Kettenbrief und Rechtslage

10. Januar 2005 Thema abonnieren
 Von 
clone
Status:
Frischling
(1 Beiträge, 0x hilfreich)
Kettenbrief und Rechtslage

Hallo.

Ich habe per Mail einen Kettenbrief bekommen und möchte mitmachen.
Wie sieht die Rechtslage aus? Sind Kettenbriefe verboten oder darf man sie gar per Internet-Seite veröffemtlichen?

Zur Info:
http://funfun.fu.funpic.de/Brief/

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6 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Mareike123
Status:
Unparteiischer
(9585 Beiträge, 1711x hilfreich)

§16 II UWG :

"Wer es im geschäftlichen Verkehr unternimmt, Verbraucher zur Abnahme von Waren, Dienstleistungen oder Rechten durch das Versprechen zu veranlassen, sie würden entweder vom Veranstalter selbst oder von einem Dritten besondere Vorteile erlangen, wenn sie andere zum Abschluss gleichartiger Geschäfte veranlassen, die ihrerseits nach der Art dieser Werbung derartige Vorteile für eine entsprechende Werbung weiterer Abnehmer erlangen sollen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. "

Und nein, da kommt man auch nicht mit irgendwelchen "cleveren" Umgehungsversuchen dran vorbei.

Die Anmerkungen dazu, wie unsinnig solche Pyramidenspiele mathematisch sind, spare ich mir mal, das sollten Sie sich selbst ergoogeln können.

2x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Sibse
Status:
Frischling
(39 Beiträge, 10x hilfreich)

So ein Quatsch!
Die Dinger sind uralt - und haben NOCH NIE funktioniert!
Finger weg von solchem Müll!

1x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
guest123-2087
Status:
Praktikant
(918 Beiträge, 174x hilfreich)

Gemäß § 6c UWG ist es unter Strafe verboten, andere Endverbraucher dazu zu veranlassen, Waren oder Leistungen zu erwerben und ihnen gleichzeitig Vorteile für den Fall zu versprechen, dass sie weitere Kunden für dieselben Waren oder Leistungen anwerben, die dann ggf. wiederum weitere Kunden anwerben.

Unzulässig sind solche Systeme nach § 6c UWG auch nur, wenn deren Gegenstand die Werbung von Endverbrauchern als Werber von Endverbrauchern ist, mit anderen Worten, wenn es darum geht, durch Kunden weitere Kunden zu werben, die Erstkunden also quasi zu Wiederverkäufern zu machen.

Mit dieser Vorschrift sollen auch die sog. Kettenbriefe verhindert werden, bei denen man an den Absender z. B. 5 DM überweist, den Kettenbrief dann an 5 Personen weitersendet, die auch wieder je 5 DM an den Absender und 1 DM an den Vor-Absender überweisen sollen usw. Kettenbriefe gibt es in vielen Varianten, bei denen es häufig auch bloß um immaterielle Vorteile (Urlaubsgrüße etc.) geht. Es ist also immer zu prüfen, ob überhaupt ein geschäftliches Handeln vorliegt, das für § 6c UWG erforderlich ist.

FINGER WEG!!!!!!!!!!!

-- Editiert von susiratlos am 10.01.2005 23:14:26

3x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Mareike123
Status:
Unparteiischer
(9585 Beiträge, 1711x hilfreich)

Kleine Korrektur:
im neuen UWG ist der Tatbestand des §6c jetzt im §16 II zu finden, wie ich oben schrieb.

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
Berndq
Status:
Frischling
(40 Beiträge, 2x hilfreich)


Der einzig sinnvolle Kettenbrief :

http://www.frauenfeindliches*********.de/kettenbrief.html

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
Berndq
Status:
Frischling
(40 Beiträge, 2x hilfreich)


Wurde leider zensiert.

Hier ist es auch : http://www.partyfotos.de/kettenbrief.htm

0x Hilfreiche Antwort

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