Webseite Bildbeschreibung

1. Juli 2015 Thema abonnieren
 Von 
perti123
Status:
Frischling
(1 Beiträge, 0x hilfreich)
Webseite Bildbeschreibung

Hallo Zusammen,

ich möchte demnächst eine Webseite für meine GbR erstellen. Nun arbeiten wir nur zu zweit und haben keine weiteren Mitarbeiter in unserem Unternehmen. Nun stellt sich mir die Frage, ob man zumindest ein wenig vortäuschen könnte, dass wir breiter aufgestellt sind.
Im Internet kann man lizenzierte Bilder käuflich für Webseiten erwerben, wo z.B. 6-10 Personen darauf zu erkennen sind. Wie ein Teamfoto sozusagen. Jetzt ist meine Frage, ob ich auf der Webseite z.B. über dieses Foto "Unser Team" schreiben dürfte?

Gruß
perti

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2 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119462 Beiträge, 39731x hilfreich)

Klar darfst Du das. Nur besonders klug wäre es nicht.

Denn das Problem ist, das es euch ein paar tausend EUR kostet wenn es ein Mitbewerber oder Wettbewerbshüter merkt.

Wenn ein Kunde das "Team" mal sehen will, dann steht man auch dumm da und hat ruckzuck einen schlechten Ruf weg.

Und je nach dem wie es bei der Auftragsvergabe läuft, ist man dann im worst case auch noch wegen Betrug dran. Dafür gibt es dann Bußgeld oder Freiheitsstrafe.



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

2x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
JenAn
Status:
Student
(2517 Beiträge, 2552x hilfreich)

Zitat:
ob man zumindest ein wenig vortäuschen könnte, dass wir breiter aufgestellt sind


§3 II S. 1 UWG :

"Geschäftliche Handlungen gegenüber Verbrauchern sind jedenfalls dann unzulässig, wenn sie nicht der für den Unternehmer geltenden fachlichen Sorgfalt entsprechen und dazu geeignet sind, die Fähigkeit des Verbrauchers, sich auf Grund von Informationen zu entscheiden, spürbar zu beeinträchtigen und ihn damit zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte."

§5 I Nr. 3 UWG :

"Unlauter handelt, wer eine irreführende geschäftliche Handlung vornimmt. Eine geschäftliche Handlung ist irreführend, wenn sie unwahre Angaben enthält oder sonstige zur Täuschung geeignete Angaben über folgende Umstände enthält: [...]
die Person, Eigenschaften oder Rechte des Unternehmers wie Identität, Vermögen einschließlich der Rechte des geistigen Eigentums, den Umfang von Verpflichtungen, Befähigung, Status, Zulassung, Mitgliedschaften oder Beziehungen, Auszeichnungen oder Ehrungen, Beweggründe für die geschäftliche Handlung oder die Art des Vertriebs
"



-- Editiert von JenAn am 01.07.2015 16:56

3x Hilfreiche Antwort


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