Online Verkauf Privat an Privat Gewährleistung?

14. Dezember 2010 Thema abonnieren
 Von 
guest-12325.03.2013 10:39:04
Status:
Beginner
(118 Beiträge, 50x hilfreich)
Online Verkauf Privat an Privat Gewährleistung?

Wenn eine Privatperson online an eine Privatperson ein gebrauchtes Gerät verkauft und nicht ausdrücklich darauf hinweist, dass keine Gewährleistung gegeben wird, gilt was?!

-----------------
""

Probleme mit dem Gewerbe?

Probleme mit dem Gewerbe?

Ein erfahrener Anwalt im Internetrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Ein erfahrener Anwalt im Internetrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Kostenlose Einschätzung starten Kostenlose Einschätzung starten



8 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
!Paragraphenreiter!
Status:
Schüler
(231 Beiträge, 92x hilfreich)

Wenn eine Privatperosn z.B. bei eBay Dinge verkauft sollten Gewährleistungen ausdrücklich ausgeschlossen werden, indem eine rechtskräftige AGB-Klausel formuliert wird wie:

quote:
Der Verkauf dieser gebrauchten Sache erfolgt von privat und unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung.
Die Haftung bei Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit und bei Vorsatz oder grobem Verschulden bleibt hiervon unberührt.


Ist so eine Klausel nicht vorhanden wird die gesetzliche Gewährleistungspflicht eingreifen. Auch bei Privatpersonen.

-----------------
""

0x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
guest-12325.03.2013 10:39:04
Status:
Beginner
(118 Beiträge, 50x hilfreich)

...also 2 Jahre?!

-----------------
""

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
!Paragraphenreiter!
Status:
Schüler
(231 Beiträge, 92x hilfreich)

Bei gebrauchten Gegenständen ist es 1 Jahr nach §475 Abs. 2 BGB .

Tatsächlich wie bereits in meinem ersten Beitrag wäre es notwenig gewesen einen Haftungsausschluss bezüglich Gewährleistung anzubringen. Dann hätte keine Gewährleistung auf die Ware bestanden (nur bei Privatverkäufer möglich, nicht für §14 BGB ).

-----------------
""

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
guest-12322.08.2012 17:44:40
Status:
Senior-Partner
(6927 Beiträge, 2505x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>Bei gebrauchten Gegenständen ist es 1 Jahr nach §475 Abs. 2 BGB . <hr size=1 noshade>


475 gilt hier nicht, da kein Verbrauchsgüterkauf vorliegt.

Es gilt § 438 BGB , 2 Jahre.

Aber viel wichtiger:

"Die Sache ist frei von Sachmängeln, wenn sie bei Gefahrübergang die vereinbarte Beschaffenheit hat." §§ 434 , 447 BGB .

D.h. der K muss jetzt beweisen, dass bereits bei Gefahrübergang ein Mangel vorgelegen hat. Oft kaum möglich.

Wenn sich erst später ein Mangel zeigt, müsste der sich "fortgefressen" haben. Entsteht ein Mangel erst später, hat der K Pech gehabt.

Ist VK ein Gewerblicher hilft § 476 BGB :
"Zeigt sich innerhalb von sechs Monaten seit Gefahrübergang ein Sachmangel, so wird vermutet, dass die Sache bereits bei Gefahrübergang mangelhaft war, ..."

Gegenüber privaten VK ist der Nachweis kaum zu führen.

-----------------
""

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
guest-12325.03.2013 10:39:04
Status:
Beginner
(118 Beiträge, 50x hilfreich)

d.h. bei einem TV-Gerät ist es egal, ob der VK die Gewährleistung ausschließt oder nicht, da ich eh keine Chance habe?

-----------------
""

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
guest-12322.08.2012 17:44:40
Status:
Senior-Partner
(6927 Beiträge, 2505x hilfreich)

quote:
d.h. bei einem TV-Gerät ist es egal, ob der VK die Gewährleistung ausschließt oder nicht, da ich eh keine Chance habe?


Im Prinzip schon, wenn der Mangel nicht gleich nach dem Auspacken offensichtlich ist, hat man meist schlechte Karten.

Deshalb wurde ja der 476 "erfunden", das gilt aber wie gesagt nur bei Gewerblichen VK. Die können die Gewährleistung auch nicht ausschliessen.

Bei Privaten hat man regelmässig nur eine Chance, wenn Mängel arglistig verschwiegen wurden, auch das muss man aber beweisen können.

Bleibt a.E. die VK-unabhängige Herstellergarantie, solange die nicht abgelaufen und nicht auf den Ersterwerber beschränkt ist.

-----------------
""

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
Snoop Pooper Scoop
Status:
Student
(2858 Beiträge, 1121x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>Bei gebrauchten Gegenständen ist es 1 Jahr nach §475 Abs. 2 BGB . <hr size=1 noshade>


Mal abgesehen davon, daß der zwischen Privatpersonen nicht einschlägig ist, s.o., gilt das mit dem "1 Jahr" nur dann, wenn dies vertraglich vereinbart wurde. Ohne Vereinbarungen gilt auch bei gebrauchtem Verbrauchsgüterkauf eine Gewährleistung von 2 Jahren.

-----------------
""

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
guest-12325.03.2013 10:39:04
Status:
Beginner
(118 Beiträge, 50x hilfreich)

...bringt ja nur nichts, wenn man beweisen muss, dass der mangel schon bei übergabe vorlag.

-----------------
""

0x Hilfreiche Antwort

Und jetzt?

Für jeden die richtige Beratung, immer gleich gut.
Schon 268.151 Beratungen
Anwalt online fragen
Ab 30
Rechtssichere Antwort in durchschnittlich 2 Stunden
108.355 Bewertungen
  • Keine Terminabsprache
  • Antwort vom Anwalt
  • Rückfragen möglich
  • Serviceorientierter Support
Anwalt vor Ort
Persönlichen Anwalt kontaktieren. In der Nähe oder bundesweit.
  • Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
  • mit Empfehlung
  • Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Alle Preise inkl. MwSt. zzgl. 5€ Einstellgebühr pro Frage.

Jetzt Anwalt dazuholen.

Für 60€ beurteilt einer unserer Partneranwälte diese Sache.

  • Antwort vom Anwalt
  • Innerhalb 24 Stunden
  • Nicht zufrieden? Geld zurück!
  • Top Bewertungen
Ja, jetzt Anwalt dazuholen