Nicht lieferbar und dann teurer verkaufen!

8. Januar 2014 Thema abonnieren
 Von 
summo
Status:
Frischling
(16 Beiträge, 0x hilfreich)
Nicht lieferbar und dann teurer verkaufen!

Hallo zusammen,

es geht denk ich hier um eine recht simple Sachlage:

Am 27.12.2013 habe ich bei einem Internetversandhandel, einige Hardware-Komponente für einen PC bestellt!
Am 02.01.2014, erhielt ich eine E-Mail, dass ein Artikel aus meiner Bestellung nicht mehr lieferbar ist und auch nicht mehr beschafft werden kann, ich solle mir bitte ein anderes Gerät aussuchen!
Das tat ich auch...
Nun sehe ich, dass der Artikel, welchen ich zuvor eigentlich bestellt hatte, nicht nur immer noch als "verfügbar" geführt wird, sondern mittlerweile ist auch ein Lagerbestand angegeben, nur ist der Preis nicht mehr 78,54 EUR sondern 101,92 EUR!

Habe ich das Recht darauf, den von mir bestellten Artikel, in der damaligen Preislage zu fordern oder habe ich einfach Pech gehabt?

Danke schon mal vorab für eure Antworten.

Gruß, Alexander

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31 Antworten
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#1
 Von 
hamburger-1910
Status:
Bachelor
(3142 Beiträge, 3484x hilfreich)

Es könnte sich - wovon ich ausgehe - bei Ihrer Bestellung nur um eine sog. "invitatio ad offerendum" gehandelt haben.

Dann hätten Sie keinen Anspruch.

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#2
 Von 
summo
Status:
Frischling
(16 Beiträge, 0x hilfreich)

Nein, ich habe diesen Artikel bei Mind...ry.com, also einem offiziellen, gewerblichen Verkäufer bestellt und am selben Tag per Sofortüberweisung bezahlt!

Ändert das etwas dann an der Rechtslage?

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0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
hamburger-1910
Status:
Bachelor
(3142 Beiträge, 3484x hilfreich)

Wurde die „Annahme des Angebotes" ausdrücklich bestätigt?

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0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
summo
Status:
Frischling
(16 Beiträge, 0x hilfreich)

Alle Artikel, welche sich in meinem Warenkorb befanden, waren mit dem Status "verfügbar" gekennzeichnet.
Danach habe ich auf den "üblichen" Button "zur Kasse gehen" geklickt und bezahlt!

Oder hätte ich dann nochmals eine Auftragsbestätigung z.B. via E-Mail erhalten müssen?

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#5
 Von 
hamburger-1910
Status:
Bachelor
(3142 Beiträge, 3484x hilfreich)

I.d.R. erfolgt die Annahme durch den Händler erst durch den Versand der Ware.

Also "invitatio ad offerendum" = kein Anspruch !!!

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#6
 Von 
drkabo
Status:
Weiser
(16472 Beiträge, 9287x hilfreich)


quote:<hr size=1 noshade>Oder hätte ich dann nochmals eine Auftragsbestätigung z.B. via E-Mail erhalten müssen? <hr size=1 noshade>


Wir wissen natürlich nicht, was genau in den AGB des Verkäufers steht. Aber wenn man mal davon ausgeht, dass es wie bei den meisten anderen gewerblichen Verkäufern auch ist, dann wäre wirklich eine Auftragsbestätigung nötig, um Rechte durchsetzen zu können.
Und zwar eine Auftragsbestätigung, aus der hervorgeht, dass die Bestellung akzeptiert wird.
Mittlerweile achten eigentlich alle Versender peinlich genau daruf, dass keine "Auftragsbestätigung" sondern nur eine "Bestätigung des Eingangs der Bestellung" verschickt wird, um sich vor Ansprüchen bei Nichtlieferung zu schützen.


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"
Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB ."

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
summo
Status:
Frischling
(16 Beiträge, 0x hilfreich)

Vielen Danke für eure Antwort.
Leider habe ich mit sowas schon gerechnet...


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#8
 Von 
JogyB
Status:
Bachelor
(3155 Beiträge, 3146x hilfreich)

Sehe ich völlig anders.

1. Was in den AGB steht ist herzlich irrelevant. Diese werden mit erst Abschluss der Kaufvertrages zum Vertragsbestandteil. Wie sollen diese also das Zustandekommen das Vertrages regeln, wenn sie zu diesem Zeitpunkt noch gar keine Wirkung entfalten können? Entweder gibt es schon einen Vertrag, dann müssen es die AGB nicht mehr regeln oder es gibt keinen, dann können sie es nicht regeln.

2. Aber unabhängig davon, was in den AGB steht und ob dies wirksam ist: Wenn per Sofortüberweisung bezahlt wurde, dann gab es eine Zahlungsaufforderung des Verkäufers. Und damit wurde auch das Angebot des Kunden vom Verkäufer angenommen und ein Kaufvertrag geschlossen. Auf welcher Basis soll der Verkäufer sonst die Zahlung fordern? Vergleiche auch AG Dierburg, AZ 22 C 425/04 . Da nutzt dann auch eine anderslautende AGB Klausel nichts.

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"Juristischer Laie - Angaben erfolgen nach bestem Wissen und Gewissen, aber ohne Gewähr."

0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
guest-12320.09.2014 20:57:52
Status:
Bachelor
(3393 Beiträge, 2075x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>1. Was in den AGB steht ist herzlich irrelevant. Diese werden mit erst Abschluss der Kaufvertrages zum Vertragsbestandteil. <hr size=1 noshade>



Das ist so nicht richtig. Seit der Schuldrechtsreform steht das ausdrücklich im BGB, bereits im vorvertraglichen Bereich besteht ein Schuldverhältnis, siehe § 311 II BGB .

So weit die AGB Regelungen über die Vertragsanbahnung enthalten, gelten sie bereits vorvertraglich und sind bei der Auslegung der Erklärungen zu berücksichtigen.

§ 308 Nr. 1 BGB beschäftigt sich auch ausdrücklich damit.

In Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist insbesondere unwirksam

1. (Annahme- und Leistungsfrist)

eine Bestimmung, durch die sich der Verwender unangemessen lange oder nicht hinreichend bestimmte Fristen für die Annahme oder Ablehnung eines Angebots oder die Erbringung einer Leistung vorbehält ...


Hier sind es laut AGB 5 Tage Annahmefrist für den Verwender, das ist sicher nicht zu lang.


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-- Editiert asap am 09.01.2014 12:35

0x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
JogyB
Status:
Bachelor
(3155 Beiträge, 3146x hilfreich)

Ok, das ging irgendwie an mir vorbei... dann nehme ich den ersten Punkt komplett zurück.

Ist letztendlich für den konkreten Fall aber auch egal, da die Zahlungsaufforderung als Vertragsannahme gewertet werden muss und diese geht den AGB vor.

Der Händler hätte die Möglichkeit gehabt, den Vertrag wegen eines Preisirrtums anzufechten, das hat er aber nun verpasst.


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"Juristischer Laie - Angaben erfolgen nach bestem Wissen und Gewissen, aber ohne Gewähr."

-- Editiert JogyB am 09.01.2014 12:46

0x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
guest-12320.09.2014 20:57:52
Status:
Bachelor
(3393 Beiträge, 2075x hilfreich)


quote:
Ist letztendlich für den konkreten Fall aber auch egal, da die Zahlungsaufforderung als Vertragsannahme gewertet werden muss und diese geht den AGB vor.



Der Fall liegt hier aber nicht vor, zur Fälligkeit steht in den AGB:


quote:
(2) Der Kunde verpflichtet sich, innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt der Auftragsbestätigung per E-Mail bzw. der Rechnung den Gesamtpreis zu zahlen.


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0x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
mepeisen
Status:
Unsterblich
(24959 Beiträge, 16167x hilfreich)

Es gibt garde bei Hardwarehändlern nicht ohne Grund Tagespreise. Oft gibt es hier nur kleine Lager, das eigentliche Lager ist meist der LKW. Das heisst, die werden im Großhandel heute gekauft und morgen sind die heute gekauften vegriffen, die werden dann u.U. morgen also neu eingekauft zu einem dann abweichenden Preis. IMHO steht das bei der größeren Online-Shops aber auch dabei, dass es Tagespreise sind. Beispielsweise bei Alternate weiss ich es.

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"Meine Beiträge stellen keine Rechtsberatung dar. Sicherheit gibts nur beim Anwalt."

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#13
 Von 
JogyB
Status:
Bachelor
(3155 Beiträge, 3146x hilfreich)

In den AGB steht aber auch:

quote:
(3) Bei Zahlung per Vorkasse erfolgt der Versand nicht bevor der Rechnungsbetrag vollständig dem Konto des Verkäufers gutgeschrieben ist. Bei Zahlung per Sofortüberweisung erfolgt der Versand nicht bevor die Zahlungsbestätigung bei dem Verkäufer eingegangen ist. Bei Zahlung per PayPal erfolgt der Versand nicht bevor der Endbetrag dem PayPal-Konto des Verkäufers gutgeschrieben ist. Bei Zahlung per ClickandBuy erfolgt der Versand nicht bevor der Endbetrag dem ClickandBuy-Konto des Verkäufers gutgeschrieben ist. Bei Zahlung per Nachnahme und Rechnung erfolgt der Versand innerhalb von 2-5 Werktagen nach Bestellung.

Ein Lieferung erfolgt bei der vom Käufer gewählten Bezahlweise somit erst nach Bezahlung.

Und damit wären wir wieder bei derselben Argumentation: Wie kann der Vertrag erst mit dem Versand zu Stande kommen, wenn für den Versand aber eine Zahlung notwendig ist, die wiederum erst auf Basis eines Vertrages gefordert werden könnte. Henne Ei

Und nochmal grundsätzlich: Individuelle Vereinbarungen gehen den AGB vor. Wenn der Versender in einer E-Mail also gesondert zur Zahlung auffordert oder ihn direkt nach der Bestellung zu einem Bezahlservice weiterleitet, dann muss der Kunde annehmen können, dass er den Auftrag nach Bezahlung auch ausführen will.

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"Juristischer Laie - Angaben erfolgen nach bestem Wissen und Gewissen, aber ohne Gewähr."

0x Hilfreiche Antwort

#14
 Von 
guest-12320.09.2014 20:57:52
Status:
Bachelor
(3393 Beiträge, 2075x hilfreich)

quote:
Und nochmal grundsätzlich: Individuelle Vereinbarungen gehen den AGB vor. Wenn der Versender in einer E-Mail also gesondert zur Zahlung auffordert oder ihn direkt nach der Bestellung zu einem Bezahlservice weiterleitet, dann muss der Kunde annehmen können, dass er den Auftrag nach Bezahlung auch ausführen will.



Wurde hier zur Zahlung vor der Auftragsbestätigung aufgefordert?

quote:
Ein Lieferung erfolgt bei der vom Käufer gewählten Bezahlweise somit erst nach Bezahlung.


Das mag ja sein, das ändert aber nichts daran, daß die Zahlung erst nach Auftragsbestätigung = Vertragsabschluss fällig wird.

Ob der Verwender sich hier nicht an seine eigenen AGB hält, weiss ich allerdings nicht. Das gibt es allerdings auch.


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#15
 Von 
JogyB
Status:
Bachelor
(3155 Beiträge, 3146x hilfreich)

quote:
Wurde hier zur Zahlung vor der Auftragsbestätigung aufgefordert?

Kann ich sicher sagen, aber ich gehe davon aus, dass man bei Bezahlung per Sofortüberweisung direkt zur Seite des Bezahldienstes weitergeleitet wird. Und das ist definitiv eine Aufforderung zur Zahlung.

Meine letzte Bestellung bei dem Händler liegt zwar eine Weile zurück, aber ich bin mir sicher, dass man bei Vorkassezahlung in der Bestätigungsmail zur Überweisung des Rechnungsbetrages auf das Händlerkonto aufgefordert wurde.

quote:
Das mag ja sein, das ändert aber nichts daran, daß die Zahlung erst nach Auftragsbestätigung = Vertragsabschluss fällig wird.

Der Händler schickt aber wohl keine Auftrags-, sondern (seines Erachtens) nur eine Bestellbestätigung. So wird es in den AGB beschrieben und ansonsten gäbe es das hier angesprochene Problem nicht. Damit haben wir den Fall, dass mit dem Händler eigentlich nie Verträge durch irgendeine Form der Vorauszahlung zu Stande kommen können, denn ohne Zahlungseingang liefert er ja auch nicht.

Im Endeffekt haben wir hier bereits widersprüchliche AGB. Zum einen will der Händler erst mit Lieferung einen Vertrag eingehen, zum anderen will er aber die Zahlung (bei bestimmten Zahlungsmethoden) bereits vor der Lieferung haben. Ohne Vertrag kann vom Käufer aber auch nicht erwartet werden, dass er die Zahlung leistet. Dieser Widerspruch ist zu Lasten des Verwenders auszulegen, konkret in der Form, dass spätestens durch die Zahlung des Betrages auch ein Kaufvetrag besteht.

Im konkreten Fall kann der Käufer den Händler also zur Lieferung zum alten Preis auffordern und hat auch gute Chancen, das notfalls gerichtlich durchzusetzen. Das weiß auch der Händler und wird aller Wahrscheinlichkeit nach liefern, wenn der Käufer hartnäckig bleibt.

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"Juristischer Laie - Angaben erfolgen nach bestem Wissen und Gewissen, aber ohne Gewähr."

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#16
 Von 
guest-12320.09.2014 20:57:52
Status:
Bachelor
(3393 Beiträge, 2075x hilfreich)

quote:
Der Händler schickt aber wohl keine Auftrags-, sondern (seines Erachtens) nur eine Bestellbestätigung. So wird es in den AGB beschrieben und ansonsten gäbe es das hier angesprochene Problem nicht.



So ist es aber hier nicht geregelt, die AGB sind ja googelbar:

(1) Die Präsentation der Waren auf der Webseite des Verkäufers stellt kein Angebot im Rechtssinne dar, sondern lediglich eine Aufforderung an den Kunden, ein Angebot im Rechtssinne abzugeben.
...
(3) Der Verkäufer wird den Zugang der Bestellung des Kunden unverzüglich per E-Mail bestätigen.

Der Kaufvertrag kommt nicht bereits mit dieser Bestellbestätigung zustande, sondern erst mit Versand einer separaten E-Mail mit einer Auftragsbestätigung oder Lieferung der Ware innerhalb von 5 Werktagen.


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0x Hilfreiche Antwort

#17
 Von 
JogyB
Status:
Bachelor
(3155 Beiträge, 3146x hilfreich)

Ähm... ich sehe jetzt den Widerspruch nicht wirklich. In der Praxis versendet der Händler keine expliziten Auftragsbestätigungen, zumindest hat er das früher nie gemacht und ich wüsste nicht, warum er das geändert haben sollte. Bei Vorkasse fordert er zur Zahlung auf und liefert nach Zahlungseingang, bei Nachnahme liefert er einfach.

Das ist jetzt aber eine völlig theoretische Diskussion völlig am konkreten Fall vorbei: Es gab mit 100%iger Sicherheit irgendeine Aufforderung des Händlers, den fälligen Betrag zu bezahlen. Entweder per direkter Weiterleitung zu Sofortüberweisung oder über eine Anleitung per E-Mail. Wie sonst soll der Käufer an die entsprechenden Bezahldaten gekommen sein?

Und damit gab es unabhängig von den AGB einen gültigen Kaufvertrag und der Käufer kann auf die Lieferung bestehen.

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0x Hilfreiche Antwort

#18
 Von 
summo
Status:
Frischling
(16 Beiträge, 0x hilfreich)

Ich habe dem Händler eine E-Mail geschickt, in der ich den Fall aus meiner Sicht schilderte und die Ware nach wie vor gern haben möchte, jedoch zu dem damaligen Preis.

Die Antwort:

...
Der Artikel war zum Zeitpunkt Ihrer Bestellung nicht beschaffbar. Jetzt kostet der Artikel mehr, da wir diesen auch für einen höheren Preis beschaffen mussten.
Wir können das Mainboard nur zu dem Online angegebenen Preis anbieten.
...

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0x Hilfreiche Antwort

#19
 Von 
JogyB
Status:
Bachelor
(3155 Beiträge, 3146x hilfreich)

Wie genau kam es zu der Sofortüberweisung? Wurdest Du direkt nach der Bestellung zur Bezahlung weitergeleitet? Kam noch eine E-Mail, in der Du zur Bezahlung aufgefordert wurdest? Was stand in der E-Mail mit der Bestätigung der Zahlung? Kamen da Sätze wie "wir werden Ihren Auftrag nun bearbeiten"?

Der Ansatzpunkt ist für mich klar, dass Du in irgendeiner Form zur Zahlung aufgefordert wurdest. Das Urteil des AG Dierdorf passt evtl. nicht 100%ig, aber die Argumentation ist sehr ähnlich. Wenn zur Zahlung aufgefordert wird, dann kann der Kunde von einem Kaufvertrag ausgehen.

Die Argumentation des Händlers ist völliger Unsinn. Ob er es noch beschaffen kann oder nicht, kann Dir völlig egal sein. Es gibt einen Kaufvertrag und entweder er liefert oder er ist schadenersatzpflichtig. Aktuell ist er wieder in der Lage zu liefern, ob er dabei Verlust macht kann Dir auch egal sein.

Ich würde dem Händler klipp und klar schreiben (evtl. mit Verweis auf das Urteil), dass mit der Aufforderung zur Zahlung ein Kaufvertrag eingegangen wurde und Du auf die Lieferung der Ware binnen xx Tagen (lieber etwas länger wählen) bestehst. Nach Fristablauf wirst Du das Board anderweitig besorgen und einen Rechtsanwalt einschalten, um den Differenzbertrag einzuklagen. Das per Fax und E-Mail.

Im Normalfall geben sie dann nach, weil sie - wie bereits gesagt - genau wissen, dass sie sich zumindest auf extrem dünnem Eis bewegen. Und Lust auf ein Urteil, das ihre jetzige Praxis für unrechtmäßig erklärt, haben sie ganz sicher nicht. Meine Erfahrung ist, dass sich die Händler in aller Regel nicht mit Kunden anlegen, die ihre Rechte kennen - es gibt ja noch die >95%, die sie nicht kennen.

Nachtrag: http://www.lhr-law.de/magazin/viele-agb-klauseln-zum-vertragsschluss-sind-abmahngefahrdet

Die beanstandete Klausel stellt den Käufer besser als die hier vorhanden Klauseln, dennoch wurde sie als unwirksam eingesetuft.

Insbesondere folgendes aus der Begründung ist wichtig:

Zitat:
Unabhängig von der Intransparenz der Klausel führt sie auch zu einer unangemessenen Benachteiligung der Kunden, weil diese ihre Zahlung zu einem Zeitpunkt veranlassen müssen, in denen noch gar kein Vertrag zwischen den Parteien besteht



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-- Editiert JogyB am 09.01.2014 17:25

0x Hilfreiche Antwort

#20
 Von 
guest-12320.09.2014 20:57:52
Status:
Bachelor
(3393 Beiträge, 2075x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>Das Urteil des AG Dierdorf passt evtl. nicht 100%ig ... <hr size=1 noshade>



Ist dir denn bewusst, was "materielle Rechtskraft" bedeutet? AG-Urteile wirken nur zwischen den konkreten Parteien. Kann sein ein anderes Gericht folgt, kann sein es vertritt die gegenteilige Auffassung.

Das LG Hamburg, Urt. v. 25.04.2013 - 315 O 422/12 sieht es z.B. völlig anders.

Ob die laut AGB für den Vertragsschluss erforderliche Auftragsbestätigung vorliegt ist auch offen.

Man sollte sich schon der Risiken bewusst sein, bevor man hier Streit anfängt.

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0x Hilfreiche Antwort

#21
 Von 
JogyB
Status:
Bachelor
(3155 Beiträge, 3146x hilfreich)

Habe ich irgendwo behauptet, dass ein AG-Urteil allgemeinverbindlich ist?

Was bitte sieht das LG Hamburg anders? Das hat sich nicht mal ansatzweise mit der hier vorliegenden Sachlage beschäftigt, da ging es rein darum ob "5 Tage" nicht zu lang sind. Beim AG Dierburg ging es nirgends um die AGB, sondern darum, wie eine Zahlungsaufforderung in einer Bestellbestätigung zu werten ist. Und die vom AG Dierburg vertretene Ansicht wird auch vom OLG Frankfurt/Main geteilt.

Nochmal: Es geht ausschließlich darum, ob eine Aufforderung zur Zahlung (und eine direkte Weiterleitung zum Bezahldienst ist eine solche) zu einem Vertragsschluss führt. Ob dann die AGB irgendetwas anderes sagen, ist herzlich irrelevant. Es wäre sehr freundlich von Dir, wenn Du endlich mal dazu etwas Substantielles schreiben und nicht weiter auf den hier völlig irrelevanten AGB herumreiten würdest.

Hast Du irgendwelche Urteile, die eine Zahlungsaufforderung nicht als Annahme des Angebots durch den Händler sehen? Ich habe zwei Urteile dazu genannt, eines beschäftigt sich direkt damit, das andere bringt seine Ansicht in der Urteilsbegründung ein. Was kannst Du vorweisen?

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"Juristischer Laie - Angaben erfolgen nach bestem Wissen und Gewissen, aber ohne Gewähr."

0x Hilfreiche Antwort

#22
 Von 
guest-12320.09.2014 20:57:52
Status:
Bachelor
(3393 Beiträge, 2075x hilfreich)

quote:
Beim AG Dierburg ging es nirgends um die AGB, ...



Das ist richtig. Wohl aber hier im thread.

quote:
Was bitte sieht das LG Hamburg anders? Das hat sich nicht mal ansatzweise mit der hier vorliegenden Sachlage beschäftigt, ...


Das sehe ich nicht so:

http://onlinehaendler-news.de/recht/1083-lg-hamburg-eine-5-taegige-frist-zur-vertragsannahme-in-den-agb-ist-zulaessig.html

Beachte: Der Kunde gibt mit dem Betätigen des Bestell-Buttons im Online-Shop in den meisten Fällen lediglich ein verbindliches Angebot auf den Abschluss eines Kaufvertrages ab. Geschlossen ist hier ein Kaufvertrag aber noch nicht, denn der Online-Händler behält sich vor, dieses Vertragsangebot innerhalb einer bestimmten Frist anzunehmen.

Konkret ging es um die folgende Klausel in den AGB des abgemahnten Online-Händlers:

§ 3 Zustandekommen des Vertrages "…Sollte der Kunde binnen 5 Tagen keine Auftragsbestätigung oder Mitteilung über die Auslieferung bzw. keine Ware erhalten haben, ist er nicht mehr an seine Bestellung gebunden …"



quote:
Ich habe zwei Urteile dazu genannt, eines beschäftigt sich direkt damit, das andere bringt seine Ansicht in der Urteilsbegründung ein.


Ja klar, das AG beschäftigt sich gar nicht mit den AGB, das OLG Ffm. hatte diesen Fall:

Für den Fall der vereinbarten Zahlungsart Vorkasse erklären wir bereits jetzt und an dieser Stelle die Annahme des Vertragsangebotes des Kunden zu dem Zeitpunkt, in dem der Kunde Vorkasse leistet, wenn die Zahlung innerhalb von 10 Tagen nach Absendung der Bestellung erfolgt.

Das hat nun mit "unserem" Fall rein gar nichts zu tun.

Du behauptest einfach, es sei eine Zahlungsaufforderung ergangen und der Händler würde sich nicht an seine eigenen AGB halten. Auftragsbestätigungen würden entgegen der eignen AGB nicht versandt.

Ich weiss es nicht, halte es aber für gefährlich auf der Grundlage dieser, nennen wir es mal Unschärfen fatale Schlüsse zu ziehen.


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0x Hilfreiche Antwort

#23
 Von 
summo
Status:
Frischling
(16 Beiträge, 0x hilfreich)

Also nach der Bestellung und gleichzeitiger Bezahlung, habe ich gar keine E-Mail erhalten...
Die erste Nachricht erhielt ich am 02.01.2014, in der es eben hieß, dass der Artikel nicht mehr lieferbar sei!
Danach wurde im "Hintergrund", aus meiner Bestellung die Position gelöscht, was ich erst am 03.01.2014 bemerkt, als ich die E-Mail erhielt:
...vor wenigen Tagen haben Sie bei mindf....de unter der Kundennummer xxxxxx bestellt. Da noch nicht alle Artikel bei uns eingetroffen sind, wird sich die Lieferung noch etwas verzögern. Wir bitten um Verständnis und etwas Geduld.
Bitte lesen Sie unbedingt weiter, damit Ihre Fragen hierzu beantwortet werden.

Wann wird der Artikel geliefert?

Den voraussichtlichen Liefertermin erfahren Sie über Ihr Kundenkonto Zugang, oder kontaktieren Sie uns telefonisch oder per E-Mail. Um Wartezeiten in der Hotline zu vermeiden können Sie unseren Rückrufdienst in Anspruch nehmen: www.mindfactory.de/callback

Der Artikel war als lagernd bzw. lieferbar in 1 bis 3 Werktagen gekennzeichnet!

Die Angaben im Shop werden von uns genauestens berechnet und permanent aktualisiert. Besonders beliebte Artikel können allerdings aufgrund der hohen Anzahl an Bestellungen pro Minute schneller vergriffen sein als die Aktualisierung der Angaben im Shop. Unser Einkauf reagiert sehr schnell auf diese Nachfrage, jedoch kann die Beschaffung der Artikel in Einzelfällen wie diesem auch mal etwas länger dauern als üblich.

Sie wollen nicht länger warten?

Selbstverständlich können Sie einzelne Artikel aus der Bestellung jederzeit stornieren oder durch einen alternativen Artikel ersetzen. Antworten Sie auf diese E-Mail oder rufen Sie uns an, damit wir Ihren Wunsch sofort umsetzen können. Alle vorhandenen Artikel in Ihrer Bestellung werden dann umgehend verschickt und bei einer Stornierung die Überzahlung als Rückbuchung angewiesen.

Sind noch Fragen offen? Unsere Kundenbetreuung ist innerhalb der Geschäftszeiten durchgehend für Sie erreichbar. Sollte das Telefon mal besetzt sein, können Sie auch ganz bequem unseren Rückrufdienst nutzen. Ihre E-Mail beantworten wir innerhalb 30 Minuten.

Mit freundlichen Grüßen

Zum Test habe ich gerade eben, nochmal einfach was in den Warenkorb gelegt und so lange auf weiter geklickt, bis der Button kommt: "Zahlungspflichtig" bestellen!

Ich hoffe, dass euch dies weiterhilft!

Gruß Alexander

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0x Hilfreiche Antwort

#24
 Von 
guest-12320.09.2014 20:57:52
Status:
Bachelor
(3393 Beiträge, 2075x hilfreich)

quote:
Ich hoffe, dass euch dies weiterhilft!



Wie du oben gelesen hast:

Beachte: Der Kunde gibt mit dem Betätigen des Bestell-Buttons im Online-Shop in den meisten Fällen lediglich ein verbindliches Angebot auf den Abschluss eines Kaufvertrages ab. Geschlossen ist hier ein Kaufvertrag aber noch nicht, denn der Online-Händler behält sich vor, dieses Vertragsangebot innerhalb einer bestimmten Frist anzunehmen.

Das ist auch so usus, auch "deine" AGB sehen das so vor.

Du hättet auch nicht sofort zahlen müssen, sondern erst, nachdem die korrekte Auftragsbestätigung gekommen wäre.

Kein Mensch liest sich die AGB vorher durch, aber wenn man sie per Mauklick bestätigt gelten sie eben als bekannt, ein Gericht würde sie ggf. zugrunde legen.

Ich wüsste nicht, weshalb die AGB unwirksam sein sollten, das ist wie gesagt Standard, kommt massenhaft vor und wurde bisher von keinem Gericht beanstandet.

Bloß bei ebay ist das wieder anders, da kommt auch beim Sofortkauf laut deren AGB der Kauf mit dem Mausklick zustande und ist bindend. Aber den Fall haben wir hier nicht.

Der Händler wird hier kaum einknicken, für ihn wäre das ein gefährlicher Präzedenzfall.

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0x Hilfreiche Antwort

#25
 Von 
JogyB
Status:
Bachelor
(3155 Beiträge, 3146x hilfreich)

quote:
Du behauptest einfach, es sei eine Zahlungsaufforderung ergangen und der Händler würde sich nicht an seine eigenen AGB halten. Auftragsbestätigungen würden entgegen der eignen AGB nicht versandt.

Weil bei der Bezahlart Sofortüberweisung nach der Bestellung eine direkte Weiterleitung auf die Bezahlseite vorgenommen wird. Das ist bei Online-Händlern üblich und ich hätte es nie anders gesehen. Auch die Aussage von summo mit "Bestellung und gleichzeitiger Bezahlung" spricht dafür.

Und damit spielen die AGB keine Rolle mehr.

Und ich kenne den Händler, habe früher oft genug bei dem bestellt und er hat nie Auftragsbestätigungen versandt, sondern lediglich Bestellbestätigungen mit Zahlungsaufforderung bzw. bei Nachnahme einfach eine direkte Lieferung. In den AGB steht auch nirgends, dass Auftragsbestätigungen zwingend verschickt werden. Und er fängt auch sicher nicht damit an, da er sich rechtlich schlechter stellt, wenn er es tut.

quote:
Ich weiss es nicht, halte es aber für gefährlich auf der Grundlage dieser, nennen wir es mal Unschärfen fatale Schlüsse zu ziehen.

Ach, aber was Du machst ist natürlich völlig abgesichert. Du gehst einfach davon aus, dass es keine Aufforderung oder Weiterleitung gab, obwohl dies jeder Online-Computershop, mit dem ich bislang zu tun hatte, es exakt so gemacht hat - inkl. derjenige, um den es hier geht.

quote:
Du hättet auch nicht sofort zahlen müssen, sondern erst, nachdem die korrekte Auftragsbestätigung gekommen wäre.

Jetzt wird es lächerlich: Wie in aller Welt soll er an die Bezahldaten bei Sofortüberweisung gekommen sein, wenn nicht durch eine Weiterleitung vom Händler? Hätte er nicht bezahlt, dann wäre nach ein paar Tagen mal die Nachfrage gekommen, was denn mit der Bestellung nun ist - bestenfalls. Auf eine Auftragsbestätigung hätte er warten können, bis er schwarz wird. Ich erinnere mich an die Diskussion mit einem Händler in dessen Forum, der Anteil der nie bezahlten Vorkassen ist im zweistelligen Prozentbereich. Die werden nach einer gewissen Zeit einfach ausgebucht.

Aber natürlich, der Käufer soll jetzt klein beigeben, obwohl er 100%ig im Recht ist.

Mein Tipp ist: Bleib hart, hake nach, drohe mit Anwalt und Verbraucherschutz. Die wissen genau, dass sie vor Gericht verlieren und werden im Endeffekt "aus Kulanz und ohne Anerkennung einer Rechtspflicht" doch liefern. Dass sie damit einen Präzedenzfall schaffen würden ist lächerlich, es geht hier um einen der größeren Hardwarehändler, die paar Leutchen die das hier mitbekommen interessieren nicht. Wenn summo wirklich klagt, dann würde es ein gefährlicher Präzedenzfall werden.

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"Juristischer Laie - Angaben erfolgen nach bestem Wissen und Gewissen, aber ohne Gewähr."

-- Editiert JogyB am 09.01.2014 19:43

-- Editiert JogyB am 09.01.2014 19:44

0x Hilfreiche Antwort

#26
 Von 
JogyB
Status:
Bachelor
(3155 Beiträge, 3146x hilfreich)

Anbei mal exemplarisch eine Bestellbestätigung des Händlers von 2005. Wie gesagt, es ist kaum anzunehmen, dass er jetzt plötzlich Auftragsbestätigungen schickt und sich rechtlich schlechter stellt.

quote:
Vertragsschluß

Diese Eingangsbestätigung ist keine Auftragsbestätigung , sondern dient ausschließlich Ihrer Information! Wir prüfen zunächst, inwieweit wir in der Lage sind, Ihre Bestellung auszuführen.

Dann werden wir Ihr in der Bestellung liegendes Angebot ganz oder teilweise annehmen. Dies geschieht in der Regel, indem wir die Ware ausliefern. Nur in Ausnahmefällen erhalten Sie eine ausdrückliche Auftragsbestätigung.

Mit der Auslieferung oder Auftragsbestätigung ist der Kaufvertrag zwischen uns im entsprechenden Umfang geschlossen.

Preis

Der oben ausgewiesene Preis ist verbindlich. Bei Lieferung per Nachnahme erhebt die Post außerdem Nachnahmegebühren. Liefern wir Ihnen die Ware in ein Land außerhalb der Europäischen Union, haben Sie

zusätzlich die anfallenden Zölle und Einfuhrumsatzsteuern zu zahlen. Weitere Mehrkosten können entstehen, wenn Sie Teillieferungen wünschen.

Zahlung

Sie wählten die Zahlungsart "Vorkasse"

Überweisen Sie die komplette Summe an:


Bankname
Kontoinhaber
Bankleitzahl
Kontonummer

International use:
SWIFT Number
IBAN-Code

Wichtig: Im Verwendungszweck geben Sie bitte die Eingangsbestätigungsnummer "xxxx" (inkl. Bindestrich) und Ihre Loginnummer "xxxx" mit an. Es reicht völlig wenn Sie diese beiden Informationen angeben.

Bitte zahlen Sie innerhalb der nächsten 7 Tage, da wir andernfalls Ihre Bestellung möglicherweise nicht mehr ausführen können . Soweit wir bestellte Ware nicht liefern können, erhalten Sie den gezahlten Betrag selbstverständlich unverzüglich zurück.

Bitte beachten Sie, dass wir Schecks aufgrund der Stornomöglichkeit nicht akzeptieren können.

Also kein Vertragsschluss, dafür aber die Zahlungsaufforderung und zusätzlich noch ein wenig Druck gemacht, auch möglichst schnell zu überweisen. Ist Deiner Meinung in einem solchen Fall immer noch kein Vertrag abgeschlossen, der Kunde überweist also so zum Spaß?

Den letzten fett markierten Satz werden sie - vermutlich, so dumm werden sie nicht sein - mittlerweile weglassen, dennoch zeigt dies, wie dieser - Händler und nicht nur dieser - vorgeht. Einer unbezahlten Vorkasse wird nicht groß nachgegangen oder doch noch eine Auftragsbestätigung verschickt, sondern es passiert schlichtweg nichts.

Bei Sofortüberweisung wäre ich mir nicht mal sicher, ob sich der Bestellvorgang überhaupt abschließen lässt, wenn die Zahlung nicht durchgeführt wird (auch schon mehrfach gesehen)

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"Juristischer Laie - Angaben erfolgen nach bestem Wissen und Gewissen, aber ohne Gewähr."

-- Editiert JogyB am 09.01.2014 20:00

0x Hilfreiche Antwort

#27
 Von 
Fastep
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)

Dieser Forumthread ist zwar nun schon etwas älter, aber ich habe ihn über Google gefunden.
Ich hab nämlich genau das selbe Problem.

Am Dienstag, 01.12.2020 habe ich im Onlineshop von Real.de einen Artikel für 29,99 € bestellt und per Sofortüberweisung bezahlt. Laut Onlinebanking ist der Betrag auch überwiesen worden. Angezeigter Warenlagerbestand zu diesem Zeitpunkt waren glaub ich 12 Stk. und der angegebene Lieferzeitraum war 04.12. - 09.12.2020

Am Dienstag, den 08.12.2020 habe ich, da noch keine Lieferung an kam, in meinem Kundenbereich den Bestellstatus geprüft. Hier standen noch 3 Stk auf Lager und "Bestellung in Bearbeitung".

Am Mittwoch, den 09.12.2020 bekomme ich dann eine Email von Real.de: "der folgende Artikel wurde soeben vom Händler electronic-star für Sie storniert. Eine Auslieferung findet somit nicht mehr statt."
Darauf hin habe ich direkt ein Ticket verfasst und um Aufklärung gebeten.

Am Donnerstag, den 10.12.2020 wurden mir dann per Mail mitgeteilt, das der Händler folgende Nachricht für mich verfasst hat: "bedauerlicherweise müssen wir Ihnen mitteilen, dass wir Ihre Bestellung stornieren mussten. Aktuell haben wir leider Ihren Artikel nicht mehr auf Lager. Dies tut uns sehr leid. Der Kaufpreis wird Ihnen gemäß Ihre ursprünglich gewählten Zahlungsart erstattet."
Wenn man nun aber in den Online Shop von Real.de schaut, findet man genau diesen Artikel zu einem fast doppelt so hohen Preis von 53,77 €

Es kann doch nicht sein, dass sowas erlaubt ist und ich kein Recht habe hier zum ursprünglichen Preis eine Lieferung verlangen kann.

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#28
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119582 Beiträge, 39745x hilfreich)

Zitat (von Fastep):
Es kann doch nicht sein, dass sowas erlaubt ist und ich kein Recht habe hier zum ursprünglichen Preis eine Lieferung verlangen kann.

Wie kommt man darauf, das es erlaubt wäre?


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#29
 Von 
Fastep
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Wie kommt man darauf, das es erlaubt wäre?


Naja, die oben geposteten Beiträge lassen mich das so interpretieren. AGBs, Kaufvertrag oder kein Kaufvertrag...
Ich geh davon aus, dass es so nicht erlaubt sein kann, sollte, ist...
Aber wie gehe ich jetzt vor? Was kann ich verlangen bzw. worauf berufe ich mich? (Gesetz, Paragraph)

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#30
 Von 
Kalanndok
Status:
Student
(2294 Beiträge, 360x hilfreich)

Zitat (von Fastep):
Am Donnerstag, den 10.12.2020 wurden mir dann per Mail mitgeteilt, das der Händler folgende Nachricht für mich verfasst hat: "bedauerlicherweise müssen wir Ihnen mitteilen, dass wir Ihre Bestellung stornieren mussten. Aktuell haben wir leider Ihren Artikel nicht mehr auf Lager. Dies tut uns sehr leid. Der Kaufpreis wird Ihnen gemäß Ihre ursprünglich gewählten Zahlungsart erstattet."


Na da macht der Händler für Dich doch alles richtig :)
Zum einen bestätigt er Dir, dass es schon einen Kaufvertrag gegeben hat (sonst hätte man ja keine Rechtsgrundlage gehabt um überhaupt eine Zahlung zu haben, wie man erstatten wollte) und zum Anderen weist er mit seinem eigenen Shop-System nach, dass der Artikel lieferbar ist.
Ich würde da jetzt einfach auf Erfüllung des Kaufvertrags bis 31.12. bestehen und ansonsten ankündigen, dass bei einer endgültigen Verweigerung der Artikel anderweitig beschafft wird und die Differenz im Rahmen von "Schadenersatz statt Leistung" eingefordert wird.

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