meine Bekannte hatte vor kurzem eine Abmahnung wegen Urheberrecht bekommen,nun folgendes:
Ihr Telefonanschluss lief auf ihre Mutter,die aber schon vor 3 Jahren verstorben ist,meine Bekannte wusste nicht,das sie diesen kündigen soll,oder muss man das nicht
nun meine Frage,
muss meine Bekannte diese Abmahnung bezahlen,oder soll sie sich darauf berufen,das ihre Mutter längst verstorben ist.
Mittlerweile läuft der Anschluss auf ihren Namen
bitte um Antwort
nun
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Urheberrecht - Abmahnung - Inhaber von Telefonanschluss verstorben
Probleme mit dem Gewerbe?
Probleme mit dem Gewerbe?
Was genau hat die "Abmahnung wegen Urheberrecht" jetzt mit dem Telefonanschluss zutun? Mal bitte einen genaueren Zusammenhang herstellen...
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"Eine schmerzliche Wahrheit ist besser als eine Lüge. (Thomas Mann)"
Für die Urheberrechts-Verletzung ist der Verletzer verantwortlich laut UrhG § 97
, nicht der Anschluss-Inhaber. Der haftet höchstens zusätzlich auf Unterlassung, weil er dem Verletzer den Anschluss überlassen hatte, sprach mal das BGH. Quelle
Wenn die Mutter aber verstorben ist, haftet als Betreiber die Person, die die Gewalt über den Zugang zum Anschluss ins Internet inne hat - mutmaßlich die Person, die die Wohnung danach (weiterhin) bewohnt hat.
Dass diese Gewalt de jure erst später auf diese Person übergegangen ist als de facto, ändert nichts an der faktischen Verfügungsgewalt über diesen Anschluss.
Außer, man kann einem angerufenen Gericht glaubhaft machen, man wäre zur Zeit des Verstoßes gegen das Urherrecht gar nicht in der Wohnung gewesen bzw. in der Reichweite des WLANs.
Kann man das, dann haftet man höchstens noch als Störer, siehe Quelle oben.
Gruß aus Berlin, Gerd
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"I shot the sheriff,
but I did not shoot the deputy."
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quote:
meine Bekannte hatte vor kurzem eine Abmahnung wegen Urheberrecht bekommen,
Dann wäre zu empfehlen diese durch einen Fachanwalt für solche Abmahnungen überprüfen zu lassen.
Denn viele sind durchaus angreifbar.
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"Die Beiträge stellen ausschließlich meine persönliche Meinung/Interpretation dar !
"
quote:
Dass diese Gewalt de jure erst später auf diese Person übergegangen ist als de facto, ändert nichts an der faktischen Verfügungsgewalt über diesen Anschluss.
Außer die Rechtsverletzung wäre in der Zeit begangen worden, als die Mutter noch am Leben war.
Ich halte es zumindest für fraglich, ob der Rechtsnachfolger auf Unterlassung haftet für eine Tat, die vor Eintritt der Rechtsnachfolge eingetreten ist.
Das wäre ungefähr so als würde mit dem Auto des A eine unterlassungswürdige Tat begangen, der B kauft das Auto und soll dann als "Mitstörer" Unterlassung schulden.
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