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7. September 2008 Thema abonnieren
 Von 
seelenvoöö
Status:
Frischling
(1 Beiträge, 0x hilfreich)
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Hallo,

Ich habe einer Grafikerin einen Auftrag für Erstellunge eines Logos vergeben. Die Rechnung ist nun ca. 400,- EUR höher als der Presi im schriftlichen Angebot. Kann ich nun vom Kaufvertrag zurücktreten? Wie soll ich mich hier verhalten?

Ich bedanke mich im Voraus herzlich für Ihre Antworten.

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3 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
sad
Status:
Praktikant
(680 Beiträge, 237x hilfreich)

warum ist der Preis höher? War das Angebot ein Festpreisangebot?

0x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
guest-12323.10.2009 16:44:27
Status:
Schüler
(182 Beiträge, 17x hilfreich)

Ich denke mal das es darauf ankommt, ob die schriftliche Vereinbarung ein Kostenvoranschlag oder eine Festpreisvereinbarung gewesen ist.

Der tatsachliche Endpreis darf bei einem KVA durchaus 15 - 20 % höher als berechnet ausfallen. Wird es erheblich teurer werden (> 20 %), muß der Anbieter den Kunden rechtzeitig darüber informieren und der Kunde kann den Vertrag kündigen. Er muß dann aber alle bereits entstanden Kosten tragen.

Informiert der Anbieter den Kunden nicht rechtzeitig, macht er sich u. U. Schadensersatzpflichtig. Bei der Bemessung des Schadenersatzes gilt: Der Verbraucher ist so zu stellen, wie er bei rechtzeitiger Anzeige durch den Unternehmer stehen würde. Es gilt aber auch die Vorteilsausgleichung.

---

Bei eine FPV muss der Kunde in der Regel nur den vereinbarten Betrag bezahlen und nicht mehr.

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
guest-12323.10.2009 16:44:27
Status:
Schüler
(182 Beiträge, 17x hilfreich)

Ich denke mal das es darauf ankommt, ob die schriftliche Vereinbarung ein Kostenvoranschlag oder eine Festpreisvereinbarung gewesen ist.

Der tatsachliche Endpreis darf bei einem KVA durchaus 15 - 20 % höher als berechnet ausfallen. Wird es erheblich teurer werden (> 20 %), muß der Anbieter den Kunden rechtzeitig darüber informieren und der Kunde kann den Vertrag kündigen. Er muß dann aber alle bereits entstanden Kosten tragen.

Informiert der Anbieter den Kunden nicht rechtzeitig, macht er sich u. U. Schadensersatzpflichtig. Bei der Bemessung des Schadenersatzes gilt: Der Verbraucher ist so zu stellen, wie er bei rechtzeitiger Anzeige durch den Unternehmer stehen würde. Es gilt aber auch die Vorteilsausgleichung.

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Bei eine FPV muss der Kunde in der Regel nur den vereinbarten Betrag bezahlen und nicht mehr.

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