Rückgabe von spezieller Bestellung

24. September 2015 Thema abonnieren
 Von 
thebigredhawk
Status:
Frischling
(1 Beiträge, 0x hilfreich)
Rückgabe von spezieller Bestellung

Hallo zusammen,

ich bin Einzelunternehmer und verkaufe Online Elektronik.
Ein Kunde suchte nach einem bestimmten Produkt, dieses hatte ich nicht in meinem Produktportfolio/Onlineshop, konnte dieses aber Bestellen, da ich vom Hersteller auch andere Produkte beziehe.
Nachdem ich den Kunden auf diese extra für Ihn gesonderte Bestellung hingewiesen habe, hat er dieses dann auch bei mir bestellt.
Nach der Lieferung fällt Ihm nun auf, dass eine für Ihn wichtige Produkteigenschaft nicht vorhanden ist, dieses aber nicht aus dem Dokumentation des Hersteller hervor ging, ähnliche Produkte die ich jedoch selber vertreibe haben diese Eigenschaft, leider sind diese wegen der Bauform für ihn nicht nutzbar. Jetzt möchte er vom Kaufvertrag zurücktreten und die voll Kaufsumme erstattet bekommen.
Ist er im Recht?

Mfg

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6 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
radfahrer999
Status:
Unparteiischer
(9031 Beiträge, 4877x hilfreich)

Zitat (von thebigredhawk):
Ist er im Recht?

Ja, er kann von seinem Widerrufsrecht Gebrauch machen.

Signatur:

Wenn dir die Antwort nicht gefällt, solltest du die Frage nicht stellen... ;-)

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#2
 Von 
JogyB
Status:
Bachelor
(3155 Beiträge, 3146x hilfreich)

Zitat (von thebigredhawk):
Nach der Lieferung fällt Ihm nun auf, dass eine für Ihn wichtige Produkteigenschaft nicht vorhanden ist, dieses aber nicht aus dem Dokumentation des Hersteller hervor ging, ähnliche Produkte die ich jedoch selber vertreibe haben diese Eigenschaft

Und das könnte durchaus einen Sachmangel begründen, der dann - da eine Nacherfüllung unmöglich ist - ein Rücktrittsrecht begründet.

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#4
 Von 
JogyB
Status:
Bachelor
(3155 Beiträge, 3146x hilfreich)

Zitat (von florian3011):
Woraus soll der Sachmangel hervorgehen? Einen Hinweis darauf, dass die Eigenschaft zugesichert gewesen sein soll gibt es nicht.

Eine Eigenschaft muss nicht zwangsläufig zugesichert werden. Siehe §434 Abs. 1 Satz 2 und 3 BGB. Stell Dir einfach mal vor, Dein Bäcker würde Dir ein zwei Wochen altes Brötchen verkaufen und dann einfach sagen "wir haben aber nicht vereinbart, dass es frisch ist".

So wie es der TE formuliert hat, könnte das eine für ein derartiges Produkt übliche Eigenschaft sein. Und dann sind wir bei einem Sachmangel. Um es abschließend zu beurteilen müsste man aber mehr Details kennen.

-- Editiert von JogyB am 24.09.2015 22:37

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#6
 Von 
JogyB
Status:
Bachelor
(3155 Beiträge, 3146x hilfreich)

Naja, auch wenn es nur um ein paar Euro geht: Bei einem Sachmangel müsste der Käufer keine Versandkosten für den Rückversand tragen.

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