Problem bei Rücksendung aus Internetbestellung

21. Mai 2011 Thema abonnieren
 Von 
Mirza73
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 2x hilfreich)
Problem bei Rücksendung aus Internetbestellung

Hallo,
ich habe ein, für mich, großes Problem und hoffe hier Hilfe dafür zu finden.
Auch wenn es sich nur um einen Betrag von 20 Euro handelt, ist das für mich, als Mutti in der Elternzeit, viel Geld.

Unser Kind wird demnächst getauft und um selbst Einladungen zu basteln, habe ich mir verschiedene Motivstanzer bei einem Internetshop (afs-Trendshop aus Coswig) bestellt.
Vor einigen Tagen kamen sie und bis auf einen sind alle in Ordnung.
Dieser stanzt zwar das Motiv, quetscht aber das Papier dabei so, dass nur ein stark gewelltes, unbrauchbares Motiv ausgeworfen wird. Es ist kein Problem des individuellen Stanzers, sondern eine Fehlproduktion des Herstellers.
Nun habe ich den Shopbetreiber angemailt, dass ich den Stanzer darum zurückgeben möchte.

Und jetzt kommt das Problem :
Er mailt, ich könnte ihn zurück senden, aber ...
Er meint, das wäre bei diesem Motiv nicht anders möglich und wie ich ihn verstehe auch schon bekannt. Angeblich würde es nach Papierstärke variieren, was aber nicht stimmt.
Und da ich den Stanzer aus der Verpackung genommen habe (man musste sie dazu zerstören, es war kein Karton) ist er nun gebraucht und ich würe nur einen Teilbetrag wiederbekommen.
Und als Begründung fürs zurücksenden käme nur nicht gefallen in Frage, nicht ein defektes Gerät und somit müsste ich auch die Versandkosten (wegen der schwere des Gerätes Päckchenporto)selbst tragen.
Aber ist das rechtens ?

Ich musste doch das Gerät aus der Packung nehmen um es auszuprobieren. Ich habe lediglich verschiedene Papierstärken ausprobiert und das Problem tritt bei jeder auf.
Er schreibt auch das es bei diesem Motiv nicht anders möglich wäre. Da ich es aber dringend brauchte habe ich mir inzwischen das gleiche Stanzmotiv in gleicher Größe bei einem anderen Internetshop gekauft. Der Stanzer kam heute, ist von einem anderen Hersteller und stanzt einwandfrei.

Also nun meine Fragen :
Muss ich die Versandkosten selbst tragen ?
Und ist es rechtens, dass ich nur einen Teilbetrag wiederbekomme, weil ich das Gerät aus der Verpackung genommen habe ?

Hier ist der Originaltext seiner Widerrufsbelehrung :

Im Falle eines wirksamen Widerrufs sind die beiderseits empfangenen Leistungen zurückzugewähren und ggf. gezogene Nutzungen (z. B. Zinsen) herauszugeben. Können Sie uns die empfangene Leistung ganz oder teilweise nicht oder nur in verschlechtertem Zustand zurückgewähren, müssen Sie uns insoweit ggf. Wertersatz leisten. Bei der Überlassung von Sachen gilt dies nicht, wenn die Verschlechterung der Sache ausschließlich auf deren Prüfung - wie sie Ihnen etwa im Ladengeschäft möglich gewesen wäre - zurückzuführen ist. Im Übrigen können Sie die Pflicht zum Wertersatz für eine durch die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme der Sache entstandene Verschlechterung vermeiden , indem Sie die Sache nicht wie ein Eigentümer in Gebrauch nehmen und alles unterlassen, was deren Wert beeinträchtigt. Paketversandfähige Sachen sind zurückzusenden. Nicht paketversandfähige Sachen werden bei Ihnen abgeholt. Sie haben die Kosten der Rücksendung zu tragen, wenn die gelieferte Ware der bestellten entspricht und wenn der Preis der zurückzusendenden Sache einen Betrag von 40 Euro nicht übersteigt oder wenn Sie bei einem höheren Preis der Sache zum Zeitpunkt des Widerrufs noch nicht die Gegenleistung oder eine vertraglich vereinbarte Teilzahlung erbracht haben. Anderenfalls ist die Rücksendung für Sie kostenfrei. Verpflichtungen zur Erstattung von Zahlungen müssen Sie innerhalb von 30 Tagen nach Absendung Ihrer Widerrufserklärung erfüllen.

Und hier die Original-Antwortmail :

Guten Tag Frau ...,

das ist keine Fehlproduktion des Herstellers, es ist bei diesem Stanzmotiv nicht anders möglich und daher bei jedem Hersteller das selbe Aussehen des Labels. Es kommt dann auch auf das Papier an, ob es minder oder stärker gewellt ist nach dem Stanzen.
Das Aussehen des Labels ist kein Mängel für einen Garantieanspruch, der Locher funktioniert einwandfrei.
Sie können natürlich den Locher wegen Nichtgefallen an uns zurück senden, aber erhalten nicht den vollen Kaufpreis erstattet da er ausgepackt und benutzt wurde, was Ihnen im Ladengeschäft auch nicht möglich gewesen wäre.
Die Rücksendekosten müßten Sie ebenfalls selber tragen.

Mit freundlichen Grüßen



Ich wäre super glücklich, wenn mir hier jemand sagen könnte, ob ich oder er im Recht ist.
Und wenn ich es sein sollte, was ich hoffe, wüßte ich gern mit welchen Paragraphen mein Recht zu beweisen ist, damit ich ihm einen entsprechende Antwortmail senden kann.
VIELEN, VIELEN DANK !!!


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6 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
pekaha
Status:
Schüler
(159 Beiträge, 76x hilfreich)

Du kannst von Deinem Widerrufsrecht Gebrauch machen. Der Händler hat Dir den vollen Kaufpreis zu erstatten, da die Verschlechterung ausschließlich auf die Prüfung der Sache zurückzuführen ist (§ 357 Abs. 3 S. 2 BGB ). Die Rücksendekosten (Porto) musst du tragen, da Wert unter 40 EUR.

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1x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120357 Beiträge, 39879x hilfreich)

Immer wieder merkwürdig, das Leute möchten das sich andere an Regeln halten, selbst aber vertragliche Vereinbarungen vollständig ignorieren können ...


Da du hier so fleißig nicht nur den Firmennamen sondern auch noch den Namen von Mitarbeitern nennst, WAS GENAU an der Formulierung Verzichten Sie auf konkretisierende Details! ist dir nicht verständlich?





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"Die Beiträge stellen ausschließlich meine persönliche Meinung/Interpretation dar !

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1x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Mirza73
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 2x hilfreich)

Danke für die hilfreiche Antwort von pekaha.

Aber der Verkäufer schreibt ja, im Ladengeschäft hätte ich auch nicht die Möglichkeit gehabt, die Verpackung zu öffnen und das Gerät auszuprobieren. Und da es eine Blisterverpackung war, musste ich sie leider zerstören und kann sie nicht mit zurück senden.
Wie verhält sich da die Rechtslage ?
Hätte ich im Ladengeschäft das Recht zum Öffnen gehabt ?
Und kann der Händler mir bei der Rückerstattung des Warenwertes etwas für die Verpackung abziehen und wenn ja, wie hoch darf es sein ?
DANKE

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1x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
seba79
Status:
Lehrling
(1486 Beiträge, 569x hilfreich)

Der Verkäufer sagt hier gleich mehrfach die Unwahrheit!

Erstens: Natürtlich darf man Produkte im Laden begutachten, ggf. auch testen, selbst wenn es dafür nötig wäre, die Verpackung zu öffnen.
Ausnahme wären hier Produkte wie Lebensmittel.
Was du im Laden nicht hättest, wäre ein gesetzl. Widerrufsrecht. Wenn der Verkäufer das nicht gesetzgemäss einräumen will, soll er halt nicht per Fernabsatz handeln, sondern einen Laden aufmachen.

Zweitens: Das gesetzl. Widerrufsrecht stünde dir auch zu, wenn du die Verpackung geöffenet und die Ware zur bestimmten Nutzung eingesetzt hast.
Das ist kein Grund eines Schadensersatzes gegenüber dem Verkäufer.

Drittens:
Im Grund bräuchtest du gar nicht von deinem gesetzl. Widerrufsrecht Gebrauch machen, sondern kannst dich schlichtweg auch drauf berufen, dass der Stempel die zugesagten Eigenschaften nicht oder nur mangelhaft erfüllt. Hier wäre allerdings das Problem, dass der Verkäufer das nicht einsieht und man ggf. im schlimmsten Fall dieses dann gerichtlich feststellen lassen müsste.
Nach Reklamtion der magelhaften Ware hätte der Verkäufer zwar die Möglichkeit der Nachbesserung oder Lieferung neuer, mängelfreier Ware.
Da diese Stempel aber nunmal so mangelhaft produktiert sind und nicht nachzubessern sind, müsste er dann halt den Kaufpreis zurück erstatten.
Abgesehn davon, dass er schon beim gewöhnlichem Widerruf kein Anspruch auf Schadensersatz hätte, hätte er es spätestens hier sowieso nicht.





-- Editiert am 22.05.2011 16:06

1x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
pekaha
Status:
Schüler
(159 Beiträge, 76x hilfreich)

Im Grunde kann ich mich den Ausführungen von seba79 nur anschließen. Es ist völlig irrelevant, welche Rechte Du im Ladengeschäft gehabt hättest. Hier hast Du im Fernabsatz gekauft, wofür es spezielle Regelungen für den Widerruf gibt. Diese besagen eben, dass ein "Ausprobieren" der Sache möglich sein muss.

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"Iudex non calculat!"

1x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120357 Beiträge, 39879x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>Diese besagen eben, dass ein "Ausprobieren" der Sache möglich sein muss. <hr size=1 noshade>

Diese besagen aber auch, das für eben dieses ausprobieren unter Umständen Wertersatz zu leiten wäre.

Dazu muss jedoch korrekt belehrt werden.


Können Sie uns die empfangene Leistung ganz oder teilweise nicht oder nur in verschlechtertem Zustand zurückgewähren, müssen Sie uns insoweit ggf. Wertersatz lei sten. [Bei der Überlassung von Sachen gilt dies nicht, wenn die Verschlechterung der Sache ausschließlich auf deren Prüfung – wie sie Ihnen etwa im Ladengeschäft
möglich gewesen wäre – zurückzuführen ist. Im Übrigen können Sie die Pflicht zum Wertersatz für eine durch die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme der Sache entstandene Verschlechterung vermeiden, indem Sie die Sache nicht wie Ihr Eigentum in Gebrauch nehmen und alles unterlassen, was deren Wert beeinträchtigt. ]Anmerkung:
Wenn ein Hinweis auf die Wertersatzpflicht gemäß § 357 Abs. 3 Satz 1 BGB und eine Möglichkeit zu ihrer Vermeidung nicht spätestens bei Vertragsschluss in Textform erfolgt, ist anstelle dieses Satzes folgender Satz einzufügen: „Für eine durch die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme der Sache entstandene Verschlechterung müssen Sie keinen Wertersatz leisten." Bei Fernabsatzverträgen steht ein unverzüglich nach Vertragsschluss in Textform mitgeteilter Hinweis einem solchen bei Vertragsschluss gleich, wenn der Unternehmer den Verbraucher rechtzeitig vor Abgabe von dessen Vertragserklärung in einer dem eingesetzten Fernkommunikationsmittel entsprechenden Weise über die Wertersatzpflicht und eine Möglichkeit zu ihrer Ver-
meidung unterrichtet hat.






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