Eigentum erworben haben.
Strafrechtlich können Sie wegen Betrug nicht belangt werden. Das scheitert schon daran, dass Sie keine Täuschungshandlung begingen, die beim Verantwortlichen einen Irrtum auslöste. Zwar wäre eine Vermögensschädigung unzweifelhaft gegeben, jedoch braucht dieses Tatbestandsmerkmal gar nicht mehr geprüft werden.
Jedoch könnten Sie sich der Unterschlagung schuldig machen.
Irgendwann wird der Verlust der Maschine registriert im EDV-Zeitalter wird auch der Empfänger festgestellt werden. Spätestens dann müssen Sie die Maschine herausgeben und laufen darüber hinaus Gefahr, dass Schadensersatzansprüche geltend gemacht werden.
Nach dem Motto: Ich lasse es mal darauf ankommen, wäre der falsche Weg.

Grüße

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1x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
bogus1
Status:
Master
(4223 Beiträge, 1423x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>natürlich dürfen Sie die Maschine nicht behalten, weil Sie kein Eigentum erworben haben. <hr size=1 noshade>


Wieso? Die Maschine wurde doch ohne Zweifel übereignet. Schon deshalb kann eine Unterschlagung nicht in Betracht kommen, es fehlt an der Fremdheit. Ein Betrug durch Unterlassen kann auch nicht in Frage kommen, es fehlt m. E. an der dafür notwendigen Garantenstellung.

Auch wenn auf den ersten Blick alles einfach erscheint und manche das Gefühl haben, es mit einer rechtlich eindeutigen Sache zu tun zu haben, darf nicht verkannt werden, dass allein der Verkäufer hier geschlafen hat. Und er wird aufwachen müssen, wenn er nicht den Kürzeren ziehen will.

Wenn etwas völlig anderes geliefert wird, sprechen manche von einem sog. Totalaliud. Daneben gibt es auch noch die Besserlieferung, das wäre der Fall, wenn z. B. eine besseres Ersatzteil als das bestellte geliefert wurde. Eine komplette Maschine kann kein besseres Ersatzteil sein, ist etwas völlig anderes.

Jetzt kommt die Frage, ob der Verkäufer mit der Lieferung der Maschine seine Verpflichtung aus dem Kaufvertrag erfüllen wollte?

Eher nicht, das wurde auch zutreffend erkannt, nein, es wird eine Verwechslung gewesen sein, der Verkäufer bringt mit seiner Leistung nach h. M. eine sog. Tilgungbestimmung zum Ausdruck, die nach dem objektiven Empfängerhorizont zu bemessen ist.

Kurzum: Du wirst so gestellt, als hätte dein Verkäufer noch nicht erfüllt. Du hast einen Anspruch auf das Ersatzteil, dafür kann der Verkäufer nach den Vorschriften §§ 812 ff. BGB die Maschine von dir zurückverlangen.



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2x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
rawed
Status:
Beginner
(138 Beiträge, 61x hilfreich)

@bogus1: Nur wenn die durch § 434 III BGB vorgenommene Gleichstellung bei Lieferung einer nach dem Vertrag nicht geschuldeten Sache nicht gilt, kann es zur Rückforderung nach den Regeln des Bereicherungsrechts kommen ( §§ 812 ff BGB ). Andernfalls hat der Verkäufer auf der Grundlage des Kaufvertrags geleistet, also mit Rechtsgrund, nur nicht vertragsgerechtm und die sich dann ergebenden Rechtsfolgen müssen aus dem Kaufrecht abgeleitet werden.
Würde man an den Erfüllungswillen des Verkäufers anknüpfen, also neben dem rein tatsächlichen Akt der Leistungserbringung eine Leistungszweckbestimmug durch den Leistenden als erforderlich ansehen, würden Fälle in denen der Schuldner ohne entsprechende subjektive Einstellung seine Leistung erbringt kaum plausible Lösungen bergen. Daher sieht man die Leistungsbewirkung als einen realen Vorgang.
Letztendlich bleibt zu sagen, dass die Leistungskondiktion nicht anwendbar ist, jedoch bei krassem Missverhältnis des Wertes der gelieferten Ware zum bezahlten Kaufpreis ein treuwidriges Verhalten darin gesehen werden kann, dass der Käufer über § 434 III BGB "abgesichert ist" und die wertvollere Ware behalten will.

Daraus folgt, dass hier bei ca. 10-fachem Wert davon auszugehen ist, dass der Verkäufer, insofern ihm sein Irrtum auffällt, mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit seine Ware im Ernstfall gerichtlich wieder zugesprochen bekommt. Ich würde mich deshalb mit der Firma in Verbindung setzen und einen "Tausch" gegen die ursprünglich geschuldete Ware anbieten.

Gruß

David

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-- Editiert am 05.01.2010 20:56

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
guennei
Status:
Beginner
(88 Beiträge, 12x hilfreich)

@bogus1: Eigentum erwirbt man in Deutschland immer noch durch Einigung und Übergabe. Wo sind sich denn die Vertragspartner bezüglich der Maschine einig geworden? Selbstverständlich handelt es sich um eine fremde bewegliche Sache. Sie wurde nicht übereignet. Insofern sind Sie auch unter strafrechtlichen Aspekten vollkommen auf dem Holzweg.

Grüße

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0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
bogus1
Status:
Master
(4223 Beiträge, 1423x hilfreich)

Zitat:
Nur wenn die durch § 434 III BGB vorgenommene Gleichstellung bei Lieferung einer nach dem Vertrag nicht geschuldeten Sache nicht gilt, kann es zur Rückforderung nach den Regeln des Bereicherungsrechts kommen ( §§ 812 ff BGB )


Wenn man der Ansicht über ein Totalaliud folgt, kann m. E. § 434 Abs. 3 BGB keine Anwendung finden. Wenn aus Sicht des Käufers die gelieferte Sache ganz offensichtlich nicht die Erfüllung der Leistung sein kann, wäre dies ein gangbarer Weg. Es könnte auch darüber nachgedacht werden, von Seiten des Verkäufers die Tilgungsbestimmung anzufechten, dann wäre die Übereignung ohne Rechtsgrund geschehen. Jedenfalls haben wir es mit einem prächtigen juristischen Fettnäpfchen zu tun, wie ich finde, an dem sich schon viele versucht haben und das alles andere als leichte Lektüre ist...

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-- Editiert am 05.01.2010 21:38

0x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
rawed
Status:
Beginner
(138 Beiträge, 61x hilfreich)

Guenni in Deutschland herrscht das Trennungs- und Abstraktionsprinzip, also die Trennung zwischen Verpflichtungs- und Verfügungsgeschäft. Die Unwirksamkeit des ersten hat nicht auch die Unwirksamkeit des zweiten Geschäfts zur Folge.

Klar ist er Eigentümer geworden und wenn man (welcher Auffassung ich nicht bin) davon ausgeht, der Kaufvertrag sei nichtig, dann kann man über ungerechtfertigte Bereicherung die Sache herausverlangen (weil kein Rechtsgrund, da KV nichtig = ohne Rechtsgrund i.S.d. § 812). Das ändert nichts daran, dass das Eigentum an den Käufer übergegangen ist..

Strafrechtlich gesehen ist eine Sache fremd, wenn sie zumindest im Eigentum eines anderen steht. Vorliegend ist der Käufer Eigentümer der Maschine geworden, so dass das Tatbestandsmerkmal "fremd" nicht erfüllt ist. Ferner hat er die Sache auch nicht rechtswidrig erlangt. Seit wann ist der Abschluss eines Kaufvertrags rechtswidrig? Dies wäre höchstens der Fall, wenn der Kaufvertrag nichtig werden würde und der Käufer sich weigert, die Sache herauszugeben!

In diesem Fall bist du leider auf dem Holzweg.

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-- Editiert am 05.01.2010 21:44

-- Editiert am 05.01.2010 21:49

1x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
guennei
Status:
Beginner
(88 Beiträge, 12x hilfreich)

Zitat: "Guenni in Deutschland herrscht das Trennungs- und Abstraktionsprinzip, also die Trennung zwischen Verpflichtungs- und Verfügungsgeschäft. Die Unwirksamkeit des ersten hat nicht auch die Unwirksamkeit des zweiten Geschäfts zur Folge."

Rawed, genau so ist es. Der Kaufvertrag war genau der Grund, weshalb eine abstrakte Eigentumsübertragung des Ersatzteiles vorgenommen werden sollte. Und gerade deshalb ist Deine Argumentation auch widersprüchlich. Das Verpflichtungsgeschäft bezog sich auf das Ersatzteil, übergeben wurde aber offenkundig versehentlich eine Maschine und nicht das Ersatzteil über das ein Vertrag geschlossen wurde. Von einer Einigung bezüglich der Maschine kann demzufolge überhaupt nicht die Rede sein.
Deiner Rechtsauffassung zufolge hat sich der Verkäufer verpflichtet ein Ersatzteil zu liefern. Da im Anschluss aber noch keine Übergabe des Ersatzteiles erfolgte, könnte der Kunde auch noch Schadensersatz verlangen.

§ 929
Einigung und Übergabe
Zur Übertragung des Eigentums an einer beweglichen Sache ist erforderlich, dass der Eigentümer die Sache dem Erwerber übergibt und beide darüber einig sind, dass das Eigentum übergehen soll. Ist der Erwerber im Besitz der Sache, so genügt die Einigung über den Übergang des Eigentums.


Viel Spaß noch beim Grübeln

Grüße




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0x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
rawed
Status:
Beginner
(138 Beiträge, 61x hilfreich)

gunnei bitte Hausaufgaben machen:

Die Einigung in § 929 meint nicht die schuldrechtliche Einigung, sondern einen formfreien, abstrakten DINGLICHEN Vertrag, der sich nur auf die Eigentumsübertragung zu beziehen braucht. Es ist unerheblich, ob er danach feststellt, dass er was falsches verschickt hat. Der Verkäufer kann zwar dann die Tilgungsbestimmung anfechten und das Ding über Leistungskondiktion herausverlangen, nicht aber über § 985 BGB , weil er nicht mehr Eigentümer der Sache ist...

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Wenn der Kaufvertrag irrtumsfrei zustande gekommen ist, der Verkäufer aber dann eine nicht vertragsgemäße Sache liefert, fragt sich, ob er sie kondizieren kann. Praktische Bedeutung wird das Problem vor allem in den Fällen der Lieferung eines höherwertigen aliud erlangen.

205Prinzipiell ist die Kondiktion ausgeschlossen, da der Kaufvertrag ab demjenigen Zeitpunkt, in dem das Gewährleistungsrecht eingreift, dem Käufer auch einen Rechtsgrund dafür bietet, die mangelhafte Sache oder das aliud zu behalten (Canaris SMG S XXIII; Huber/Faust/Huber Rn 13/156; Musielak NJW 2003, 89, 90; Reinicke/Tiedtke Rn 877; Staudinger/Matusche-Beckmann Rn 5; Tiedtke/Schmitt JZ 2004, 1092, 1098; aA AnwK-BGB/Büdenbender Rn 129; Erman/Grunewald Vor § 437 Rn 25; Lettl JuS 2002, 866, 869; Lorenz JuS 2003, 36, 39; Lorenz/Riehm Rn 493, 574 f). Denn sonst könnte der Verkäufer mit Hilfe der Kondiktion die Gewährleistungsrechte des Käufers zT vereiteln. Er könnte etwa die mangelhafte Sache zurückfordern, eine mangelfreie liefern und so den Anspruch des Käufers auf Nachbesserung vereiteln (§ 439 Abs 1). Das wäre weder mit § 439 Abs 1 noch mit Begründungserwägung 10 der VerbrGüterKRL vereinbar. Wenn Nacherfüllung unmöglich ist und der Käufer keinen Anspruch auf diejenige Sache hat, die geliefert wurde, könnte der Verkäufer mit Hilfe der Kondiktion auch das Minderungsrecht vereiteln, zB wenn bei der Gattungsschuld die gesamte Gattung untergegangen ist und der Verkäufer zunächst ein minderwertiges aliud geliefert hat.

206Der Verkäufer hat jedoch uU die Möglichkeit, die durch die Lieferung geschaffene Zuordnung der mangelhaften Sache zum Kaufvertrag wieder zu beseitigen und der Lieferung dadurch den Rechtsgrund zu entziehen (Dies berücksichtigt Wilhelm JZ 2001, 861, 868 nicht). Dies geschieht, indem er die Tilgungsbestimmung, die die Verbindung zwischen der Leistung der Sache und dem Kaufvertrag als Rechtsgrund schafft, nach § 119 (idR wohl Abs 2) anficht (Canaris SMG S XXIII f; Eckert/Maifeld/Matthiessen Rn 357; Huber/Faust/Huber Rn 13/157; Thier AcP 203 (2003), 399, 422 f; Tiedtke/Schmitt JZ 2004, 1092, 1098. AA Wiese AcP 206/2006, 902 ff (Lösung über § 439 Abs 4)). Diese Anfechtung unterliegt freilich den gleichen Schranken wie die Anfechtung des Kaufvertrags selbst (Rn 201) (Staudinger/Matusche-Beckmann Rn 53; Tiedtke/Schmitt JZ 2004, 1092, 1098): Dient sie nur dazu, dem Käufer Gewährleistungsrechte zu entziehen, ist sie rechtsmissbräuchlich. Hierbei ist allerdings zu berücksichtigen, dass die Folgen der Anfechtung der Tilgungsbestimmung für den Käufer weit weniger gravierend sind als die Folgen der Anfechtung des Kaufvertrags: Während Letztere dazu führt, dass das Erfüllungsinteresse des Käufers nicht befriedigt wird, bewirkt Erstere lediglich das Wiederaufleben des ursprünglichen Erfüllungsanspruchs aus § 433 Abs 1 S 1 und 2 oder, wenn insofern § 275 eingreift, von Sekundärrechten. Rechtsmissbrauch wird daher wesentlich seltener vorliegen als bei Anfechtung des Kaufvertrags. Will etwa der Verkäufer die gelieferte mangelhafte Sache zurückerhalten, um die Ursache des Mangels zu ergründen, so handelt er nicht rechtsmissbräuchlich, obwohl die Anfechtung dazu führt, dass der Käufer den Nachbesserungsanspruch verliert und sich mit einer Ersatzlieferung begnügen muss.


-- Editiert am 06.01.2010 01:04

0x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
Stefan 5
Status:
Bachelor
(3905 Beiträge, 1298x hilfreich)

Dass der Verkäufer, wenn er denn Irrtum bemerkt Anspruch auf Herausgabe/Rückübereignung der Ware hat dürfte unstreitig sein.

Die eigentliche Frage ist doch aber, was kann dem Käufer blühen, wenn er die Ware behält ohne sich beim Verkäufer zu melden?

Dass der Käufer die Ware sofort zurücksendet, wenn sich der Verkäufer diesbezüglich meldet unterstelle ich einmal.



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0x Hilfreiche Antwort

#14
 Von 
Mumpel
Status:
Schüler
(419 Beiträge, 90x hilfreich)

quote:
Dass der Käufer die Ware sofort zurücksendet, wenn sich der Verkäufer diesbezüglich meldet unterstelle ich einmal.


Hallo,

genau DAS sollte man(der Käufer) aus pragmatischen Gründen NICHT
machen, SONDERN den VERKÄUFER AUFFORDERN, die Ware
abzuholen, bzw. abholen zu lassen.

Diese (zwingliche) vorgehensweise des KÄUFERS hat einfach
versicherungsrechtliche Gründe.

Da im Versandfall immer der (eigentliche) AUFTRAGGEBER, hier also
der (ursprüngliche) Käufer verantwortlich ist.

Die Frage stellt sich nämlich, wer im Falle eines Transportschadens, ODER im Falle des Verlustes(Ware verschwindet), verantwortlich gemacht werden soll, bzw. wer dann-und wie-Entschädigt werden soll.

Und selbst wenn es Schadensfallmäßig keine Probleme gibt( Verlust ODER Transportschaden tritt NICHT auf), stellt sich die Frage, wie der (ursprüngliche) Käufer bezüglich der Transportkosten entschädigt werden soll.

Dieses alles (auch) vor dem Hintergrund, das eine Reaktion/Kontaktaufnahme des Händlers offensichtlich schwierig ist.

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Wie dem User bereits geraten wurde, sollte man (nochmals) mit dem Händler Kontakt aufnehmen, per Einschreiben/Rückschein, und ihn darin mit Fristsetzung zur Abholung auffordern.

Gruss

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0x Hilfreiche Antwort

#15
 Von 
guennei
Status:
Beginner
(88 Beiträge, 12x hilfreich)

@ rawed

Hallo, danke für die Bitte meine Hausaufgaben zu machen. Nun gut, ich habe sie längst gemacht, aber möglicherweise ist schon einiges in Vergessenheit geraten. Mir ist nach wie vor immer noch bewusst, dass das BGB zwischen dem Verpflichtungsgeschäft und der Erfüllung der Verpflichtung trennt.
Wenn denn der Unternehmer Eigentümer der Maschine geworden wäre, weshalb sollte er sie dann wieder herausgeben?

Grüße


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0x Hilfreiche Antwort

#16
 Von 
bogus1
Status:
Master
(4223 Beiträge, 1423x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>Mir ist nach wie vor immer noch bewusst, dass das BGB zwischen dem Verpflichtungsgeschäft und der Erfüllung der Verpflichtung trennt. <hr size=1 noshade>


Das ist ja vollkommen richtig. Hier kann man die Zusammenhänge noch einmal nachlesen:

http://de.wikipedia.org/wiki/Abstraktionsprinzip

Über das Verpflichtungsgeschäft sind wir uns ja einig. Davon getrennt zu betrachten ist das Verfügungsgeschäft, du hast ja selbst von Einigung und Übergabe gesprochen.

Wenn ein Verkäufer ohne einen Vorbehalt die Ware auf den Weg bringt (Versendungskauf § 447 BGB - hier geht die Gefahr ja schon bei Einlieferung auf den Käufer über und der Käufer sie ohne Vorbehalt annimmt, ist konkludent diese Einigung und Übergabe vollzogen - Realakt.

Der Verkäufer wusste nicht, dass er die falsche Ware auf den Weg gebracht hat, er handelte augenscheinlich in der Annahme der Erfüllung seiner Leistungspflicht - ein geheimer Wille (Ich will nur die Ware übereignen, wenn es die richtige ist, wäre unbeachtlich) - der Käufer wurde schon Eigentümer, als er die Ware noch nicht einmal gesehen hat.

Insofern kann auch der Verkäufer der Ware nicht mehr die Herausgabe nach (§ 985 BGB ) verlangen, da er kein Eigentümer mehr ist, die Übereignung hat schon stattgefunden.

Aber ein Anspruch auf Herausgabe wäre u. U. aus § 812 ff. BGB möglich (ungerechtfertigte Bereicherung).







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0x Hilfreiche Antwort

#17
 Von 
guennei
Status:
Beginner
(88 Beiträge, 12x hilfreich)

@ bogus1

Herzllichen Dank für die nachvollziehbaren Ausführungen.

Grüße

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0x Hilfreiche Antwort

#18
 Von 
Mumpel
Status:
Schüler
(419 Beiträge, 90x hilfreich)

quote:
@ bogus1

Herzllichen Dank für die nachvollziehbaren Ausführungen.

Grüße


Hallo,

dem kann ich mich nur anschließen. Hierbei sei aber Grundsätzlich
auch User wie Mirk, etc. erwähnt.


Das/die sind wandelne Lexica(iss positiv gemeint)

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Was mir dabei gerade einfällt; Der Käufer hat ja mit Paypal bezahlt.

Man weiß ja nie, wie sich Paypal verhält(auch außerhalb Ebay), aber
vielleicht könnte man Paypal als sogenannte

kleine Aufwachhilfe

gegenüber dem VK benutzen.

Gruss

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0x Hilfreiche Antwort

#19
 Von 
Paul87
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)

Hallo,
habe den Verkäufer endlich erreicht. Er lässt das Gerät von Iloxx abholen. Vielen Dank für eure Tipps.

MfG

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0x Hilfreiche Antwort

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