Bestellt am 22.11.2015 http://i.imgur.com/8jzAB6K.png
Erhalten am 25.11.2015 http://i.imgur.com/9qQ0eb8.png
Eingeschickt am 9.12.2015 http://i.imgur.com/LdZcAIO.png
Antwort am 5.1.2015 http://i.imgur.com/7rFZhEl.png
Rücksendung des Gerätes http://i.imgur.com/Jjeq5oI.png
Am 11.1.2015 dann durch wiederholtes Nachhaken wird mir gesagt dass "im Rahmen der Kundenzufriedenheit" nur eine Gutschrift möglich sei! Da ich das Gerät günstig bekommen habe möchte ich lieber das Gerät zurück und fragte nach. Die Antwort war diese: http://i.imgur.com/QtVBpnK.png
Darf der Verkäufer das?
Darf der Verkäufer die Ware einer Retoure einbehalten?
12. Januar 2016
Thema abonnieren
Frage vom 12. Januar 2016 | 20:40
Von
Status: Frischling (5 Beiträge, 0x hilfreich)
Darf der Verkäufer die Ware einer Retoure einbehalten?
Probleme nach Kauf?
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#1
Antwort vom 12. Januar 2016 | 22:24
Von
Status: Schüler (155 Beiträge, 154x hilfreich)
Hmm, der Versender hat am 6.1.2016 die Rücksendung der Ware angekündigt, sie ist aber bisher nicht bei Ihnen angekommen. Sie fragten daher nach, wo die Ware bleibt und erhalten die Antwort, dass es jetzt nur noch eine Gutschrift geben kann. Soweit korrekt?
Möglicherweise hat der Versender die Ware verloren oder sie ist auf dem Postweg abhanden gekommen. Er ist verpflichtet die Ware zu ersetzen oder für den Schaden aufzukommen. Schaden ist hier definiert mit dem Wiederbeschaffungswert der Ware, der in der Tat auch höher ausfallen kann als der ehemalige Kaufpreis.
#2
Antwort vom 12. Januar 2016 | 22:40
Von
Status: Frischling (5 Beiträge, 0x hilfreich)
ZitatSoweit korrekt? :
Das ist richtig!
Mein Problem ist, dass das Gerät zu einem Preis von 80€ gekauft wurde. Neu kostet es nun 120€ und die Antwort des Verkäufers: http://i.imgur.com/QtVBpnK.png
Ich lege keine 40€ drauf weil sie mir mein Gerät nicht ordungsgemäß zusenden können! Es kam zu keiner Angabe eines Grundes oder ähnlichem!
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#3
Antwort vom 13. Januar 2016 | 06:32
Von
Status: Frischling (5 Beiträge, 0x hilfreich)
ZitatEr ist verpflichtet die Ware zu ersetzen oder für den Schaden aufzukommen. Schaden ist hier definiert mit dem Wiederbeschaffungswert der Ware, der in der Tat auch höher ausfallen kann als der ehemalige Kaufpreis. :
Wo steht das? Können Sie mir den Paragraphen angeben?
#4
Antwort vom 13. Januar 2016 | 15:56
Von
Status: Lehrling (1650 Beiträge, 1045x hilfreich)
Zitat:Schaden ist hier definiert mit dem Wiederbeschaffungswert der Ware
Nein, mit dem Zeitwert der Ware. Wenn die Ware offenbar defekt war, hat sie natürlich einen geringeren Zeitwert als eine mängelfreie Karte.
Der VK hätte allerdings die Beweispflicht, daß die Ware einen geringeren Wert als den üblichen Zeitwert hatte.
Im übrigen wäre ich mir auch nicht so sicher, daß er den Gewährleistungsanspruch so einfach ablehnen konnte. Immerhin ist - je nach Historie - nicht ausgeschlossen, daß die Ware mit dem mechanischen Defekt bereits ausgeliefert wurde. Eine Ausnahme von der Beweislastumkehr zugunsten des K sehe ich hier nicht unbedingt. In dem Fall würde er dem K eine mangelfreie Karte (bzw. deren Zeitwert) schulden. Da er das Beweismittel offenbar durch eigenes Verschulden vernichtet hat, wird er im Streitfall wohl beweisfällig bleiben.
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