Teilnahmebedingungen Gewinnspiel nachträglich ändern?

28. Juli 2015 Thema abonnieren
 Von 
SamCey
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 3x hilfreich)
Teilnahmebedingungen Gewinnspiel nachträglich ändern?

Darf ein Veranstalter seine Teilanahmebedingungen nachträglich ändern?
Im konkreten Fall geht es um eine Verlosung, die bereits stattgefunden hat. Dort wurden ein paar Hauptpreise verlost und zusätzlich bekam jeder Teilnehmer max. 5 Dankeschön-Geschenke(je hochgeladenem Bild- ein Geschenk). Das Gewinnspiel ist seit über einem Monat vorbei und nun, da mehrere Leute nachgefragt haben(alle erhielten max 4 Dankeschön-Geschenke), wurden die Bedingungen nachträglich geändert und es heißt jetzt max. 4 Dankeschön-Geschenke.
Kann man das einfach so machen?

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3 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120259 Beiträge, 39860x hilfreich)

Sofern es einen rechtskräftigen Änderungsvorbehalt gab, wäre das möglich.



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

3x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
SamCey
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 3x hilfreich)

"Sollten einzelne Bestimmungen dieser Teilnahmebedingungen unwirksam sein oder werden, so wird dadurch die Rechtswirksamkeit der übrigen Teilnahmebedingungen nicht berührt. An ihre Stelle tritt eine angemessene Regelung, die dem Zweck der unwirksamen Bestimmungen am ehesten entspricht. Der Veranstalter behält sich bezüglich der Gestaltung, des Inhalts und der Form der Gewinnspielaktion redaktionelle Freiheit vor. Insbesondere ist der Veranstalter berechtigt, Form und Inhalt der Aktion zu ändern."

Meinen sie diesen Abschnitt?
Und das geht auch noch einen Monat nach Beendigung des Gewinnspiels? Ich meine sie haben auch erst ihre 4 Geschenke rausgeschickt (letzte Woche) und dann erst heute im Verlauf des Tages die Teilnahmebedingungen geändert.

3x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
JenAn
Status:
Student
(2517 Beiträge, 2552x hilfreich)

Das wäre kein pauschal wirksamer Änderungsvorbehalt.

Im übrigen sieht §658 I BGB sowas sowieso nicht vor. Auslobungen sind bindend, §657 BGB .

4x Hilfreiche Antwort

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