Grundsätzliche Frage zur Herausgabe von Daten des Anschlussinhabers (IP Adresse)

21. Oktober 2018 Thema abonnieren
 Von 
Benito123
Status:
Frischling
(8 Beiträge, 0x hilfreich)
Grundsätzliche Frage zur Herausgabe von Daten des Anschlussinhabers (IP Adresse)

Ich habe hierzu gegoogelt, aber nichts verbindliches gefunden, zumal sich die Rechtslage ja immer wieder ändert.

Meine Frage: Wer ist berechtigt, bei einem Provider die Daten eines Anschlussinhabers mittels IP Adresse einzufordern?

Privatpersonen?
Rechtsanwalt?
Staatsanwalt / Polizei?
Richter?

Danke

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14 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120077 Beiträge, 39828x hilfreich)

Zitat (von Benito123):
Wer ist berechtigt, bei einem Provider die Daten eines Anschlussinhabers mittels IP Adresse einzufordern?

Alle von Dir genannten.


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Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#2
 Von 
Benito123
Status:
Frischling
(8 Beiträge, 0x hilfreich)

Danke, das ist mir neu. Eine Privatperson kann also die Herausgabe der Daten des Anschlussinhabers einfordern? Auf welchen Paragraphen müsste die Privatperson sich bei der Anfrage berufen um den dagegenstehenden Datenschutz zu übergehen?

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#3
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120077 Beiträge, 39828x hilfreich)

Zitat (von Benito123):
Eine Privatperson kann also die Herausgabe der Daten des Anschlussinhabers einfordern?

Ja, darf Sie



Zitat (von Benito123):
Auf welchen Paragraphen müsste die Privatperson sich bei der Anfrage berufen um den dagegenstehenden Datenschutz zu übergehen?

Gar keinen, schlicht weil die EInforderung gar nicht von der DSGVO erfasst wird.


Paragraphen (neben gerichtsfesten Belegen für die Berechtigung) kommen erst bei der Begründung der Einforderung zum Zuge. Da kommt es dann darauf an, welchen Grund man für diese Einforderung hat.


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#4
 Von 
Benito123
Status:
Frischling
(8 Beiträge, 0x hilfreich)

Du bringst die DSGVO ins Spiel, ich habe den Verdacht ich wurde missverstanden. Es geht mir nicht um eine Selbstauskunft gem DSGVO sondern darum, dass jemand (zB der Betreiber einer Website) eine IP Adresse eines Besuchers erfasst und sich damit an den Provider zur Preisgabe des Anschlussinhabers wendet.

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#5
 Von 
reckoner
Status:
Philosoph
(13735 Beiträge, 4362x hilfreich)

Hallo,

du musst schon die richtigen Fragen stellen. :)

Die Auskunft verlangen oder sich an den Provider wenden kann und darf natürlich jeder.
Die Daten des Anschlußinhabers wird aber trotzdem nicht jeder bekommen. Aus deiner Liste kommt da nur der Richter in Frage - den aber die anderen drei Parteien wiederum beauftragen könnten.

Stefan

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#6
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120077 Beiträge, 39828x hilfreich)

Zitat (von Benito123):
Du bringst die DSGVO ins Spiel,

Genaugenommen warst Du das
Zitat (von Benito123):
um den dagegenstehenden Datenschutz zu übergehen?




Zitat (von reckoner):
Aus deiner Liste kommt da nur der Richter in Frage

Dafür fehlt es nur leider an der Rechtsgrundlage.

Alle Personen der Liste dürfen anfragen und allen Personen der Liste darf entsprechend Auskunft erteilt werden.
Schlicht weil es keine Rechtsgrundlage für eine Beschränkung gibt.



Zitat (von reckoner):
den aber die anderen drei Parteien wiederum beauftragen könnten.

Nö, das verwechselt man wohl mit einem Sekretäriatsservice ...

Wenn, dann beauftragt man höchstens das Gericht und zwar in Form einer einstweiligen Verfügung / Klage.


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Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#7
 Von 
reckoner
Status:
Philosoph
(13735 Beiträge, 4362x hilfreich)

Hallo,

Zitat:
Alle Personen der Liste dürfen anfragen und allen Personen der Liste darf entsprechend Auskunft erteilt werden.
Schlicht weil es keine Rechtsgrundlage für eine Beschränkung gibt.
Aber natürlich gibt es die, nennt sich Datenschutz.

Zitat:
Nö, das verwechselt man wohl mit einem Sekretäriatsservice ...
Wenn du meine Formatierung nicht beachtest ...

Stefan

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120077 Beiträge, 39828x hilfreich)

Zitat (von reckoner):
Aber natürlich gibt es die, nennt sich Datenschutz.

Dann doch mal bitte konkret die §§ benennen ...


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#9
 Von 
mepeisen
Status:
Unsterblich
(24959 Beiträge, 16169x hilfreich)

Es gibt keinen ausdrücklichen Paragraphen.

Aber, es gibt eine allgemein anerkannte Rechtsprechung (bis auf wenige Ausnahmen, die es wohl immer bei Rechtsfragen gibt). Demnach sind sich Gerichte weitestgehend einig, dass die Anschlussinformationen zu den personenbezogenen Daten gehören. Diese wiederum sind geschützt. Geschützt bedeutet: Nur Personen mit einem berechtigten Interesse dürfen Einsicht verlangen.

Würde ein Provider einfach so Privatpersonen Auskünfte erteilen, würde sie somit in die Gefahr begebeneinen Datenschutz-Verstoß begehen. Im Regelfall machen sie das auch nicht, denn die Provider haben schlicht kein Bock, sich mit dem Datenschutz anzulegen und sich in die Gefahr begeben, dass sie angelogen wurden bei der Begründung, warum der Anfragende denn ein berechtigtes Interesse hat.

Es ist daher gelebte Praxis beim Datenschutz, dass man gerade nicht einfach so Auskunft erteilt, sondern dass diese Daten geschützt werden und man es Gerichten überlässt, das Auskunftsrecht eines Anfragenden zu überprüfen. Somit ist es gelebte Praxis, dass es nur über Gerichte funktioniert. Würde man einfach so Auskunft erteilen, könnte der Datenschutz einschreiten und dem Provider den Zwang auferlegen, die Daten zukünftig besser zu schützen...

Das alles ist nicht ausdrücklich, aber implizit abzulesen aus der DSGVO bzw. ehemals BDSG.
Theoretisch denkbar, aber in der Praxis nie vorkommen, wäre die Möglichkeit, dass der Anschlussinhaber gegenüber dem Provider bestätigt hat, dass jeder seine Daten erfahren darf. Oder dass der Anschlussinhaber gegenüber den Anfragenden bestätigt hat, dass dieser die Date erfragen darf. Das ist arg konstruiert, so liefe es aber analog bei Schufa und den Banken ;-) Macht bei IP-Adresse 0 Sinn...


-- Editiert von mepeisen am 23.10.2018 08:11

Signatur:

Mitglied im AK Inkassowatch. Anfragen per PM. Meine Beiträge stellen keine Rechtsberatung dar. Siche

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#10
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120077 Beiträge, 39828x hilfreich)

Zitat (von mepeisen):
Nur Personen mit einem berechtigten Interesse dürfen Einsicht verlangen.

Das schreib ich ja bereits in #3:
Zitat (von Harry van Sell):
Paragraphen (neben gerichtsfesten Belegen für die Berechtigung) kommen erst bei der Begründung der Einforderung zum Zuge. Da kommt es dann darauf an, welchen Grund man für diese Einforderung hat.



Signatur:

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#11
 Von 
mepeisen
Status:
Unsterblich
(24959 Beiträge, 16169x hilfreich)

Naja, dann ist das aber etwas spitzfindig von dir. Ich darf auch erst mal Menschen töten, muss halt nur mit den Konsequenzen leben, dass es verboten ist oder wie ist dein Beitrag zu verstehen? :cheers:

Signatur:

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#12
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120077 Beiträge, 39828x hilfreich)

Nö, wenn ich Menschen ohne Grund töte ist das nicht erlaubt. Wenn ich Menschen mit Grund töte (z.B. Notwehr) ist das erlaubt.
Wobei das hier mit dem töten Äpfel mit Birnen ist.



Alles was man nachweisen muss, ist das man einen Grund hat, der die Datenübermittlung laut DSGVO an einen erlaubt.

Das kann und darf jeder, auch Mama Miracoli. Die DSGVO sieht nun mal keinen Richtervorbehalt vor. So einfach ist das.


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#13
 Von 
reckoner
Status:
Philosoph
(13735 Beiträge, 4362x hilfreich)

Hallo,

Zitat:
Das kann und darf jeder, auch Mama Miracoli. Die DSGVO sieht nun mal keinen Richtervorbehalt vor. So einfach ist das.
Ja, das hatte ich in #5 ja auch schon geschrieben.

Der TS wollte aber sicher wissen wer die Information auch bekommt, und das ist halt in der Praxis nur das Gericht (u.U. vielleicht noch Ermittlungsbehörden, etwa wenn Gefahr in Verzug ist - in der Regel verlangen die Provider aber auch dann einen Gerichtsbeschluss).

Stefan

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#14
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120077 Beiträge, 39828x hilfreich)

Zitat (von reckoner):
und das ist halt in der Praxis nur das Gericht

Das ist in der Praxis jeder der dem Auskunftgeber die entsprechenden Nachweise gibt.

Ich hab schon öfter Daten angefordert, nur in zwei von 6 Fällen musste ich die Unwilligkeit mit der geballten Staatsmacht brechen.


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