Auftragbestätigung bindend

25. Februar 2013 Thema abonnieren
 Von 
caro2013
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 1x hilfreich)
Auftragbestätigung bindend

Hallo und guten Tag,

ich habe folgendes Problem:

wir haben am 20-02-2013 einen Spiegelschrank bestellt. Dieser war günstig. wir hatten uns gewundert über den Preis aber wenn der Verkäufer das so meint haben wir uns dafür entschieden. Wir haben die Auftragbestätigung mit dem Artikel, den Zahlungsbedingungen und umseitigen VK,Liefer und Zahlungsbedingungen, die natürlich auf meinem Ausdruck nicht umseitig vorhanden sind - toll.
Trotzallem bin ich davon ausgegangen, dass ein bindender Kaufvertrag zustande gekommen ist. Ist das so, oder hat der Verkäufer das Recht jetzt davon zurück zutreten, da dem Mitarbeiter aufgefallen ist, dass er uns das gute Stück weit unter dem eingentlichen Verkaufspreis verkauft hat???
Gruß
Caro

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8 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
pro_forma
Status:
Praktikant
(556 Beiträge, 287x hilfreich)

Hallo,

das kommt natürlich darauf an, was bei dem Verkäufer in den AGB steht, ab wann der Kaufvertrag nun als angenommen gilt.

Sofern Ihnen mitgeteilt wird, dass wegen eines Preisfehlers angefochten wird, so ist der Kaufvertrag nichtig.

Gruß
pro_forma

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1x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
caro2013
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 1x hilfreich)

Entschuldigung,

Kaufvertrag=Antrag und Annahme

Antrag= Ich sage ich will den Spiegelschrank für Preis x haben.
Annahme= Verkäufer sagt ja, hier Auftragsbestätigung.
Warum sollte ein "Preisfehler" den Vertrag nichtig machen???

Gruß
Caro


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1x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
pro_forma
Status:
Praktikant
(556 Beiträge, 287x hilfreich)

Hallo,

wie gesagt, schauen Sie in die AGB des Verkäufers. Dort kann angegeben sein, ab wann das Angebot als angenommen gilt. Eine Auftragsbestätigung muss nicht zwingend eine Annahme des Angebots darstellen.

Sofern dem Verkäufer beim Einstellen des Artikels ein Fehler beim Preis unterlaufen ist, kann dieser wegen Irrtums ab Kenntnis unverzüglich anfechten. Das Rechtsgeschäft ist dann als von Anfang an nichtig zu betrachten.

Sicher möchten Sie den Schrank zum günstigsten Preis erhalten, aber auch einem Verkäufer kann mal ein Fehler unterlaufen.

Gruß
pro_forma

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1x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
BuffySlayer
Status:
Praktikant
(993 Beiträge, 483x hilfreich)

quote:
Sofern dem Verkäufer beim Einstellen des Artikels ein Fehler beim Preis unterlaufen ist, kann dieser wegen Irrtums ab Kenntnis unverzüglich anfechten. Das Rechtsgeschäft ist dann als von Anfang an nichtig zu betrachten.


Er macht sich dann aber schadensersatzpflichtig, wenn der K etwa nachweisen kann, daß ihm im Vertrauen auf die Wirksamkeit des Kaufvertrages ein "Schnäppchen" anderswo entgangen ist. Es wird immer gerne vergessen, daß Irrtumsanfechtung nicht folgenlos für den Irrenden ist.

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1x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
lesen-denken-handeln
Status:
Richter
(8510 Beiträge, 4059x hilfreich)

Hallo,

aber auch nur dann, wenn der K glaubhaft machen kann, dass er den irrtum nicht selber bemerkt hat, sprich dem K nicht von vornherein klar war, der Preis kann nicht stimmen.

Nur der K hier sagt ja schon aus, dass er den Preis nich glauben konnte...

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1x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
mepeisen
Status:
Unsterblich
(24959 Beiträge, 16165x hilfreich)

Die Hürden an "Irrtum" sind nicht zu unterschätzen. Ein einfacher falsch kalkulierter Preis ist definitiv kein Irrtum. Irrtümer können beispielsweise Software-Fehler sein, bei denen eine Null abgeschnitten wird o.ä. Auch denkbar Übertragungsfehler, bei denen die Einkauspreise falsch in eine Kalkulationssoftware übernommen wurden.

Im Zweifel müsste man auch mal gängige Urteile hierzu anschauen. Da sind doch einige Dinge dabei, wo sich Händler erfolglos auf Irrtum berufen haben. und dann doch den Kaufvertrag erfüllen mussten.

Urteil zu Übertragungsfehlern (technische Fehler): BGH, 26.01.2005 - VIII ZR 79/04
Versehentliches Aktivieren der Sofort-Kaufen-Option bei 1€ (deutlich unter Wert): AG Bremen, Urt. v. 25.05.2007 – 9 C 142/07

Auch wichtig ist, dass unverzüglich angefochten wird.

Wichtig ist hier, dass der Verkäufer eine Nachweispflicht hat, dass es wirklich ein Irrtum war. Bei wirklich absurd falschen Preisen (wie dem 1€-Sofortkauf-Fall) gehen Gerichte anscheinend immer wieder davon aus, dass das alles völlig auf der Hand liegt. Ob auch hier, keine Ahnung, dazu müsste man das Angebot sehen, die Preise zum Listenpreis vergleichen usw. Würde das Angebot beispielsweise als "Top-Schnäppchen" beworben und nur die Hälfte des Listenpreises sein, dürfte sich ein Händler kaum einfach so auf einen Erklärungsirrtum berufen können.

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"Meine Beiträge stellen keine Rechtsberatung dar. Sicherheit gibts nur beim Anwalt."

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#7
 Von 
pro_forma
Status:
Praktikant
(556 Beiträge, 287x hilfreich)

quote:
Er macht sich dann aber schadensersatzpflichtig, wenn der K etwa nachweisen kann, daß ihm im Vertrauen auf die Wirksamkeit des Kaufvertrages ein "Schnäppchen" anderswo entgangen ist. Es wird immer gerne vergessen, daß Irrtumsanfechtung nicht folgenlos für den Irrenden ist.


Mag sein, aber die Frage war ja zunächst, ob überhaupt ein Kaufvertrag zustande gekommen ist.

quote:
Die Hürden an "Irrtum" sind nicht zu unterschätzen. Ein einfacher falsch kalkulierter Preis ist definitiv kein Irrtum. Irrtümer können beispielsweise Software-Fehler sein, bei denen eine Null abgeschnitten wird o.ä. Auch denkbar Übertragungsfehler, bei denen die Einkauspreise falsch in eine Kalkulationssoftware übernommen wurden.


Die TEin hat ja gesagt, dass sie sich über den Preis gewundert hätte. Daher ist anzunehmen, dass dieser für das Produkt tatsächlich ungewöhnlich niedrig gewesen ist. Man also davon ausgehen kann, dass dem Verkäufer möglicherweise ein Fehler unterlaufen ist. In dem Fall dann als Käufer auf den utopischen Preis zu bestehen, damit kommt man mit Sicherheit nicht durch.

Wie angesprochen, in dem Fall wäre der Preis durchaus interessant und außerdem, ob der Verkäufer denn überhaupt wirksam angefochten hat.

Gruß
pro_forma

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1x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
mepeisen
Status:
Unsterblich
(24959 Beiträge, 16165x hilfreich)

@pro_forma: moralisch wäre, wenn das wirklich ein utopisch niedriger Preis war, die Käuferseite sowieso verpflichtet, den Verkäufer aus der Pflicht zu entlassen. Egal was das Gesetz sagt. :)
Da sind wir uns ja einig, denke ich :)

Aber die Telekom hat so eine Aktion auch hinter sich. Ein Handy für einen Zehntel des Listenpreises angeboten. Sie haben die Käufer freundlich gebeten, die bereits ausgelieferten Sachen zurückzuschicken und mit einem Gutschein gelockt. Die, die es nicht gemacht haben, haben ein Schnäppchen.
Heisst nicht, dass die Telekom vor Gericht nicht gewonnen hätte, aber es heisst auch, dass es sicherlich nicht so eindeutig ist mit den Irrtümern :)

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