14 Tägiges rückgaberecht

5. Juni 2007 Thema abonnieren
 Von 
xr02099
Status:
Frischling
(18 Beiträge, 0x hilfreich)
14 Tägiges rückgaberecht

Hallo Foris,

wie ist das mit dem 14 tägigem Rückgaberecht? Wenn ein Händler auf seine AGB´s (Kassenbon und Aushang im Geschäft) darauf verweist, dass man innerhalb von 14 Tagen nur gegen Gutschrift (keine Barauszahlung) umtauschen/rückgeben darf, ist das rechtens?
Falls nein, wie geht man vor, wenn der Händler uneinsichtig ist?

Erst mal die "grünen" vorbeischicken oder gleich den Anwalt beauftragen?

Gruß
Mike

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7 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
KleinerJurist
Status:
Lehrling
(1398 Beiträge, 260x hilfreich)

Gesetzliches steht Dir überhaupt kein gesetzliches Widerrufs- / Rückgaberecht zu, wenn Du die Sache direkt im Geschäft gekauft hast.

Das ist ein weit verbreiteter Irrglaube.

Wenn der Händler ein freiwilliges Rückgaberecht einräumt, kann er dies zu seinen Bedingungen; also auch nur mittels Gutschrift.

Etwas anderes gilt natürlich, wenn Sachmängel vorliegen.

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#2
 Von 
Mahnman
Status:
Senior-Partner
(6041 Beiträge, 1341x hilfreich)

Schön gesagt. Volle Zustimmung von mir.

:respekt:

-----------------
"<img src=http://www.my-smileys.de/smileys3/binnichtsignatur.gif></img>"

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#3
 Von 
keinname123
Status:
Lehrling
(1828 Beiträge, 211x hilfreich)

Genau, die Polizei wegen gewerbsmäßgen Betrug und einen Anwalt wegen Pflichtverletzung einschalten und am besten klagen.

Die Polizei wird die Kerle schon mit Pistolen drohen, damit du von deinem Rückgaberecht Gebrauch machen kannst und das Geld bar ausgezahlt bekommst.

:devil:

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#4
 Von 
Jotrocken
Status:
Junior-Partner
(5924 Beiträge, 1374x hilfreich)

@keinname123:

Du hast vergessen, dass vorsorglich auch noch ein Inkassobüro einzuschalten ist, um den Kaufpreis zu erpressen. Notfalls muss man halt die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung erzwingen.

-----------------
"Juristerei bedeutet, dem Gegner in Zahl und Güte seiner Argumente überlegen zu sein."

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#6
 Von 
Commodore
Status:
Lehrling
(1521 Beiträge, 463x hilfreich)

Hallo,

die angebotenen Maßnahmen >> Umtausch bzw. Rückgabe ist ein freiwilliges Entgegenkommen des Verkäufers. Die Bedingungen dafür darf er allein bestimmen. Der Aushang ist eindeutig und vor dem Kauf zu erkennen.
:wipp:

MfG

-----------------
"Der Beitrag ist keine Rechtsberatung, lediglich eine qualifizierte Äusserung im Laien-Forum !?!"

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#7
 Von 
kai_aus_hawaii
Status:
Schüler
(235 Beiträge, 19x hilfreich)

vlt kennen Sie noch jemand von der bundeswehr, die sollen dann gleich mit panzer beim händler anrücken!!


also wirklich! rücknähme ohne juristischen sachmangel ist eine freiwillige Kulanz/Leistung des Händlers, und muss in keine AGBs stehen.

kleiner tipp von mir, verscherzen Sie es nicht mit Ihrem händler vor ort, er ist oft mehr wert wie ein paar € die Sie sich sparen.

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