Hallo,
ich habe eine Anrichte gekauft.
Die 1. Anrichte (1. Lieferung) hatte erhebliche Mängel. Ich habe die Annahme verweigert.
Die 2. Anrichte (2. Lieferung für Verkäufer) hat der Verkäufer erst gar nicht an mich weitergeleitet, weil wieder erhebliche Mängel festgestellt wurden (und er vermutlich wusste, dass ich die Anrichte nicht annehmen würde - er hätte aber die Möglichkeit gehabt, sie mir zu schicken!).
Die 3. Anrichte (3. Lieferung für Verkäufer, 2. Lieferung für mich) kam wieder zu mir, hatte aber auch wieder erhebliche Mängel. Ich habe die Annahme wieder verweigert.
D.h. 1ne Nachlieferung an mich, 2 Nachlieferungen an den Verkäufer.
Ich möchte vom Vertrag zurücktreten, weil der Hersteller 2x die Nachlieferung versucht hat. Der Verkäufer sagt aber, ich hätte erst eine Nachlieferung erhalten und somit hätte ich das Recht nicht (dabei hat er ja die 2. Anrichte nicht an mich weitergeleitet!!).
Zählen rechtlich die Lieferungen des Herstellers an den Verkäufer oder die Lieferungen des Verkäufers an den Käufer?
Also der wievielte Nachlieferungsversuch war das denn jetzt für mich (als Käufer)?
2. Nachlieferung oder 1. Nachlieferung???
Probleme nach Kauf?
Probleme nach Kauf?
"Nachlieferung" (bzw. genauer *Nachbesserung*) ist, was bei Ihnen als solche ankommt.
Mal als Beispiel, wenn der VK eine Reparatur vornimmt, diese in der internen Qualitätskontrolle als unzureichend zurückgewiesen wird und erneut in die Reparaturabteilung geht - das passiert ja alles VK-intern und stellt keine "zwei Nachbesserungen" dar.
Danke, aber
was bedeutet "intern" genau?
Darf der Verkäufer quasi in meinem Namen die Ware zurückschicken? Hätte er nicht die Pflicht gehabt, mir die Ware zuzusenden?
Wenn ich diese dann abgelehnt hätte, wäre der Fall ja eindeutig: 2. Nachbesserung erfolglos --> Recht zum Rücktritt vom Vertrag!
Die Qualitätskontrolle fand ja nicht beim Hersteller statt, sondern beim "Zwischenhändler", dem Verkäufer. Bezieht sich "intern" nach der obigen Erklärung also auf alle Stationen der Lieferkette, die vor dem Endkunden sind?
Danke vorab!
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Bei wem haben Sie die Anricht gekauft/bestellt?
ich nehme an, beim Zwischenhändler?
Der Hersteller erhält also nicht ihren Auftrag - sondern den Auftrag des Zwischenhändlers. Ob nun direkte Lieferung (1. und 3.) oder eine Zwischenlieferung (2.) erfolgt, entscheidet der "Auftragsgeber" - in diesem Fall der Zwischenhändler.
Gruss
MichiM
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"So dumm wie ich bin,
sehe ich noch lange nicht aus "
Ich habe die Anrichte "ganz normal" im Möbelhaus gekauft.
Verstehe ich die Aussage richtig, dass das Möbelhaus das Recht hat, die 2. Anrichte nicht an mich weiterzuleiten? (Ich sollte doch selbst entscheiden können, ob ich mit der Qualität zufrieden bin oder nicht?!)
Wenn das Möbelhaus das tatsächlich darf, hätte ich also Pech gehabt und müsste eine (für mich die 3., für das Möbelhaus die 4.) Lieferung akzeptieren?!
--- editiert vom Admin
@ Canary
Nicht § 440 sondern § 439
Und da heisst es nicht nachbesserung, sondern Nacherfüllung!
Abs. 3 gibt wohl am besten den Sachverhalt hier wieder:
(4) Liefert der Verkäufer zum Zwecke der Nacherfüllung eine mangelfreie Sache,...
@ CKR
Verstehe ich die Aussage richtig, dass das Möbelhaus das Recht hat, die 2. Anrichte nicht an mich weiterzuleiten? (Ich sollte doch selbst entscheiden können, ob ich mit der Qualität zufrieden bin oder nicht?!)
Wie Mareike schon schrieb, kann das Möbelhaus selber noch interne QS durchführen. Genausogut hätte ja ein Transportschaden bei der Lieferung zum Möbelhaus vorliegen könne, das die Anricht zurückgeht.
Gruss
MichiM
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"So dumm wie ich bin,
sehe ich noch lange nicht aus "
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