Unerlaubte Verwertung geschützter Tonaufnahmen

10. Januar 2014 Thema abonnieren
 Von 
Stan_Marsh
Status:
Frischling
(36 Beiträge, 1x hilfreich)
Unerlaubte Verwertung geschützter Tonaufnahmen

Hallo,

ich habe im April 2010 einen illegalen Download von Musik gemacht und wurde von einer Kanzlei angeschrieben, das ich 1) eine Unterlassungsverpflicherklärung abgeben soll, was ich gemacht habe und das ich einem Vergleich zustimmen soll, was ich nicht gemacht habe. 2) Ich soll einem Vergleich zustimmen in Höhe von 1200€ was ich nicht gemacht habe.

Jetzt kommt diese Kanzlei wieder auf mich zu und möchte das ich diesem Veregleich zustimme.

Meine Frage ist daher, ist diese noch gültig, oder ist diese abgelaufen?

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-- Editiert Stan_Marsh am 11.01.2014 13:22

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7 Antworten
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#1
 Von 
TheCat
Status:
Lehrling
(1031 Beiträge, 755x hilfreich)

quote:
ist diese noch gültig


Worauf bezieht sich "diese"?
Auf die UE? Natürlich ist die noch gültig.

Ich persönlich würde solche Bettelbriefe ignorieren.

Abgesehen davon ist, sofern du in der UE nichts anderes zugestanden hast, die Forderung seit dem 31.12.2013 vermutlich verjährt (außer es wurde nach dem 31.12.2010 noch mal eine verjährungshemmende Handlung vorgenommen, etwa eine Verhandlung über die Forderung).



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#2
 Von 
Stan_Marsh
Status:
Frischling
(36 Beiträge, 1x hilfreich)

Hallo TheCat,

ich habe eine Strafbwewehrte Unterlassungserklärung unterschrieben, das ich dieses Musikalbum nicht weiter dritten verfügbar mache durch Filesharing.

Dem Vergleich habe ich nicht zugestimmt, und auf diesen bezieht sich mkeine Frage. Wie lange darf die Kanzlei mir einen Vergleich anbieten?

Ist eine Verjährung bereits eingetreten, da ich seit dem Sommer 2010 NICHTS mehr gehört habe von der Kanzlei? Gibt es einen Passus der das regelt ab wann dieses Vergehen verjährt ist?



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#3
 Von 
drkabo
Status:
Weiser
(16510 Beiträge, 9299x hilfreich)


Wenn der Download 2010 war, wäre der Schadensersatz dafür zum 31.12.13 verjährt.

Theoretisch denkbar ist jedoch, dass die Anwaltsgebühren des Abmahners noch nicht verjährt sind (und deshalb von dir eingefordert werden können). Zwar gilt auch für Anwaltskosten die dreijährige Verjährungsfrist. Aber die Frist beginnt erst, wenn das Mandat beendet ist. Möglicherweise haben die abmahnenden Anwälte noch bis 2011 (oder noch länger oder sogar bis heute) gewartet, ob du nicht doch noch auf einen Vergleich eingehst. Dann wäre das noch nicht verjährt.

Ähnliche Diskussion zur Verjährung von Anwaltskosten war hier schon mal:
http://www.123recht.net/Anwalt-will-nach-4-Jahren-Geld-__f441788.html




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Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB ."

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
TheCat
Status:
Lehrling
(1031 Beiträge, 755x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>Wie lange darf die Kanzlei mir einen Vergleich anbieten? <hr size=1 noshade>


Ungefähr 801.702 Jahre lang, oder bis zum Tag des Jüngsten Gerichts, je nachdem, was zuerst kommt.

Im Ernst: anbieten darf man dir, was man will, auch nach Verjährung.

quote:<hr size=1 noshade>Gibt es einen Passus der das regelt ab wann dieses Vergehen verjährt ist? <hr size=1 noshade>


§195 BGB i.V.m. §199 BGB .

quote:<hr size=1 noshade>Zwar gilt auch für Anwaltskosten die dreijährige Verjährungsfrist. Aber die Frist beginnt erst, wenn das Mandat beendet ist. <hr size=1 noshade>


Der Erstattungsanspruch des Abmahners wäre aber IMO trotzdem 3 Jahre nach der Tat verjährt. Was der Abmahner evtl. seinem Anwalt noch zahlen muß, weil dessen Anspruch gegen den Abmahner nicht verjährt ist, ist IMO davon unabhängig.

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#5
 Von 
creon
Status:
Schüler
(154 Beiträge, 51x hilfreich)

Als Mathematiker sage ich dir:

Was mich immer wieder wundert, ist das Verhältnis zwischen verschickten Abmahnungen und tatsächlich eingeleiteten Klagen.

Die Wahrscheinlichkeit einer Klage ist erstaunlich gering. 1 / 10.000 oder ggf. noch deutlich geringer. Die Kosten, die dir entstehen, wenn du gar nicht reagierst, verklagt wirst und verlierst, gegenüber wenn du dich auf den Vergleich einlässt, sind kleiner 10 / 1. D.h. es wird nie mehr als 10 mal teurer gegenüber dem Vergleich. Meist sogar nur 3 mal so teuer. Das ist gegenüber der Klagewahrscheinlichkeit sehr wenig.*

Statistisch gesehen ist es also nicht unklug, das ganze einfach auf sich beruhen zu lassen. Und damit meine ich alle ca. 10 Schreiben, die insgesamt versandt werden.

Dabei habe ich als Mathematiker - nicht als Jurist - noch ein paar Anmerkungen:

- Die Wahrscheinlichkeit verklagt zu werden, aber zu gewinnen wurde hier außer acht gelassen. Die ist aber recht hoch (> 50%) und verbessert deine Aussichten.

- Insbesondere, wenn man sich gar nicht meldet, weiß der andere nicht, wo er dran ist. Wenn man zurückschreibt, eine Unterlassungserklärung zurückschickt o.ä. ergeben sich hieraus Vorteile bei einer evtl. angestrebten Klage. D.h. die Wahrscheinlichkeit einer Klage wird hierdurch größer.**

- Wenn du zahlst, oder eine Unterlassungserklärung unterschreibst (ggf. sogar eine, die weiter gefasst ist als nötig) könnte eine weitere Folgen. Wer sagt, dass die Kanzlei von dir nicht weitere Abmahnungsfälle in petto hat oder zukünftigt erhält, die sie erst noch abarbeiten muss - oder mit denen sie gezielt wartet, bis sie weiß, ob du potentiell erpressbar bist oder nicht.



* Vergleiche das z.B. mit Lotto spielen oder dem Kosten/Nutzen Verhältnis für eine Versicherung (z.B. Hausrat/Haftpflicht, Risiko-Leben etc.).

Lotto: gemittelte Ausschüttung: 1/2 des Einsatzes
für Hauptgewinn: 1/14.000.000, Gewinn ca. 10.000.000/1

Risiko Lebensversicherung: gemittelte Ausschüttung ca. 1/2 des Einsatzes
im Einzelfall: Todeswahrscheinlichkeit: 1/1000, Gewinn: 200/1
(1000 Euro Versicherungsprämie bei 200.000 Auszahlung), ähnlich bei Haftpflicht etc.

Abmahnung: "Verlust"-Chance: 1/10.000, Preis: 10/1

** Dazu fällt mir ein: "Ich muss nicht schneller rennen können als der Bär. Ich muss nur schneller rennen können als die anderen!"
Will sagen: Schreibst du nicht zurück, bist du einer von 30% der Leute, von denen die Abmahner überhaupt nichts wissen. Einige melden sich nicht aus Unwissen, andere weil sie obiges befolgen, wieder andere...
Schreibst du aber zurück: "Ich wars nicht, ich war nicht zuhause. Meine Tochter ist aber erst 14 und damit nicht strafmündig!!!!!!" kannst du dir sicher sein, deine Chancen auf eine Klage erhöht zu haben.

-- Editiert creon am 21.01.2014 04:03

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#6
 Von 
drkabo
Status:
Weiser
(16510 Beiträge, 9299x hilfreich)


[Ironie an]
Statistisch sterben in Deutschland deutlich weniger als 0,1% der Bevölkerung dadurch, dass sie einen Fön mit in die Badewanne nehmen (und dann fallen lassen). Statistisch ist das Fönen der Haare in der Badewanne also völlig ungefährlich.
Es sterben mehr Leute im Straßenverkehr als durch Stromschlag in der Badewanne.
Statistisch sollte man sich also lieber in der Badewanne die Haare fönen, als Auto zu fahren.
[Ironie aus]

Auch eine Sieges-Chance von 99% vor Gericht nützt nichts, wenn nachher doch die 1% eintreten und man (teuer) verliert.
Man sollte also in die Kalkulation nicht nur die Wahrscheinlichkeit der Niederlage einberechnen, sondern auch ob man das Eintreten der Niederlage verkraften könnte.




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Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB ."

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#7
 Von 
TheCat
Status:
Lehrling
(1031 Beiträge, 755x hilfreich)

quote:
Wenn man zurückschreibt, eine Unterlassungserklärung zurückschickt o.ä. ergeben sich hieraus Vorteile bei einer evtl. angestrebten Klage. D.h. die Wahrscheinlichkeit einer Klage wird hierdurch größer.


Das ist natürlich absurd; im Gegenteil kann das Ignorieren einer sachlich berechtigten Abmahnung dazu führen, daß die Gegenseite eine Einstweilige Verfügung beantragt - das ist fast ein Selbstläufer und der Streitwert beträgt meist 10.000+ EUR, sodaß die Anwaltskosten daraus wesentlich höher sind.
Gibt man die UE hingegen ab, kann die Gegenseite nur noch auf ihre Anwaltskosten (und nicht mehr auf Unterlassung) klagen und die Siegchancen steigen damit erheblich (und das Prozeßkostenrisiko sinkt enorm).

quote:
Schreibst du aber zurück: "Ich wars nicht, ich war nicht zuhause. Meine Tochter ist aber erst 14 und damit nicht strafmündig!!!!!!" kannst du dir sicher sein, deine Chancen auf eine Klage erhöht zu haben.


Klar, weil man damit natürlich erstens die Tat über den eigenen Anschluß zugibt und zweitens Strafunmündigkeit nicht zu Schadensersatzausschluß führt und man drittens mit 14 sehr wohl strafmündig ist. *duh*

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