Impressumspflicht -> ladungsfähige Anschrift; Einwurfeinschreiben nicht zustellbar

11. Januar 2017 Thema abonnieren
 Von 
marb
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 2x hilfreich)
Impressumspflicht -> ladungsfähige Anschrift; Einwurfeinschreiben nicht zustellbar

Hallo,

in meinem vorherigen Thema wurde ja betont, dass es sich bei der im Impressum genannten Anschrift um eine ladungsfähige Anschrift handeln muss. Dies habe ich so aufgefasst, dass an diese Anschrift gesendete Schreiben definitiv zustellbar sein müssen. Nehmen wir nun an, man antwortet auf eine (unberechtigte) Forderung eines Inkassounternehmens (das an einer Adresse firmiert, an der ein Dienstleister "virtual offices" anbietet, also quasi die klassische Briefkastenfirma) per Einwurfeinschreiben und dieses kommt als nicht zustellbar zurück, wie sollte man als nächstes am besten vorgehen?

Vielen Dank
marb

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2 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
mepeisen
Status:
Unsterblich
(24959 Beiträge, 16169x hilfreich)

Prüfen, ob das Inkasso überhaupt existiert bzw. eine Zulassung hat (--> rechtsdienstleistungsregister.de).

Falls nicht: Strafanzeige wegen Verdacht des gewerblichen Betruges.

Falls es eine Zulassung hat, aber unter anderer Adresse: Strafanzeige wegen Verdacht des gewerblichen Betruges (ggf. Trittbrettfahrer, die sich das Briefpapier "ausleihen")

Falls es eine Zulassung an derselben Adresse hat: Beschwerde beim Aufsichtsgericht hinterlassen, dass die Adresse wohl nicht stimmt, Briefe unzustellbar sind.

Oder man ignoriert es einfach. Man muss sich mit Inkassos nicht unterhalten und bei unberechtigten Forderungen sowieso nicht.

Signatur:

Mitglied im AK Inkassowatch. Anfragen per PM. Meine Beiträge stellen keine Rechtsberatung dar. Siche

2x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
marb
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 2x hilfreich)

Vielen Dank!

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