Guten Abend,
ich habe eine kleine Frage und zwar habe ich bei O2 einen online
Genionvertrag ohne Handy abgeschlossen. Leider lässt da alles zu wünschen übrig und ich möchte vom Kauf zurücktreten.
Ein Mitarbeiter der Kundenhotline meinte auch, dass es problemlos ginge, ein anderer verneinte es.
Fakt ist, dass ich mit der Simkarte schon telefoniert und dass im Retourschein eine Klausel eingefügt ist, dass man dann irgendwie auf das 14 tägige Rückgaberecht verzichtet!
Ein Freund hat mir aber von einem Gerichtsurteil in diesem Fall erzählt und meinte, dass der Kunde Recht bekommen hat, weil
eben Onlinevertrag und man immer vom Vertrag innerhalb 14 Tagen zurücktreten kann.
Weiss jemand näheres zu dem Urteil, einen Link oder allgemeine Infos?
Danke!
14 tägiges Rückgaberecht bei online Handyvertrag?!
Probleme nach Kauf?
Probleme nach Kauf?
... für mich sieht es jedenfalls so aus als wäre das Recht auf Widerruf (soweit denn überhaupt zutreffend) erloschen gem. §312d Abs3 BGB
:
Das Widerrufsrecht erlischt bei einer Dienstleistung auch, wenn der Unternehmer mit der Ausführung der Dienstleistung mit ausdrücklicher Zustimmung des Verbrauchers vor Ende der Widerrufsfrist begonnen hat oder der Verbraucher diese selbst veranlasst hat.
Hallo zusammen,
bei mir stellt sich das selbe Problem.
Handyvertrag online abgeschlossen, Handy ausgepackt, geladen, ca. 5 Bilder geknipst, eingepackt und zurückgeschickt.
Simlock-karte wurde aber nicht eingesetzt und benutzt. PIN allerdings geöffnet aber auch nicht benutzt.
Nun ruft mich der onlineanbieter an und erzählt mir was vom Telekomunikations- und Fernmeldegesetz und behauptet ich kann den Vertrag nicht widerrufen da das Handy benutzt sei.
Ich habe nämlich die Testbilder nicht gelöscht.
Dazu bitte eure Meinungen.
Danke im voraus
Gruß
Brezlmeier
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Mirk hat aus meiner Sicht Recht!
Die Dienstleistung fängt beim 1. Einbuchen in das Telefonnetz an und wenn das nicht erfolgt ist, dann ist Rücktritt möglich. Handy-Fachforen empfehlen daher den Test der Handys mit anderen SIM-Karten.
Faengt die Dienstleistung wirklich erst mit deren tatsaechlicher Nutzung an oder nicht vielleicht doch schon mit der Freischaltung?
Die Dienstleistung besteht doch in der Bereitstellung des Netzes und dessen Nutzbarkeit durch den Auftraggeber. Dieser erhaelt eine SIM-Card und eine individuelle Telefonnummer. Er kann sich sofort in das Netz einbuchen und dieses nutzen. Geschieht dies nun auf ausdruecklichen Auftrag des Kunden ("Ja, bitte schalten sie mich sofort frei"), dann duerfte nach meinem Verstaendnis doch bereits mit der Dienstleistung begonnen worden sein. Unabhaengig davon, ob der Kundes diese dann auch wirklich nutzt oder nicht.
Gruss
CAM
Die Auskunft stammt von o2 (was nicht stimmen muß) und erscheint nachvollziehbar, da beim Ausbrechen der Chipkarte diese unbrauchbar wird und weitere Kosten entstehen.
Das Rücktrittsrecht habe ch dann doch nicht genutzt.
Danke für eure Infos,
In speziellem Fall wurde die SIM-Karte nicht ausgebrochen.
Erfolgt die ausdrückliche zustimmung nicht erst mit dem ersten einbuchen.
Wenn die Dienstleistung schon mit dem Bereitstellen des Netzes und der Nutzbarkeit beginnt wäre ein Widerruf bei Handyvertrtägen unmöglich, da die bereitstellung vor der zusendung der Unterlagen erfolgt. oder ?
Danke und Gruß
Brezlmeier
quote:
Wenn die Dienstleistung schon mit dem Bereitstellen des Netzes und der Nutzbarkeit beginnt wäre ein Widerruf bei Handyvertrtägen unmöglich, da die bereitstellung vor der zusendung der Unterlagen erfolgt. oder ?
Die alleinige Bereitstsellung des Netzes reicht natuerlich nicht, es muss dem Kunden auch die Nutzung ermoeglicht werden. Und dies geschieht durch Uebersendung der Zugangsdaten/der SIM-Card und Freischaltung es Nutzerkontos. Da hatte ich mich vielleicht ein wenig undeutlich ausgedrueckt.
Imo beginnt der Dienstleister also in dem Moment mit der vereinbarten Leitung, in dem er dem Kunden die Nutzung seines Netzes ermoeglicht. Ob dieser das dann auch wirklich nutzt, duerfte unerheblich sein.
Hat der Kunde den Dienstleister nun auch ausdruecklich mit der sofortigen Freischaltung beauftragt, dann duerfte in der Tat kein Ruecktrittsrecht bestehen.
Gruss
CAM
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