Hallo zusammen,
ich bin Einzelunternehmer und verkaufe Online Elektronik.
Ein Kunde suchte nach einem bestimmten Produkt, dieses hatte ich nicht in meinem Produktportfolio/Onlineshop, konnte dieses aber Bestellen, da ich vom Hersteller auch andere Produkte beziehe.
Nachdem ich den Kunden auf diese extra für Ihn gesonderte Bestellung hingewiesen habe, hat er dieses dann auch bei mir bestellt.
Nach der Lieferung fällt Ihm nun auf, dass eine für Ihn wichtige Produkteigenschaft nicht vorhanden ist, dieses aber nicht aus dem Dokumentation des Hersteller hervor ging, ähnliche Produkte die ich jedoch selber vertreibe haben diese Eigenschaft, leider sind diese wegen der Bauform für ihn nicht nutzbar. Jetzt möchte er vom Kaufvertrag zurücktreten und die voll Kaufsumme erstattet bekommen.
Ist er im Recht?
Mfg
Rückgabe von spezieller Bestellung
24. September 2015
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Frage vom 24. September 2015 | 19:49
Von
Status: Frischling (1 Beiträge, 0x hilfreich)
Rückgabe von spezieller Bestellung
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#1
Antwort vom 24. September 2015 | 20:00
Von
Status: Unparteiischer (9031 Beiträge, 4877x hilfreich)
ZitatIst er im Recht? :
Ja, er kann von seinem Widerrufsrecht Gebrauch machen.
#2
Antwort vom 24. September 2015 | 21:44
Von
Status: Bachelor (3155 Beiträge, 3146x hilfreich)
ZitatNach der Lieferung fällt Ihm nun auf, dass eine für Ihn wichtige Produkteigenschaft nicht vorhanden ist, dieses aber nicht aus dem Dokumentation des Hersteller hervor ging, ähnliche Produkte die ich jedoch selber vertreibe haben diese Eigenschaft :
Und das könnte durchaus einen Sachmangel begründen, der dann - da eine Nacherfüllung unmöglich ist - ein Rücktrittsrecht begründet.
Noch unsicher oder nicht ganz Ihr Thema?
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Hier war doch was. Der Moderator hat diesen Beitrag entfernt.
#4
Antwort vom 24. September 2015 | 22:31
Von
Status: Bachelor (3155 Beiträge, 3146x hilfreich)
ZitatWoraus soll der Sachmangel hervorgehen? Einen Hinweis darauf, dass die Eigenschaft zugesichert gewesen sein soll gibt es nicht. :
Eine Eigenschaft muss nicht zwangsläufig zugesichert werden. Siehe §434 Abs. 1 Satz 2 und 3 BGB. Stell Dir einfach mal vor, Dein Bäcker würde Dir ein zwei Wochen altes Brötchen verkaufen und dann einfach sagen "wir haben aber nicht vereinbart, dass es frisch ist".
So wie es der TE formuliert hat, könnte das eine für ein derartiges Produkt übliche Eigenschaft sein. Und dann sind wir bei einem Sachmangel. Um es abschließend zu beurteilen müsste man aber mehr Details kennen.
-- Editiert von JogyB am 24.09.2015 22:37
Hier war doch was. Der Moderator hat diesen Beitrag entfernt.
#6
Antwort vom 25. September 2015 | 15:36
Von
Status: Bachelor (3155 Beiträge, 3146x hilfreich)
Naja, auch wenn es nur um ein paar Euro geht: Bei einem Sachmangel müsste der Käufer keine Versandkosten für den Rückversand tragen.
Und jetzt?
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