Wer ist Händler gemäß Fernabsatzgesetz

9. Januar 2004 Thema abonnieren
 Von 
Meinolf
Status:
Frischling
(1 Beiträge, 0x hilfreich)
Wer ist Händler gemäß Fernabsatzgesetz

Das Fernabsatzgesetz gilt nur gegenüber Privatpersonen. Händler haben z.B. kein Recht auf 14 Tage Rückgabe ohne Begründung.
Zu meinem Problem: Ich bin kleiner EDV-Händler und habe bei einem Online-Vertrieb Hardware bestellt. Aufgrund der Nachteile (keine zwei Jahre Gewährleistung, kein Fernabsatzgestz etc.) habe ich mich mit Gewerbenachweis etc. beim Online-Händler als Händler registrieren lassen, vielmehr wählte ich den normalen Bestellweg zu den normalen Endkundenkonditionen wie jeder andere auch. Ledigleich in meinem Namen taucht das Wort "Computerhandel" auf, ich wollte damit evtl. Problemen mit dem Finanzamt aus dem Weg gehen.
Nun wollte ich vom Rücktrittsrecht gemäß Fernabsatzgesetz gebrauch machen (Hat auch bei anderen Online-Versendern bisher funktioniert), aber der Onlinehändler hat mich als Händler eingestuft und 20% Wiedereinlagerungskosten und das Porto abgezogen.
Wenn ich mich nicht ordentlich als Händler beim online-Händler registriere, bin ich dann trotzdem Händler, nur weil der name es verrät?

Probleme mit dem Gewerbe?

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2 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Mareike123
Status:
Unparteiischer
(9585 Beiträge, 1711x hilfreich)

Sie sind dann Händler, wenn Sie Händler sind (sorry daß das etwas blöde klingt) und für Ihren geschäftlichen Betrieb einkaufen.
Dafür ist zwar die Gegenseite beweispflichtig, das dürften Sie aber mit der Selbstbezeichnung als "Computerhandel" schon erledigt haben.

(Genau wie die Händler, die meinen, wenn sie auf eBay als "Privatverkauf" verkaufen, wären sie keine Händler mehr. :)

1x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
RA DPMS
Status:
Praktikant
(998 Beiträge, 150x hilfreich)

§ 14 BGB : "Unternehmer ist eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt."

Jetzt muss noch die Defginition des Gewerbes kommen. Das überlaß ich anderen.

Schöne Grüße

RA D.P.M. Sevriens
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