3maliger Fehler

28. Februar 2009 Thema abonnieren
 Von 
DressMan
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)
3maliger Fehler

Hallo zusammen,

folgendes Problem:

1.
Nokia N95 3x gleicher Fehler. Habe die Reparaturbelege mit dem Handy an den Verkäufer gegeben und um Wandelung gebeten. Nun habe ich hier im Forum gelesen, dass man auch Recht auf Rücktritt vom Kaufvertrag hat. Ich habe ja schon um Wandelung gebeten. Kann ich trotzem vom Vertrag zurücktreten?
Wenn ja wir kann ichargumentieren, damit es klar und deutlich ist?

2.
Sollte ich mir ein neues Handy aussuchen können (will das N95 nicht mehr), welche Summe wird dann zugrunde gelegt? Die auf dem Kaufbeleg oder wird da noch eine Nutzungsgebühr für das alte Handy abgerechnet (habe es schon ca. 10 Monate)

Vielen Dank schon mal

Gruß DressMan

Probleme nach Kauf?

Probleme nach Kauf?

Ein erfahrener Anwalt im Kaufrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Ein erfahrener Anwalt im Kaufrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Kostenlose Einschätzung starten Kostenlose Einschätzung starten



3 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Jotrocken
Status:
Junior-Partner
(5924 Beiträge, 1374x hilfreich)

Zu 1: Die Wandlung gibts seit vielen Jahren nicht mehr. Das heißt nunmehr Rücktritt. Sie haben also das richtige 'gefordert'.
Zu 2: Sie haben Anspruch auf Rückerstattung des kompletten Rechnungsbetrages.

-----------------
"Eventuell auftretende Werbung innerhalb meiner Postings stammt nicht von mir, sondern wird vom Foren"

0x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
bogus1
Status:
Master
(4223 Beiträge, 1424x hilfreich)

Es geht hier um Rücktritt vom Vertrag (gesetzliches Rücktrittsrecht)
*****
§ 437
Rechte des Käufers bei Mängeln

Ist die Sache mangelhaft, kann der Käufer, wenn die Voraussetzungen der folgenden Vorschriften vorliegen und soweit nicht ein anderes bestimmt ist,
1. nach § 439 Nacherfüllung verlangen,
2. nach den §§ 440, 323 und 326 Abs. 5 von dem Vertrag zurücktreten oder nach § 441 den Kaufpreis mindern und
3. nach den §§ 440, 280, 281, 283 und 311a Schadensersatz oder nach § 284 Ersatz vergeblicher Aufwendungen verlangen.
*****
§ 439
Nacherfüllung

(1) Der Käufer kann als Nacherfüllung nach seiner Wahl die Beseitigung des Mangels oder die Lieferung einer mangelfreien Sache verlangen.

(2) Der Verkäufer hat die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen.

(3) Der Verkäufer kann die vom Käufer gewählte Art der Nacherfüllung unbeschadet des § 275 Abs. 2 und 3 verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist. Dabei sind insbesondere der Wert der Sache in mangelfreiem Zustand, die Bedeutung des Mangels und die Frage zu berücksichtigen, ob auf die andere Art der Nacherfüllung ohne erhebliche Nachteile für den Käufer zurückgegriffen werden könnte. Der Anspruch des Käufers beschränkt sich in diesem Fall auf die andere Art der Nacherfüllung; das Recht des Verkäufers, auch diese unter den Voraussetzungen des Satzes 1 zu verweigern, bleibt unberührt.

(4) Liefert der Verkäufer zum Zwecke der Nacherfüllung eine mangelfreie Sache, so kann er vom Käufer Rückgewähr der mangelhaften Sache nach Maßgabe der §§ 346 bis 348 verlangen.
*****
Hier wurde 3 mal nachgebessert (439 Abs, 1 BGB) -> vergeblich -> Ende der Fahnenstange -> Rücktritt vom Vertrag -> es kommt zu einem Rückgewährsschuldverhältnis (§§ 346 ff BGB )

Nach § 346 Abs. 1 BGB sind auch gezogene Nutzungen herauszugeben. Nach
§ 100 BGB sind Nutzungen die Früchte einer Sache oder eines Rechts sowie
die Vorteile, welche der Gebrauch der Sache oder des Rechts gewährt.

Hier wurde das Handy 10 Monate "genutzt", wenn man das überhaupt so ausdrücken kann, soweit es aber nutzbar war (und sich nicht in Reparatur befand), wären die Gebrauchsvorteile herauszugeben, was natürlich nicht in natura möglich ist. Also muss Wertersatz dafür geleistet werden (§ 346 Abs. 2 Nr. 1 BGB ). Das wird hier nach Einschätzung des Sachverhalts nicht sehr viel sein können, es ist auch nicht gesagt, dass der Händler es geltend macht, aber immerhin muss man damit rechnen.

Sollte dagegen in besonderer Weise rüde mit Handy umgegangen worden sein, wäre auch noch Wertersatz für diese Verschlechterung zu leisten (§ 326 Abs. 2 Nr. 3 BGB , § 346 Abs. 3. Nr. 3 BGB )


0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
DressMan
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)

vielen dank werde so argumentieren

0x Hilfreiche Antwort

Und jetzt?

Für jeden die richtige Beratung, immer gleich gut.
Schon 268.233 Beratungen
Anwalt online fragen
Ab 30
Rechtssichere Antwort in durchschnittlich 2 Stunden
108.384 Bewertungen
  • Keine Terminabsprache
  • Antwort vom Anwalt
  • Rückfragen möglich
  • Serviceorientierter Support
Anwalt vor Ort
Persönlichen Anwalt kontaktieren. In der Nähe oder bundesweit.
  • Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
  • mit Empfehlung
  • Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Alle Preise inkl. MwSt. zzgl. 5€ Einstellgebühr pro Frage.

Jetzt Anwalt dazuholen.

Für 60€ beurteilt einer unserer Partneranwälte diese Sache.

  • Antwort vom Anwalt
  • Innerhalb 24 Stunden
  • Nicht zufrieden? Geld zurück!
  • Top Bewertungen
Ja, jetzt Anwalt dazuholen