Couch Reklamation

17. Mai 2011 Thema abonnieren
 Von 
KangarooJack
Status:
Frischling
(8 Beiträge, 0x hilfreich)
Couch Reklamation

Hallo,

ich habe da ein Problem mit einem Möbelhaus in Saarbrücken. Hier habe ich eine Ledercouch für 2500€ gekauft und diese reklamieren müssen.

Per Einschreiben mit Rückschein habe ich das folgende Schreiben an die Rechts und Mahnabteilung geschickt. Meine Forderungen wurden jedoch abgelehnt - Ein Liefertermin kann nicht zugesagt werden, einen Preisnachlass gibt es nicht und vom auflösen des Kaufvertrags ist keine Rede. Ich müsse die mir genannten Lieferfristen (bis KW45!!!) akzeptieren.

Da mir das Möbelhaus mittlerweile viel zu unseriös ist, möchte ich die Couch eigentlich gar nicht mehr haben. Was ist der nächste Schritt um aus dem Kauffertrag raus zu kommen? Ach ja, der Name des Hauses fängt mit "Seats..."an


Betreff: Reklamation


Sehr geehrter Damen und Herren,

am 23.11.2010 habe ich in der Filiale Saarbrücken unter der Kundennummer xxx und der Auftragsnummer xxx eine Couch vom Typ Chanel gekauft.

Die Couch wurde am 19.03.2011 geliefert – rund 4 Wochen später, als mündlich zugesagt wurde!

Am 01.04.2011 habe ich die Couch reklamiert. Das Eckelement ist total verzogen, nicht rechtwinklig und die Polsterung total faltig. Weiterhin ist die Ottomane wesentlich höher als die Sitzfläche. Im Allgemeinen entspricht die Qualität der Verarbeitung der Couch ganz und gar nicht dem Ausstellungsstück – und wird einem Kaufpreis von 2500€ nicht gerecht!

Ich wurde darüber informiert, dass die Couch zur Begutachtung durch einen Gutachter/Polsterer wieder nach Saarbrücken muss. Dem habe ich zugestimmt.
Am 03.05.2011 wurde das Möbelstück abgeholt. Noch in der gleichen Woche teilte man mir mit, dass man an diesen massiven Mängeln nichts tun kann und die Couch neu gebaut werden müsse. Man könne mir alternativ einen Rabatt von 350€ anbieten.

Angesichts der Mängel und dem Kaufpreis des Möbels empfinde ich diese Summe mehr als lächerlich, daher kam der Rabatt nicht in Frage. Die Bearbeiterin stellte einen „neuen Kaufvertrag" aus, damit die Couch neu angefertigt werden kann. Darin enthalten „die Äußerste Lieferwoche" – KW 45! Den Mitarbeitern Vorort habe ich klargemacht, dass dies für mich absolut indiskutabel ist und ich dies so nicht unterzeichnen werde. Leider war keiner der Mitarbeiter im Stande vertraglich einen verbindlichen Liefertermin in angemessenem Zeitraum zuzusagen. Unfreundlich verwies man mich stattdessen an die Mahn und Rechtsabteilung.

Ich biete Ihnen unter den folgenden Aspekten die Möglichkeit zum Nachbessern:

- Couch wird NEU angefertigt, wie zugesagt
- Verarbeitungsqualität muss dem Ausstellungsstück entsprechen (da Cat. C Leder eher noch besser)
- Preisnachlass von 650€
- schriftlich festgelegter Liefertermin innerhalb von 3 Monaten ab Reklamation, d.h. bis zum 01.07.2011
- Kostenlose Lieferung

Alternativ biete ich Ihnen die Auflösung des Kaufvertrags an.
In diesem Fall überweisen Sie bitte umgehend den vollen Kaufpreis ohne Abzüge auf mein Konto.
Hiermit bitte ich um schriftliche Stellungnahme bzgl. der weiteren Vorgehensweise innerhalb von 14-Tagen ab Datum dieses Schreibens, spätestens jedoch bis zum 25.05.2011.

Ich bedanke mich im Voraus für Ihre Kooperation.

Mit freundlichen Grüßen

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15 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Kabul
Status:
Schüler
(182 Beiträge, 81x hilfreich)

Also, Du bist einen Kaufvertrag eingegangen. Die Ware wurde geliefert. Jedoch mit Mängeln. Du hast diese Mängeln reklamiert und Nacherfüllung verlangt.

Die Nacherfüllung wurde vom VK abgelehnt und stattdessen sollst Du eine Ersatzlieferung (Neulieferung erhalten).

Soweit alles ok und rechtens

---§ 439 Nacherfüllung
(1) Der Käufer kann als Nacherfüllung nach seiner Wahl die Beseitigung des Mangels oder die Lieferung einer mangelfreien Sache verlangen.
(2) Der Verkäufer hat die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen.
(3) Der Verkäufer kann die vom Käufer gewählte Art der Nacherfüllung unbeschadet des § 275 Abs. 2 und 3 verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist. Dabei sind insbesondere der Wert der Sache in mangelfreiem Zustand, die Bedeutung des Mangels und die Frage zu berücksichtigen, ob auf die andere Art der Nacherfüllung ohne erhebliche Nachteile für den Käufer zurückgegriffen werden könnte. Der Anspruch des Käufers beschränkt sich in diesem Fall auf die andere Art der Nacherfüllung; das Recht des Verkäufers, auch diese unter den Voraussetzungen des Satzes 1 zu verweigern, bleibt unberührt.
(4) Liefert der Verkäufer zum Zwecke der Nacherfüllung eine mangelfreie Sache, so kann er vom Käufer Rückgewähr der mangelhaften Sache nach Maßgabe der §§ 346 bis 348 verlangen.
---

Nur soll die Neulieferung einige Monate betragen.

GUT, dass Du das nicht unterschrieben hast.

Also: Ich würde dem Verkäufer eine angemessene Frist setzen (der 01.07.11 ist schon großzügig) und ihn darauf hinweisen, dass sollte er bis dahin nicht liefern, er sich im Lieferverzug befindt und Du dann von allen Rechten, die Dir aus dem Lieferverzug zustehen Gebrauch machen wirst.

Die Rechte sind:

- Rücktritt vom Kaufvertrag
- Schadenersatz (weil Du Dir die Couch woanders kaufen musst und der VK den Differenzpreis inkl. Lieferungskosten bezahlen muss)

Gruss

---
§ 281
Schadensersatz statt der Leistung wegen nicht oder nicht wie geschuldet erbrachter Leistung.

(1) Soweit der Schuldner die fällige Leistung nicht oder nicht wie geschuldet erbringt, kann der Gläubiger unter den Voraussetzungen des § 280 Abs. 1 Schadensersatz statt der Leistung verlangen, wenn er dem Schuldner erfolglos eine angemessene Frist zur Leistung oder Nacherfüllung bestimmt hat. Hat der Schuldner eine Teilleistung bewirkt, so kann der Gläubiger Schadensersatz statt der ganzen Leistung nur verlangen, wenn er an der Teilleistung kein Interesse hat. Hat der Schuldner die Leistung nicht wie geschuldet bewirkt, so kann der Gläubiger Schadensersatz statt der ganzen Leistung nicht verlangen, wenn die Pflichtverletzung unerheblich ist.

(2) Die Fristsetzung ist entbehrlich, wenn der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert oder wenn besondere Umstände vorliegen, die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die sofortige Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs rechtfertigen.

(3) Kommt nach der Art der Pflichtverletzung eine Fristsetzung nicht in Betracht, so tritt an deren Stelle eine Abmahnung.

(4) Der Anspruch auf die Leistung ist ausgeschlossen, sobald der Gläubiger statt der Leistung Schadensersatz verlangt hat.

(5) Verlangt der Gläubiger Schadensersatz statt der ganzen Leistung, so ist der Schuldner zur Rückforderung des Geleisteten nach den §§ 346 bis 348 berechtigt.
.
--



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-- Editiert am 17.05.2011 20:14

1x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
KangarooJack
Status:
Frischling
(8 Beiträge, 0x hilfreich)

Danke für den Rat

Anbei das heutige Antwortschreiben. Zu diesem hätte ich dann auch noch Fragen:
1. "vertraglich bekannte Lieferzeiten": ursprünglich war KW22 der späteste Liefertermin für die Couch, das hat aber doch nichts mit der Reklamation zu tun?!
2. Den neuen Vertrag habe ich nicht unterschrieben, d.h. es gibt keine bindende, bekannten vertraglich festgelegte Lieferzeiten?!
3. Wie lange das Möbelhaus für eine Neubeschaffung benötigt, hat mich doch nicht zu interessieren, oder? (Ich lasse Ihnen ja 3 Monate Zeit für die Mängelbeseitigung 1.4 - 1.7.2011)
4. Steht mir im jetzigen Fall eine Kaufpreisminderung zu?
So wie ich das sehe - nein.



Guten Tag,
sehr geehrter Herr XXX,

in vorbezeichneter Angelegenheit nehmen wir Bezug auf Ihr Schreiben vom 10.05.2011 und bedauern, dass es bei der Abwicklung des o.g. Auftrags zu Beanstandungen gekommen ist. Selbstverständlich möchten wir Ihre Reklamation gerne so schnell wie möglich lösen.

Leider müssen wir Sie jedoch darauf hinweisen, dass eine Neubestellung der Ware und eine zusätzliche Kaufpreisminderung, vorallem in der von Ihnen vorgeschlagenen Höhe, nicht möglich ist.

Wir können Ihren Unmut verstehen, doch ist eine Neubestellung auch immer mit einer neuen Produktionsdauer verbunden. Daher kann die Ware selbstverständlich nur zu den vertraglich bekannten Lieferzeiten wieder für Sie bereit stehen. Der von Ihnen gesetzten Frist müssen wir folglich ausdrücklich widersprechen.

Sobald der Wareneingang in unserem Haus verzeichnet werden kann, werden wir uns zwecks Terminierung für den Austausch, welcher zu unseren Lasten geht, unaufgefordert mit Ihnen in Verbindung setzen.

Mfg

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119491 Beiträge, 39733x hilfreich)

quote:
1. "vertraglich bekannte Lieferzeiten": ursprünglich war KW22 der späteste Liefertermin für die Couch, das hat aber doch nichts mit der Reklamation zu tun?!

Die "vertraglich bekannten Lieferzeiten" sind nicht "vertraglich vereinbarten Lieferzeiten".
Dir war bekannt aus dem Vertrag das eine Lieferzeit von rund 3 Monaten besteht, dies ist damit gemeint.
Was für die Erstlieferung gilt, gilt auch für die Zweitlieferung.



quote:
2. Den neuen Vertrag habe ich nicht unterschrieben, d.h. es gibt keine bindende, bekannten vertraglich festgelegte Lieferzeiten?!

Verträge komen auch ohne Unterschrift zustande ...



quote:
3. Wie lange das Möbelhaus für eine Neubeschaffung benötigt, hat mich doch nicht zu interessieren, oder? (Ich lasse Ihnen ja 3 Monate Zeit für die Mängelbeseitigung 1.4 - 1.7.2011)

Also genau die 3 Monate, die es schon für die Erstlieferung gab ... angemessen.



quote:
4. Steht mir im jetzigen Fall eine Kaufpreisminderung zu?

Nein.





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"Die Beiträge stellen ausschließlich meine persönliche Meinung/Interpretation dar !

"

1x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
KangarooJack
Status:
Frischling
(8 Beiträge, 0x hilfreich)

quote:
Verträge kommen auch ohne Unterschrift zustande ...
Wie bitte? Ich habe den "neuen" Vertrag nicht unterschrieben und dieser Wartezeit auch mündlich ausdrücklich widersprochen...wie soll da ein Vertrag zustande gekommen sein?

quote:

Die "vertraglich bekannten Lieferzeiten" sind nicht "vertraglich vereinbarten Lieferzeiten".
Dir war bekannt aus dem Vertrag das eine Lieferzeit von rund 3 Monaten besteht, dies ist damit gemeint.
Was für die Erstlieferung gilt, gilt auch für die Zweitlieferung.Also genau die 3 Monate, die es schon für die Erstlieferung gab ... angemessen.


In dem ursprünglichen Vertrag stand KW22 als Äußerste Lieferwoche drin - also viel viel mehr als 3 Monate.
Die Couch wurde nach 4 Monaten geliefert(Ende Nov. - Ende März), aber vertraglich hatte der Laden Zeit bis KW22.
Kann doch wohl nicht sein, dass ich jetzt nochmal max. ca. 26 Wochen dem Laden ausgelifert bin, und so lange auf die Couch warten muss?!

KW45, Leute das ist Mitte November!!!
Bis November kann ich mir selbst beibringen ne Ledercouch zu bauen...

Da jetzt 2 etwas unterschiedliche Meinungen hier geschrieben wurden, würde ich mich freuen, wenn mir jemand sagt, wie ich mich verhalten soll...ist die Fristsetzung bis zum 1.7 Rechtens oder habe ich nichts in der Hand und bin gezwungen abzuwarten.

Vorab Vielen Dank!

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0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
guest-12322.08.2012 17:44:40
Status:
Senior-Partner
(6927 Beiträge, 2505x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>ist die Fristsetzung bis zum 1.7 Rechtens oder habe ich nichts in der Hand und bin gezwungen abzuwarten. <hr size=1 noshade>



Das rankt sich jetzt ganz einfach um § 440 BGB , "fehlgeschlagen", "unzumutbar".

Die Lieferfrist aus dem KV ist dafür ganz sicher kein Maßstab.

Nach dem 1.7., angemessene Frist, kannst du m.E. den Rücktritt auf Kosten VK erklären, Geld zurück, Couch zurück.

Problem: Trotz allem Ärger müsstest du dir einen (angemessenen) Nutzungswertersatz anrechnen lassen.

Wenn dein VK nicht ganz daneben ist, sollte i.Ü. der Rücktritt keine Probleme bereiten. Der kann sich übrigens beim Herst. schadlos halten, hat selbst also keinen Schaden, § 478 BGB .

Das sollte ihm die Entscheidung erleichtern.

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0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
KangarooJack
Status:
Frischling
(8 Beiträge, 0x hilfreich)

Vielen Dank.

Ich werde nun erneut eine Lieferfrist zum 1.7.11 setzen.
In dem Schreiben werde ich den Verkäufer darauf hiweisen, dass sollte er das Möbelstück bis zum 1.7.11 nicht mängelfrei liefern, er sich im Lieferverzug befindet und ich von allen Rechten, die mir aus dem Lieferverzug zustehen Gebrauch machen werde. (Rücktritt vom Kaufvertrag (Couch zurück, Geld zurück), Schadenersatzforderung)

Mal abwarten wie der Laden reagiert. Ich halte euch auf dem Laufenden.

Danke.


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0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
Kabul
Status:
Schüler
(182 Beiträge, 81x hilfreich)

quote:
Problem: Trotz allem Ärger müsstest du dir einen (angemessenen) Nutzungswertersatz anrechnen lassen.


Das sehe ich in diesem Fall völlig anders, da ja die Couch nach einigen Tagen wieder abgeholt wurde.

Warum sillst Du Kangaroo Jack denn Couch zurück in den Brief schreiben? Die ist doch gar nicht mehr bei Dir?

KW 22 wäre ja spätenstens der 05.06. Bis zum 01.07. finde ich gut.

Ob er die Couch neu machen lässt, diese vom Mond holt oder sonst was kann Dir ja auch egal sein.

Genau für diese Fälle gibt es den Lieferverzug. :-)

Ich bin ja mal gespannt!

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0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
guest-12322.08.2012 17:44:40
Status:
Senior-Partner
(6927 Beiträge, 2505x hilfreich)

quote:
Genau für diese Fälle gibt es den Lieferverzug. :-)



Mit Lieferverzug hat das nichts mehr zu tun. Geliefert wurde die Couch, wenn auch mangelhaft.

Alles Weitere ergibt sich jetzt aus dem Gewährleistungsrecht. Andere Baustelle.

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0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
Kabul
Status:
Schüler
(182 Beiträge, 81x hilfreich)

Die alte couch ist abgeholt worden und die neue muss noch geliefert werden. Der VerKäufer will die Lieferung der neuen Couch hinauszögern. Wenn der Käufer nun eine Frist setzt, weil er die lange Lieferfrist nicht akzeptiert und diese nicht akzeptable ist... kann er den Käufer doch in den Lieferverzug setzen?!?





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#10
 Von 
Kabul
Status:
Schüler
(182 Beiträge, 81x hilfreich)

.§ 323
Rücktritt wegen nicht oder nicht vertragsgemäß erbrachter Leistung.(1) Erbringt bei einem gegenseitigen Vertrag der Schuldner eine fällige Leistung nicht oder nicht vertragsgemäß, so kann der Gläubiger, wenn er dem Schuldner erfolglos eine angemessene Frist zur Leistung oder Nacherfüllung bestimmt hat, vom Vertrag zurücktreten.

(2) Die Fristsetzung ist entbehrlich, wenn

1. der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert,
2. der Schuldner die Leistung zu einem im Vertrag bestimmten Termin oder innerhalb einer bestimmten Frist nicht bewirkt und der Gläubiger im Vertrag den Fortbestand seines Leistungsinteresses an die Rechtzeitigkeit der Leistung gebunden hat oder
3. besondere Umstände vorliegen, die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen den sofortigen Rücktritt rechtfertigen.

(3) Kommt nach der Art der Pflichtverletzung eine Fristsetzung nicht in Betracht, so tritt an deren Stelle eine Abmahnung.

(4) Der Gläubiger kann bereits vor dem Eintritt der Fälligkeit der Leistung zurücktreten, wenn offensichtlich ist, dass die Voraussetzungen des Rücktritts eintreten werden.

(5) Hat der Schuldner eine Teilleistung bewirkt, so kann der Gläubiger vom ganzen Vertrag nur zurücktreten, wenn er an der Teilleistung kein Interesse hat. Hat der Schuldner die Leistung nicht vertragsgemäß bewirkt, so kann der Gläubiger vom Vertrag nicht zurücktreten, wenn die Pflichtverletzung unerheblich ist.

(6) Der Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn der Gläubiger für den Umstand, der ihn zum Rücktritt berechtigen würde, allein oder weit überwiegend verantwortlich ist oder wenn der vom Schuldner nicht zu vertretende Umstand zu einer Zeit eintritt, zu welcher der Gläubiger im Verzug der Annahme ist.



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0x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119491 Beiträge, 39733x hilfreich)

quote:
quote:Verträge kommen auch ohne Unterschrift zustande ...

Wie bitte? Ich habe den "neuen" Vertrag nicht unterschrieben und dieser Wartezeit auch mündlich ausdrücklich widersprochen...wie soll da ein Vertrag zustande gekommen sein?

Das war ein Hinweis, das Verträge weder einer Unterschrift benötigen noch überhaupt etwas schriftliches vorliegen muss.





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"Die Beiträge stellen ausschließlich meine persönliche Meinung/Interpretation dar !

"

0x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
guest-12322.08.2012 17:44:40
Status:
Senior-Partner
(6927 Beiträge, 2505x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>... kann er den Käufer doch in den Lieferverzug setzen?!?

<hr size=1 noshade>



Nein, da muss man sauber trennen.

Die Lieferung aus dem KV ist aus § 433 BGB geschuldet. Diese Verpflichtung ist ("mangelhaft") erfüllt und damit erloschen.

Jetzt schuldet VK Nacherfüllung aus § 439 BGB , damit gerät er in Verzug.

Das mag real gleich aussehen, hat aber andere Voraussetzungen und Rechtsfolgen.

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0x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
KangarooJack
Status:
Frischling
(8 Beiträge, 0x hilfreich)

Danke für die rege Anteilnahme!

Ich habe heute Nachmittag ein Schreiben aufgesetzt und den Verkäufer über den Lieferverzug informiert. Ich hab ihm dazu eine Frist bis zum 01.07 gesetzt. ich weiß nicht was das Gesetzt sagt, aber ich denke 3 Monate seit Reklamation ist lange genug?! Alternativ habe ich Ihnen die sofortige Auflösung des kaufvertrags angeboten - wor auf die bestimmt nicht eingehen werden.

quote:
Warum willst Du Kangaroo Jack denn Couch zurück in den Brief schreiben? Die ist doch gar nicht mehr bei Dir?

Laut AGB muss ich 1 oder sogar 2x dem Verkäufer die Möglichkeit geben nachzubessern - verstehe ich auch und akzeptiere ich auch - nur ich akzeptiere nicht, dass der sich dazu beliebig Zeit lässt und mich hier wie den letzten Arsch behandelt. Wir reden hier ja nicht über ne 350€ Couch...

@flawless: Danke für deine Schilderung der Sachlage. Da du nun beschrieben hast, dass der Sachverhalt sich etwas anders darstellt, würdest du mir auch verraten was das für mich bedeutet, wie ich mich deiner Meinung nach weiter zu verhalten habe?

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-- Editiert am 18.05.2011 21:57

0x Hilfreiche Antwort

#14
 Von 
guest-12322.08.2012 17:44:40
Status:
Senior-Partner
(6927 Beiträge, 2505x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>@flawless: Danke für deine Schilderung der Sachlage. Da du nun beschrieben hast, dass der Sachverhalt sich etwas anders darstellt, würdest du mir auch verraten was das für mich bedeutet, wie ich mich deiner Meinung nach weiter zu verhalten habe?
<hr size=1 noshade>



Genau so, unsere Nebendiskussion ist nicht relevant für dich.

Du mussst bloß, wenn die Frist ergebnislos abgelaufen sein wird, ausdrücklich den Rücktritt erklären und die Rückzahlung taggenau mit einer Frist von weiteren 2 Wochen fordern. Am besten per Eschr. zwecks Nachweis.

Wie gesagt, § 478 BGB , dein VK hat keinen Schaden, das sollte klappen.

Dann ist VK im Verzug und muss dir ggf. den RA zahlen.

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0x Hilfreiche Antwort

#15
 Von 
KangarooJack
Status:
Frischling
(8 Beiträge, 0x hilfreich)

Hallo,

gestern ist die Antwort des Unternehmens gekommen:

quote:

Guten Tag Herr XXX,

in vorbezeichneter Angelegenheit nehmen wir Bezug auf Ihr Schreiben vom 18.05.2011.

Bei allem Verständnis der Situation bleibt festzuhalten, dass die Ware Anfang Mai bestellt worden ist und dass auf Grund einer Neuproduktion und der damit verbundenen und vertraglich festgehaltenen Lieferzeiten, welche Ihnen aus der Erstbestellung bekannt sind, die Ware vom Hersteller nicht vorzeitig bereitgestellt werden kann.

Wenn uns eine vorzeitige Warenbereitstellung möglich wäre, würden wir selbstverständlich für diese sorgen. Da dies aber leider nicht im Bereich des Möglichen liegt, müssen wir der von Ihnen gesetzten Frist erneut widersprechen und bedanken uns im Voraus für Ihre Geduld.

mfg
...



Was nun?
Muss ich der Firma wirklich wegen der Neubestellung soviel Zeit lassen? Zumal ich zwar mit der Neubestellung - nicht aber der Dauer einverstanden war. Ich habe der Neubestellung also in diesem Umfang nie zugestimmt.
Die Couch wurde nun wohl von der Firma Anfang Mai bestellt - ich habe sie aber bereits am 01.04 reklamiert.

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