Chancen auf Geld zurück bei Notebook???

3. Januar 2004 Thema abonnieren
 Von 
Maybach
Status:
Beginner
(50 Beiträge, 8x hilfreich)
Chancen auf Geld zurück bei Notebook???

Zu meinem Fall,
ich habe am 14.12.2002 ein Notebook der Marke Peacock für 1399,- Euro bei einem Händler erworben. Das Gerät hat 24 Monate Garantie und wurde bis jetzt wegen 3 Fehlern eingeschickt und jetzt habe ich schonwieder ein Problem damit. Es taucht jedesmal ein neuer Fehler auf. Einmal wurde laut Händler das Laufwerk ausgetauscht, weil es keine Datenträger mehr erkennen oder abspielen konnte. Beim zweiten mal wurde es eingeschickt, weil es sich garnicht mehr einschalten ließ. Kaum hatte ich es wieder daheim, blieb der Bildschirm immer hängen. Dann bin ich wieder zum Händler und meinte, ob man da nicht auf Kulanz in Geld zurück wandeln könne, weil er kein vergleichbares Gerät im Haus hat zum Umtausch an zu bieten. Da meinte er, dass er dafür ein OK von Peacock dem Hersteller braucht und er sich mit denen dann in Verbindung setzen wird. Ich habe damals das Gerät auch gleich verpackt dagelassen, weil ich vorhatte es zurück zu geben und ich mit dem Fehler dann sowieso nicht damit arbeiten konnte. Am nächsten Tag ruft er mich an und sagt, dass der Hersteller die Wandlung nicht akzeptieren würde und auf sein recht bestehe es zum dritten mal zu reparieren und schickte es ohne meine Einverständnis oder ohne einen Schriftlichen Auftrag von mir nochmals ein. Er fügte noch hin zu, dass er dem Hersteller eine Frist gesetzt hätte und wenn das Notebook bis dahin nicht in der Filiale angekommen sein sollte ich mein Geld zurückbekommen würde. Nun war das Gerät dann 2 Tage vor Ablauf der Frist da und der Händler meinte beim Abholen noch, wenn jetzt noch was auftreten sollte ich mein Geld ausbezahlt bekommen würde. Nun flimmert der TFT Bildschirm immer wieder mal wird er dunkler und dann plötzlich wieder heller. Diesmal habe ich versucht über den Filialleiter in Sachen Wandlung etwas zu erreichen doch er wimmelte mich nur ab, dass er es prüfen müsse und dann rief wieder der Herr aus der Computerabteilung an und meinte, dass er einen Wandlungsantrag auf Geld zurück beim Hersteller beantragen wird, nachdem ich ihm gesagt hatte das ich mit dem Hersteller und der Servicefirma in Kontakt stehe und sie mir angeboten haben diesen Antrag selber zu machen falls mein Händler nicht dazu bereit wäre. Dann meinte er noch er könne keine Entscheidung von hier auf jetzt treffen und ich ihm noch Zeit geben müsse. Wir haben dann zwingendermaßen uns auf den 09.01.04 geeinigt. Doch ich befürchte, dass er mich wieder hinhalten will und mich dann wieder vertröstet und das Gerät eingeschickt werden muss.

Ich habe mal beim Hersteller angerufen und festgestellt, dass mein Notebook auf eine Person vom Händler registriert ist und es nur 2 mal bei Ihnen zur Reparatur war und ein Wandlungsantrag oder ein Fristsetzungschreieben wie der Händler beim dritten einschicken erwähnte, nicht registriert war und konnte auch nicht nachvollzogen werden. Seit meinem letzten Telefonat mit dem Händler wurde auch kein Fax, Anruf oder eMail beim Herstelller registriert. Ich bezweifle seit dieser Erkenntnis, ob mein Notebook damals überhaupt eim dritten Mal eingeschickt wurde und ob der Händler diesmal überhaupt etwas unternehmen wird.

Hätte ich irgendwie Chancen mein Geld ausbezahlt zu bekommen?Ich bin sehr enttäuscht vom Produkt und dem Service des Herstellers.
Eine andere Frage wäre; der Händler meint immer das er erst ein OK vom Hersteller braucht mir das Geld aus zu bezahlen, weil der Hersteller ja kein gebrauchtes Gerät zurücknehmen würde. Das hat mich doch als Kunden nicht zu interessieren oder? Mein Ansprechpartner ist ja der Händler, der mir das Gerät verkauft hat oder nicht?

Ich bedanke mich für Ihre Bemühungen und freue mich über baldige Antworten

MfG
Maybach

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20 Antworten
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#1
 Von 
im_web_kaufen
Status:
Praktikant
(921 Beiträge, 74x hilfreich)

Ich würde mich auf keinerlei Faxen mehr einlassen.

Erklären Sie schriftlich Ihren Kaufrücktritt, nach erfolgloser 2 maliger Nachbesserung (gemäß § 440 , 323 BGB ).

Nach dem Gesetzgeber sind Sie nach dem zweimaligen Fehlschlagen der Nachbesserung (vgl. § 440 BGB n. F.) berechtigt, von Ihrem Kaufvertrag zurückzutreten.

Bei komplitzierten Geschichten, kann diese zweimalige Regelung ausgedehnt werden, und der VK hätte dennoch ein weiteres male das Recht zur Nachbesserung. Ein Laptop fällt m. E. jedoch nicht in diese Kategorie.

Setzen Sie in Ihrem Schreiben eine 7-Tage Frist zur Erstattung der Kaufsumme und behalten Sie sich rechtliche Schritte vor. Scheuen Sie sich auch nicht davor mit der Hilfe einer Verbraucherschutzzentrale gegen Ihren Händler vorzugehen.

Für Sie als Kunden ist lediglich der Händler Ansprechpartner in Sachen Gewährleistung. Ob der Hersteller das Teil dem Händler erstattet, ist nicht Ihr Problem ... sondern das Problem des Händlers. :)

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#2
 Von 
Maybach
Status:
Beginner
(50 Beiträge, 8x hilfreich)

Erst einmal bedanke ich mich für die schnelle Antwort!

Nach dem durchstöbern des BGB`s bin ich auch auf die Idee gekommen dem Verkäufer das mit dem Fehlschlagen der zweimaligen Nachbesserung unter die Nase zu halten, jedoch muss es sich doch bei diesen zwei Fehlschlägen um den selben Fehler handeln (so habe ich es mal verstanden) und damit hat der VK dann auch gekonntert, als ich nach der 2. Reparatur hin bin und das Gerät den dritten Deffekt aufwies.

Wäre nett wenn Sie mir hierzu auch noch eine Idee hätten.

MfG
Maybach

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
im_web_kaufen
Status:
Praktikant
(921 Beiträge, 74x hilfreich)

Soweit ich weiss, hält sich der Gesetzgeber da eher allgemein, und benennt das Kind anders, was mich zu folgender Interpretation kommen lässt:
Der VK hat dem K eine mangelfreie Sache zu übergeben. Ist Sie mangelhaft, so hat er 2 mal das Recht sie einen mangelfreien Zustand zu versetzen. Die Art der Nachbesserung kann jedoch der K wählen (Austausch oder Reparatur). Ist auch der 2. Versuch dem K eine mangelfreie Sache zu übereigenen gescheitert, oder verweigert der VK die Nachbesserung, hat der K das Recht zum Kaufrücktrtitt.

-> unabhängig von der Art des Defektes an einer Sache, gilt die Nachbesserung als gescheitert, wenn der Artikel nach der 2. Nachbesserung immer noch nicht in einem fehlerfreien Zustand versetzt wurde.

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#4
 Von 
maître
Status:
Schüler
(316 Beiträge, 35x hilfreich)

Ich halte es hier nicht für möglich, ein Fehlschlagen der Nachbesserung anzunehmen (Es ist nicht richtig, dass der Käufer die Art der Nachbesserung wählen kann, der Käufer kann nur zwischen Nachlieferung und Nachbesserung wählen. § 440 , 2 BGB bezieht sich ausdrücklich nur auf die Nachbesserung). Der jeweilige Defekt wurde vom Hersteller ja behoben und ist nicht wieder aufgetreten. Außerdem sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass die Reparatur neue Mängel verursacht haben könnte.
Ich würde aber in einem solchen Fall annehmen, dass die Nacherfüllung unzumutbar ist. Wenn die Kaufsache mehrere verschiedene Mängel aufweist, so wird i. d. R. anzunehmen sein, dass weitere versteckte Mängel vorliegen.

Wie oben erwähnt, kann ein Käufer in jedem Fall aber Nachlieferung (neue Sache) verlangen. Dies wäre natürlich ein viel einfacherer Weg, als die Unzumutbarkeit der Nacherfüllung geltend zu machen.

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
Maybach
Status:
Beginner
(50 Beiträge, 8x hilfreich)

Ich bedanke mich nochmals für Ihre Antworten!

Hmm jetzt weiss ich nicht, Maitre meinte, dass man das 2 malige Fehlschlagen der Nachbesserung nicht nachvollziehen könne und in der ersten Antwort, wird gesagt dass ich damit klarkommen müsste??????

Eine andere Frage wäre ja, dass mein Notebook 3 mal für jeweils 3 Wochen zur Reparatur beim Hersteller gewesen sein muss. Aber ich habe erfahren, dass der Hersteller nur 2 Reparaturen registriert hat und noch nie ein Wandlungsantrag gestellt wurde, wie mir damals vom VK beim dritten Fehler versichert wurde. Außerdem hat er mein Notebook ohne mein Einverständnis oder ohne einen schriftlichen Serviceauftrag von mir "eingeschickt" (diese letzte Reparatur ist beim Hersteller nicht registriert). Hätte ich schon alleine deswegen gute Karten, weil ich vom VK angelogen werde!?!?!?!?

Wie geschildert, wiederholt sich der VK immer wieder und sagt, dass er sich mit dem Hersteller in Verbindung setzen muss um etwas zu entscheiden. Gibt es hierfür keine Paragrphen, wo ich ihm unter nie Nase halten kann, dass er für alle Gewährleisutngen, die das Notebook betreffen für mich Ansprechpartner ist und nicht der Hersteller!?!?!

Ich kann doch anfechten, dass die gekaufte Ware nicht Mängelfrei ist und immer wieder neue deffekte auftauchen oder????

Ich bedanke mich noch einmal recht herzlich für Ihre Mithilfe. Sie können sich bestimmt vorstellen, dass mir bald der Kragen platzt, erstens weil 1399,- Euro sind erstens nicht gerade wenig Geld und das ich vom VK angelogen werde.

MfG
Maybach

PS: Da wäre noch etwas. Ich habe den dritten Fehler am 02.01.04 so gegen 12:15Uhr gemeldet und seit dem ging kein Fax, eMail oder Anruf bezüglich der Wandlung vom VK beim Hersteller ein. Alle Anrufe werden ja registriert und der VK muss über die Händlerhotline anrufen. Es wäre also bewiesen, dass er am FR und am SA in dieser Sache nichts unternommen hat!!!! Dienstag ist ja auch noch Feiertag. Rein Theoretisch müsste ich ja dann nicht mehr bis Freitag warten, weil ich ja schon weiss, das nichts unternommen wird.

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
im_web_kaufen
Status:
Praktikant
(921 Beiträge, 74x hilfreich)

@maître:

Der jeweilige Defekt wurde vom Hersteller ja behoben und ist nicht wieder aufgetreten.

Ich kann mir nicht vorstellen, dass der Gesetzgeber eine solche Differenzierung macht. Das wäre ja der Hammer.

Nehmen wir an, ich erwerbe ein Notebook, wie oben geschildert, und es treten reihenweise Fehler auf:

1. Tastatur hat keine Funktion -> Nachbesserung
2. Monitor hat keine Funktion -> Nachbesserung
3. Laufwerke haben keine Funktion -> Nachbesserung
4. die Speichermodule spinnen -> Nachbeserung
5. das Mainboard versagt -> Nachbesserung

Hier angekommen, beginnt die Kette wieder von neuem, und ich versäume es jedesmal anstelle der Nachbesserung, die Nachlieferung als Nacherfüllung zu wählen.

Ich kann mir nicht vorstellen, dass ich erst beim 11. Nachbessern (also nach dem 2. Fehlschlagen einer der o.g. Defekte), erst vom Kauf zurücktreten kann. Wenn dem so wäre, notiere ich mir als Händler immer eine andere Ursache, und gebe diese dem Kunden weiter.

Es ist nicht richtig, dass der Käufer die Art der Nachbesserung wählen kann, der Käufer kann nur zwischen Nachlieferung und Nachbesserung wählen.

Das habe ich damit gemeint. Ich entschuldige die Einfachheit meiner Sprache in einem solchen Diskussionsforum ;)

@Maybach:

Hätte ich schon alleine deswegen gute Karten, weil ich vom VK angelogen werde!?!?!?!?

Wenn Sie das nachweisen können ... denke ich berechtigt Sie das zum sofortigen Kaufrücktrtitt. Ich denke aber, dass Ihnen das schwer möglich wird.

Ich kann doch anfechten, dass die gekaufte Ware nicht Mängelfrei ist und immer wieder neue deffekte auftauchen oder????

Anfechten können Sie nicht. Zumindest fällt mir jetzt keine Möglichkeit ein, wie Sie hier anfechten könnten.

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#7
 Von 
Maybach
Status:
Beginner
(50 Beiträge, 8x hilfreich)

Das ich angelogen wurde nachzuweisen wäre glaub nicht so schwer.
Ich habe sogar den Namen der Mitarbeiterin des Hersteller, die mir das am Telefon mitgeteilt hat, dass mein Notebook mit der Seriennummer nur 2 mal zur Reparatur bei Ihnen war und so ein Fristsetzungsschreiben, ein Fax, Anschreiben oder sonst etwas in der Art nie dort eingegangen ist!

MfG
Maybach

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
im_web_kaufen
Status:
Praktikant
(921 Beiträge, 74x hilfreich)

Das ich angelogen wurde nachzuweisen wäre glaub nicht so schwer.

Wie beweisen Sie das?

0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
Maybach
Status:
Beginner
(50 Beiträge, 8x hilfreich)

ich werde gleich mal die Hotline vom Hersteller anrufen und fragen ob Sie mir den Eintrag im System oder eine Bestätigung zufaxen, wie oft mein Notebook bei Ihnen zur Reparatur war und das kein Anruf oder sonst was vom Händler bei Ihnen registriert ist.

Damit hätte ich doch was Handfestes in der Hand oder nicht?

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#10
 Von 
maître
Status:
Schüler
(316 Beiträge, 35x hilfreich)

@ im_web_kaufen
"Ich kann mir nicht vorstellen, dass der Gesetzgeber eine solche Differenzierung macht. Das wäre ja der Hammer."

Der Gesetzgeber hat das wohl so regeln wollen. Die Differenzierung ist auch notwendig, denn sonst müsste ein Verkäufer, die Sache, die nachweisbar verschiedene Mängel (einen davon 2 Tage nach dem Kauf --> Nachbesserung; ein anderer Mangel nach 22 Monaten --> Nachbesserung) sofort die Sache zurücknehmen, sobald ein erneuter Mangel auftritt. Das wäre ungerecht und würde das Recht des Verkäufers zur zweiten Andienung faktisch aushebeln.

Überdies ist eine solche Differenzierung auch gar nicht notwendig, da nach § 440 , 1 BGB die Art der Nacherfüllung zumutbar sein muss.
Dabei ist § 440 , 2 BGB m. E. ein Unterfall der Zumutbarkeit.

"Ich kann mir nicht vorstellen, dass ich erst beim 11. Nachbessern (also nach dem 2. Fehlschlagen einer der o.g. Defekte), erst vom Kauf zurücktreten kann."

Das habe ich ja auch nicht geschrieben. Vielmehr ist in einem Falle, in dem mehrere verschiedene Mängel vorliegen, ein Fall der Unzumutbarkeit der Nacherfüllung gegeben. Dann kann der Käufer sofort zurücktreten und Schadenersatz verlangen. Es ist dann nämlich anzunehmen, dass die Sache weitere versteckte Mängel hat. Diese Argumentation greift hier m. E.

"Das habe ich damit gemeint. Ich entschuldige die Einfachheit meiner Sprache in einem solchen Diskussionsforum "

Dann habe ich es falsch verstanden, sorry :)

@ Maybach

Ich bin nur der Auffassung, dass die Nachbesserung nicht fehlgeschlagen ist. Allerdings halte ich die Nacherfüllung für unzumutbar und daher einen Rücktritt für gerechtfertigt.
Besonders deutlich wird die Unzumutbarkeit natürlich dann, wenn Sie beweisen können, dass der Verkäufer Sie angelogen hat.
Außerdem ist m. E. schon aufgrund der langen Zeit und der ständigen Nachfragen beim Hersteller, eine Nacherfüllung nicht mehr zumutbar.

0x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
Maybach
Status:
Beginner
(50 Beiträge, 8x hilfreich)

Ich möchte mich noch einmal recht herzlich für die aufschlußreichen Antworten bedanken!

Ich habe vorhin mit der Hotline des Herstellers telefoniert und sie dürfen mir keine internen Daten aushändigen hieß es.

Das heisst dann aber noch lange nichts. Ich werde das Gerät morgen in die Originalverpackung einpacken mit allem was dazu gehört und zum VK fahren. Dann werde ich von dort aus mit dem VK zusammen beim Händler anrufen und ihn über Lautsprecher mithören lassen und dann mal sehen was er mir dann noch zusagen hat, wenn die mir zum x. mal bestätigen, dass dieses Notebook nur 2 mal bei Ihnen war :)

Der Hersteller meinte noch vorhin am Telefon, dass der VK jederzeit die Entscheidungsfreiheit hätte eine Wandlung einzugehen und er dafür kein OK vom Hersteller benötige oder sonst was. Seiner Meinung nach wolle der VK nur sicher gehen, dass er dann nicht auf dem Gerät sitzenbleiben wird, wenn der Hersteller ihm dann das Gerät nicht wandelt, aber das hat mich nicht zu interessieren :)

Ich werde morgen dann auch ein Schreiben mitnehmen, dass ich noch später anfertigen werde. In diesem Schreiben wird der VK aufgefordert mir innerhalb von 7 Werkstagen den Kaufbetrag auszubezahlen bzw. zu überweisen und ich hiermit aus dem Kaufvertrag mit Verweiss auf §440 BGB und 323 BGB zurücktrete. Dazu kommt noch, dass ich mir dann vorbehlate ohne Ankündigung rechtliche Schritte gegen Ihn einzuleiten.

Ich dachte mir noch in der Filiale "ihm an zu drohen", dass ich damit in die Öffentlichkeit gehen werde, was er mit mir da macht (sprich Lokale Zeitung). Wäre das strafbar oder z.B. freie Meinungsäußerung?????

MfG
Maybach

0x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
Maybach
Status:
Beginner
(50 Beiträge, 8x hilfreich)

Ist dieses Schreiben so OK oder hätte mir jemand noch einen Tipp wie ich es gestallten soll?!?!?!?

*********************************
Betreff: Rücktritt aus dem Kaufvertrag vom 14.12.2002

Sehr geehrte Damen und Herren,

da sich bis zum heutige Tage aus den Verhandlungen nichts ergeben hat, trete ich nun mit sofortiger Wirkung mit Verweis auf §§ 440 , 323 BGB aus dem Kaufvertrag vom 14.12.2002 zurück. Nach dem immer wieder trotz Reparaturen erneute Fehler auftauchen, ist die Nachbesserung unzumutbar. Ich habe Sie daher aufzufordern, mir die Kaufsumme des Notebooks - Marke Peacock (Model Freeliner XP) mit der Seriennummer xxxxxxxxxxxxxxxxx - in Höhe von 1.399,- Euro innerhalb der nächsten 7 Werktage (spätestens bis zum 13.01.2004) auf folgendes Konto zu überweisen:

Kontoinhaber/in: xxxxxxxxxxxx
Bankinstitut: xxxxxxxxxxx
Kontonummer: xxxxxxxxxxxx
BLZ:xxxxxxxxx

Nach fruchtlosem Verstreichen dieser gesetzten Frist werde ich ohne weitere Vorankündigung rechtliche Schritte gegen Sie einleiten. Sie ersparen sich Unannehmlichkeiten, Zeit und vor allem viel Geld, wenn Sie dieser letzten Aufforderung Folge leisten.

Hochachtungsvoll!
xxxxxxx

*******************************

Da ich dieses Schreiben ja persönlich abgeben werde im Falle eines Misserfolges, werde ich mir natürlich den Emfpang des schreibens (...hiermit bestätigige ich NAME am 05.01.2004 um xxxxUhr das Schreiben von xxxxx engegengenommen zu haben......) durch eine Unterschrift bestätigen lassen als Beweis.

Vielleicht sonst noch irgendwelche Tips für morgen?????

MfG
Maybach

0x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
im_web_kaufen
Status:
Praktikant
(921 Beiträge, 74x hilfreich)

@maître:

mich als 90-jährige Oma :) , die vor 3 Monaten ein Notebook erworben hat, interessieren die Mängel (also einzelnen Defekte) überhaupt nicht. Mich interessiert nur: "Es kann doch nicht sein, dass das Dingens schon wieder am Arsch ist, war doch schon 2 mal dort. Wie oft soll ich denn noch dahin fahren". Der Gesetzgeber hält es m. E. für zumutbar, dass ein K 2 mal zum Händler fährt um seine Mängelrecht einzuklagen. So sehe ich die Sache. Das Gegenteil, bitte beweisen ;)

einen davon 2 Tage nach dem Kauf --> Nachbesserung; ein anderer Mangel nach 22 Monaten --> Nachbesserung)

vgl. hierzu: § 476 BGB

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#14
 Von 
im_web_kaufen
Status:
Praktikant
(921 Beiträge, 74x hilfreich)

Das Schreiben ist m. E. in Ordnung. Könnte von mir sein ;)

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#15
 Von 
Maybach
Status:
Beginner
(50 Beiträge, 8x hilfreich)

Guten Tag nochmals an alle!

Aslo ich war heute beim Hänlder und der war wieder mal die Unfreundlichkeit in Person. Ich habe Ihm mein angefertigtes Schreiben bestätigen lassen und werde jetzt mal Abwarten was bis zum 13.01.04 passiert. Dann läuft die Frist ab.

Ich habe mir Sachen anhören müssen wie "Sie können hingehen und sich beschwerden wo Sie wollen, von mir aus auch zum Bundeskanzler...." auf diese Gespräche habe ich mich dann nicht mehr eingelassen und dann sofort das Schreiben unterzeichnen lassen und mir dann anschließend noch alle Reparaturberichte kopieren lassen.

Habe mich letztendlich auch einem Anwalt anvertraut und werde dann am Mittwoch die nächsten Schritte einleiten, wenn sich bis Dato nichts ergeben haben sollte.

Ich werde aber noch eine Beschwerde an die Hauptinstanz des Händler einreichen.

MfG
Maybach

PS: wie schätzt Ihr die Situation ein???? Gewinnchancen, falls es zu einem Verfahren kommen sollte?!??!?!

0x Hilfreiche Antwort

#16
 Von 
im_web_kaufen
Status:
Praktikant
(921 Beiträge, 74x hilfreich)

Halten Sie uns bitte auf dem Laufenden. :)

0x Hilfreiche Antwort

#17
 Von 
maître
Status:
Schüler
(316 Beiträge, 35x hilfreich)

"So sehe ich die Sache. Das Gegenteil, bitte beweisen."

Und was wäre nach Ihrer Meinung ein solcher Beweis? :)

0x Hilfreiche Antwort

#18
 Von 
im_web_kaufen
Status:
Praktikant
(921 Beiträge, 74x hilfreich)

Sie wissen ja, maître ich lss mich gerne vom Gegenteil überzeugen, doch das ist Ihnen m. E. hier noch nicht gelungen.

Was spricht denn gegen meine Theorie? Kommen Sie mir nicht mit: "Nicht interessensgerecht". Das sehe ich in diesem Falle ein wenig anders. :)

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#19
 Von 
maître
Status:
Schüler
(316 Beiträge, 35x hilfreich)

Die Argumentation "nicht interessengerecht" würde hier ja gar nicht passen, denn ich habe ja bereits geschrieben, dass ich nur hinsichtlich des Lösungsweges eine andere Meinung habe.
Ich meine, von einem "Fehlschlagen der Nachbesserung" kann nur dann die Rede sein, wenn jeweils der gleiche Mangel nicht behoben wurde.
Dies kann ich folgendermaßen begründen:

1.) Der Gesetzgeber schreibt in der Begründung zur Schuldrechtsreform, dass sich § 440 , 2 BGB auf die Rspr. zu § 11 Nr. 10 b) AGBG bezieht. D. h. eine Nachbesserung ist dann fehlgeschlagen, wenn sie gescheitert ist. Das ist dann der Fall, wenn davon auszugehen ist, dass der Mangel nicht behoben werden kann.
Bei einer Häufung verschiedener Mängel hatte der Verkäufer aber noch gar nicht die Chance einen Mangel zu beheben.

2.) Die Auffassung, eine Nacherfüllung sei stets nach 2 Versuchen fehlgeschlagen würde das Recht der Verkäufers zur zweiten Andienung stark verkürzen. Es dient dem Rechtsfrieden, wenn zunächst der Verkäufer versuchen kann, Mängel zu beheben. Dies war vom Gesetzgeber auch so beabsichtigt. Daher sollte dieses Recht nicht über Gebühr eingeschränkt werden.

3.) In § 440 , 2 BGB ist die Rede von "...wenn sich nicht aus der Art des Mangels etwas anderes ergibt". Schon aus diesem Wortlaut ergibt sich, dass § 440 , 2 BGB hinsichtlich des Fehlschlagens jeweils an den konkreten Mangel der Kaufsache und nicht an alle Mängel anknüpft.

Daher halte ich es für besser, in einem Fall des gehäuften Auftretens von Mängeln § 440, 1 (Unzumutbarkeit der Nacherfüllung) anzunehmen.
Dadurch gegen dem Käufer keine Rechte verloren.

0x Hilfreiche Antwort

#20
 Von 
Maybach
Status:
Beginner
(50 Beiträge, 8x hilfreich)

Hallo zusammen!

Ich wollte Euch alle ja auf dem Laufenden halten und jetzt hier wie versprochen der Stand der Dinge!!!!

Also der Händler hat sich auf mein Schreiben hin gemeldet und mir 60% vom Kaufbetrag angeboten und so doofes Gerede an den Tag gebracht, von wegen er sei nach 12 Monaten nicht mehr für Gewährleistungsfragen verantwortlich sondern der Hersteller.

Darauf hin habe ich jetzt endgütltig meinen Anwalt eingeschaltet und wir sind gerade dabei 90% vom Kaufbetrag zu bekommen. Am Dienstag läuft die letzte Frist ab und dann sehen wir weiter, wieviel ich bekomme oder wir doch noch vor Gericht landen.

Ich melde mich dann wieder, wenn sich was neues ergeben haben sollte.

MfG
Maybach

0x Hilfreiche Antwort

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