Esoline 2x Gratisgespräch mit falschen Daten

21. Januar 2012 Thema abonnieren
 Von 
berlin2510
Status:
Frischling
(32 Beiträge, 3x hilfreich)
Esoline 2x Gratisgespräch mit falschen Daten

hallo,

neulich nacht war mir langweilig und ich wollte mal mit einer freundin zusammen so eine line austesten. es war jednfalls spannend.

wir waren bei mir. wir haben 2mal komplett falsche und erfundene daten genommen und als telefonnummer einmal meine festnetznr und die homezonenr meines handys genommen.
es war eine interessante erfahrung^^

aber ich bekam nun ne mail wegen betrugsversuchs. das 2. gratisgespräch wurde mir nun in rechnung gestellt sowie je 20 e gebühr pro konto.

sie verweisen auf punkt 4 ihrer agb:

http://www.valentina-line.de/agb.php

das eine gratisgespröch hab ich nun bezahlt und die je 20 e die ich echt happig finde zahle ich wenn in raten bzw machen wir halbe/halbe aber ich frage mich grad ob ich überhaupt was zahlen muss?????

hallo???? wer gibt denn in internet seine richtigen daten an? wird nicht sogar dazu geraten es nicht zu tun um mißbrauch vorzubeugen?

bei antworten bitte ich bitte um quellen damit ich in einer mail mich passend verhalten kann.
danke und lg

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18 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
hiphappy
Status:
Junior-Partner
(5547 Beiträge, 2499x hilfreich)

Auch ohne Quellenangabe:

das Anmelden mit falschen Daten und Erschleichen von Leistungen ist Betrug.

Richtig verhalten kannst du dich, in dem du ganz schnell die 20 EUR bezahlst, dich entschuldigst, und hoffst, dass sie den Fall nicht zur Anzeige bringen.

Ob die 20 EUR rechtlich haltbar sind, weiß ich nicht genau (tendiere derzeit aber zu ja, auch wenn einige andere Punkte der AGB sicher nicht haltbar sind, obwohl der Laden auf den ersten Blick keinen Abzocker-Eindruck macht).

Und wenn du dich mit falschen Daten anmelden willst, solltest du auch eine falsche Telefonnummer nehmen (was natürlich keinen Sinn macht).

Es wird übrigens NICHT geraten, sich mit FALSCHEN Daten irgendwo im Internet anzumelden, man sollte nur so wenig wie möglich Daten bekannt geben.

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1x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120178 Beiträge, 39841x hilfreich)

Die Voraussetzungen des § 267 StGB können durchaus vorliegen., so das KG Berlin, AZ.: 1 Ss 181/09



quote:<hr size=1 noshade>Für jedes widerrechtlich eröffnetes Kundenkonto wird eine Bearbeitungsgebühr von 20 Euro fällig, zzgl. der widerrechtlich erschlichenen weiteren kostenlosen Beratung. Jedem Mitglied steht nur ein kostenfreies Erstgespräch zur Verfügung. <hr size=1 noshade>

Eigentlich recht eindeutige Formulierungen ...



Natürlich könnte man die 20 EUR gerichtlich klären lassen.

Mit etwas Pech lässt die Firma dann aber neben der zivilrechtlichen auch die strafredchtliche Seite klären ...





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"Die Beiträge stellen ausschließlich meine persönliche Meinung/Interpretation dar !

"

1x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
seba79
Status:
Lehrling
(1486 Beiträge, 569x hilfreich)

quote:
das Anmelden mit falschen Daten und Erschleichen von Leistungen ist Betrug.


So ein Blödsinn!
Das Anmelden mit falschen Daten wäre bestenfalls erst dann ein Betrug, wenn man sich damit einen Vermögensvorteil wissentlich und willentlich erschleichen wollte!

Das ist aus dem gennanten Fall nicht zu entnehmen, denn schliesslich ist es mehr als legitim, wenn man (grade bei dubiosen Astrohotlines) seine echten Daten denen nicht Preis gibt.
Da es sich um Gratis -Gespräche handelt, wurde nicht mal der Versuch unternommen, sich einen Vermögensvorteil zu erschleichen. Ein Betrug(versuch) ist ausgeschlossen!
Bei einem Gratisangebot würden für einen Betug gleich zwei Kritieren fehlen:
a.) der zu erschleichende Vermögensvorteil
b.) der Vorsatz zur Erschleichung eines Vermögenvorteils


Auch kann man nicht unterstellen, man wollte sich ein zweites Gratisgespräch erschleichen. Denn selbst wenn die "Leistung" auf ein Gratisgespräch begrenzt gewesen sein sollte, handelte es sich um zwei Person, die somit die Möglichkeit zu zwei kostenlosen Gesprächen gehabt hätten.
quote:


Es wird übrigens NICHT geraten, sich mit FALSCHEN Daten irgendwo im Internet anzumelden, man sollte nur so wenig wie möglich Daten bekannt geben.


Ja, das wird von Leuten nicht geraten, die wenig Ahnung haben.
Geraten wird es dagegen von Leuten mit ausreichender Kenntnis, wie zB dem Landeszentrum für Datenschutz Schleswig-Holstein
quote:
Besteht der Gegenüber auf bestimmten Angaben und will man auf ein Angebot nicht verzichten, ist es auch möglich, Phantasieangaben zu machen. Dies ist zulässig, es gibt also ein "Recht auf Lüge", wenn die Angaben für den Vertragsabschluss nicht benötigt werden.


Genau das ist hier nämlich das Fall, dass die Angabe der echten Daten nicht nötig waren, um ein Gratis-Gespräch der Hokus-Pokus-Hotline zu nutzen.


Die überraschende Vertragsklausel mit den 20 Euro ist wieder nur ein netter Abzockversuch des Anbieters.
Schliesslich gibt es keine Rechtfertigung für eine Vertragsstrafe, da keinerlei Schaden erfolgt, wenn unwahre Angaben des Names und Adresse zur Nutzung eines Gratis-Gespräches gemacht wurde.

Schön naiv, wenn man diese "Vertragsstrafe" dennoch zahlt.
Hätte man diese Drohmails einfach ignoriert, wäre schlichtweg NICHTS passiert und man hätte 20 Euro gespart.


-- Editiert seba79 am 26.01.2012 20:07

1x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
berlin2510
Status:
Frischling
(32 Beiträge, 3x hilfreich)

hallo seba79,
danke für deinen beitrag. die 2x 20 e wurde noch nicht bezahlt. habe dafür 4 raten zu je 10 e vereinbart. wenn ich genau wüsste auf welcher grundlage ich dort was für eine mail schreiben kann dann würde ich das sehr gern tun.
bisher wurde nur das 2. gespräch gezahlt.

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1x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
seba79
Status:
Lehrling
(1486 Beiträge, 569x hilfreich)

quote:

danke für deinen beitrag. die 2x 20 e wurde noch nicht bezahlt. habe dafür 4 raten zu je 10 e vereinbart.


Ja, da muss ich dir aber leider sagen, dass das wie bezahlt gilt. Denn durch die Vereinbarung einer Ratenzahlung hast du die (eigentlich unberechtigte Forderung) anerkannt.

Das "Anbieten" einer Ratenzahlung ist ein beliebter Trick von Abzockern, um unberechtigte Forderungen durchsetzen zu können. Du bist leider in diese Fall getappt. Siehe zB zur Thematik:
http://www.youtube.com/watch?v=FIdRaTdRuqI



-- Editiert seba79 am 26.01.2012 20:12

1x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
hiphappy
Status:
Junior-Partner
(5547 Beiträge, 2499x hilfreich)

@seba79:

verrätst du auch, worauf dieses "Recht auf Lüge" sich RECHTLICH stützt, bzw. wo dieses geschrieben steht?

Das zweifel ich nämlich stark an.........

ich sehe übrigens weiterhin Betrug:

a) Vorsatz ist unbestritten
b) Erhalt einer Gratis-Leistung, für die im Normalfall Geld bezahlt wird.

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1x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
seba79
Status:
Lehrling
(1486 Beiträge, 569x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>verrätst du auch, worauf dieses "Recht auf Lüge" sich RECHTLICH stützt, bzw. wo dieses geschrieben steht? <hr size=1 noshade>


Gegenfrage: Worauf berufst du eine irrwitzige Meinung, dass die Annahme eines Gratis-Angebotes mit falschen Daten ein Betrug sei?
Ich berufe micht auf das StgB.
Ebenso ist es gar genau andersrum, das Drohen mit einer Betrugsanzeige bei Angaben von falschen Daten durch den Verbraucher, wenn klar ist, dass er von einem kostenlosen Angebot ausging, kann UNZULÄSSIG sein und kann gar als Nötigung gewertet werden.
Das LG Mannheim bewertete zB diese Drohungen und Unterstellung eines Betruges, wenn Minderjährige falsche Geburtdaten eingaben, um (im Glauben der Kostenfreiheit) einen Dienst zu nutzen:
quote:<hr size=1 noshade>2. Der in einer Rechnung enthaltene Hinweis auf die Strafbarkeit wegen Betruges aufgrund einer falschen Altersangabe im Rahmen des Vertragsschlusses kann eine unangemessen unsachliche Beeinflussung auf die Entscheidungsfreiheit der Kunden (Verbraucher) nach § 4 Nr. 1 UWG darstellen. Dies gilt insbesondere gegenüber Minderjährigen, da eine solche Androhung geeignet ist, Minderjährige zur Erfüllung einer vertraglichen Leistungspflicht zu bewegen, die wegen der schwebenden Unwirksamkeit des Vertrages gar nicht besteht (§§ 106 ff. BGB ). Zudem stellt die Verknüpfung eines solchen Hinweises mit der Rechnungsstellung eine sachlich nicht gerechtfertigte Beeinflussung der Entscheidung mancher Kunden darüber dar, ob die Rechnungsforderung beglichen wird und ist auch nicht durch ein berechtigtes Interesse des Rechnungsstellers an der Verfolgung von gegen sein Vermögen gerichteten Straftaten zu erklären. <hr size=1 noshade>


quote:<hr size=1 noshade>a) Vorsatz ist unbestritten <hr size=1 noshade>


Welcher Vorsatz und wozu? Welcher Vermögensvorteil sollte bei einem Gratis-Angebote erschlichen werden sollen?
quote:<hr size=1 noshade>

b) Erhalt einer Gratis-Leistung, für die im Normalfall Geld bezahlt wird.
<hr size=1 noshade>


Abgesehen davon, dass viele dieser Dienste Gratis-Gespräche für "Neukunden" anbieten, wäre das irrelevant.

Es würde gar schon genügen, dass der Kunde GLAUBT, dass ein kostenpflichtigter Dienst gratis sei. Selbst denn würde kein Betrug bei der Eingabe falscher Daten vorliegen, da der Vorsatz zur Erschleichung eines Vermögensvorteils fehlt und es keinen "fahrlässigen Betrug" gibt.


-- Editiert seba79 am 26.01.2012 20:43

1x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120178 Beiträge, 39841x hilfreich)

quote:
Da es sich um Gratis -Gespräche handelt, wurde nicht mal der Versuch unternommen, sich einen Vermögensvorteil zu erschleichen. Ein Betrug(versuch) ist ausgeschlossen!

Das ist natürlich Unsinn, mit ein wenig lesen hätte man das aber auch erkennen können ...


Es handelt sich keineswegs um Gratis-Gespräche , sondern nur um EIN kostenfreies Erstgespräch.
quote:
Jedem Mitglied steht nur ein kostenfreies Erstgespräch zur Verfügung.

Das bedeutet schlicht und einfach, das dem Mitglied berlin2510 genau EIN Gratis-Gespräch zusteht.
Das Zweite hätte bezahlt werden müssen.


Der zu erschleichende Vermögensvorteil besteht in der nicht geleisteten Zahlung für das zweite Gespräch.
Der Vorsatz zur Erschleichung eines Vermögenvorteils besteht darin, das er wider besseres Wissen mit 'variablen Daten' gearbeitet hat eben um seinen Idendität zu verschleiern um den Vermögensvorteil 'Gratis-Gespräch' zu erschleichen. Denn Idendität ein weiteres Mal zu verschleiern wäre ansonsten nicht nötig gewesen.
Er hätte weiter mit der ersten 'Tarnidendität' arbeiten können.





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"Die Beiträge stellen ausschließlich meine persönliche Meinung/Interpretation dar !

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1x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
seba79
Status:
Lehrling
(1486 Beiträge, 569x hilfreich)

quote:

Das bedeutet schlicht und einfach, das dem Mitglied berlin2510 genau EIN Gratis-Gespräch zusteht.
Das Zweite hätte bezahlt werden müssen.


Nein, da es sich um ZWEI Personen handelte, standen auch ZWEI Gratis-Anrufe zu. Aber "mit ein wenig lesen hätte man das aber auch erkennen können", dass "ich mit meiner Freundin" zwei Personen mit der legitimen Möglichkeit auf 2 Gratis-Gespräche sind.


quote:

Vermögensvorteil 'Gratis-Gespräch' zu erschleichen.


Vermögensvorteil "Gratis-Gespräch?
Den gradiosen Satz sollest du dir einrahmen...

quote:
Denn Idendität ein weiteres Mal zu verschleiern wäre ansonsten nicht nötig gewesen.



Ich versteh zwar deinen seltsame Ansicht nicht, wunder mich aber, dass du selber die besten Argumente gegen einen Betrugsdelikt lieferst.
Denn daran, dass auch beim ersten Gespräch (bzw. bei der ersten Person) die falschen Daten angegeben wurde, wird deutlich, dass man schlicht und einfach aus berechtigten Datenschutzgründen die echten Daten nicht nennen wollte und nicht, um jemanden zu täuschen oder sich irgendetwas unberechtigter Weise anzueignen oder zu erschleichen.
quote:

Er hätte weiter mit der ersten 'Tarnidendität' arbeiten können.



A. gab es eine zweite Person.
B. steht es einen frei, welche "Tarnidentität man wählt.
oder ob man einmal so jdsfhewjrf und einmal so ewhrghfj auf die Tastatur haut, um die Namenseingabe bei Gratis-Angeboten zu überbrücken.

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" "


-- Editiert seba79 am 26.01.2012 20:56

1x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120178 Beiträge, 39841x hilfreich)

quote:
B. steht es einen frei, welche "Tarnidentität man wählt.

Derzeit noch korrekt.
Kann sich aber ändern, je nachdem wie der BGH den derzeit anliegenden Fall entscheidet.



quote:
oder ob man einmal so jdsfhewjrf und einmal so ewhrghfj auf die Tastatur haut, um die Namenseingabe bei Gratis-Angeboten zu überbrücken.

Nicht, wenn man mit der zweiten Idendität sich einen Vermögensvorteil erschleicht.



quote:
A. gab es eine zweite Person.

Irrelevant.
Wenn da eine zweite Person herumsitzt und der TE beim 2. Gespräch die Daten zur Erschleichung fälscht, kann er keine 'Aufrechnung' erwarten.
Es besteht bei beiden Anrufen Täteridendität.

Selbstverständlich hätte die Freundin bei ihrem eigenen Anruf selbst die Daten verschleiern können. Hat sie aber anscheinend nicht. Da sie ja nicht das zweite Mal angerufen hat, sondern der TE.





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1x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
seba79
Status:
Lehrling
(1486 Beiträge, 569x hilfreich)

Langsam wird das hier die "Argumente" immer abenteuerlicher, bevor es ganz ausartet darum hier mein letzter Beitrag zum Thema

quote:


Derzeit noch korrekt.
Kann sich aber ändern, je nachdem wie der BGH den derzeit anliegenden Fall entscheidet.


Man sollte doch nach der bisherigen Rechtslage/Rechtssprechung gehen und nicht nach eventuellen, möglichen zukünftigen Entscheidung.
quote:

Nicht, wenn man mit der zweiten Idendität sich einen Vermögensvorteil erschleicht.


Jetzt kommt die unbelehrbare Endlosschleife wieder...
Man hat sich keinen Vermögensvorteil (und schon gar nicht vorsätzlich) erschlichen, schlichtweg, weil man die Möglichkeit zweier legitmer Gratis-Anrufes hatte.

quote:

Irrelevant.
Wenn da eine zweite Person herumsitzt und der TE beim 2. Gespräch die Daten zur Erschleichung fälscht, kann er keine 'Aufrechnung' erwarten.


A. Wer rumsaß und wer telefonierte, geht nicht aus der Beschreibung des Threadstarters hervor. Vielmehr hört es sich so an, als wären bei beiden legitimen Gratis-Gesprächen jeweils beide beteiligt gewesen.
B. Ebenso steht es jedem frei, eine andere Person an der Dienstleistung teilzuhaben oder diese im zustehende Dienstleistung gar zu verschenken, sofern das vom Anbieter nicht unterbunden wird. So kannst du auch deine Freundin, deinen Kumpel oder andere Personen deines Freundes und Bekanntenkreises die Gratis-Minuten deines Mobilfunkanbieters abtelefonieren lassen, aber vermutlich würdest du dann auch hier "das ist Betruuug" schreien!?
Selbst wenn, zB auf Grund vertraglicher Regelungen, es nicht gestattet wäre, die nichtbenötigte, zugesagte Gratisdienstleistung einer anderen Person zu überlassen, wäre dennoch ein Betrugsdelikt ausgeschlossen, sofern der Verbraucher in der Meinung war, die veräusserte Gratis-Dienstleistung nutzen zu können, da er dann (egal ob berechtiger oder unberechtiger Weise) von einer legitimen Nutzung der Leistung ausging und nicht sich VORSÄTZLICH einen Vermögensvorteil erschleichen wollte.

quote:

Selbstverständlich hätte die Freundin bei ihrem eigenen Anruf selbst die Daten verschleiern können. Hat sie aber anscheinend nicht. Da sie ja nicht das zweite Mal angerufen hat, sondern der TE.


Wie gesagt geht das nicht aus der Beschreibung hervor, wer nun angerufen hat.
Wer nun die Wählscheibe betätigte ist auch sekudär, ebenso ob die weitere Person an der Gratis-Dienstleistung der anderen durch Zuhören oder Mitspache teilhatte. Fakt ist, dass zwei Personen zwei zustehende Gratis-Anrufe ausführten.



-- Editiert seba79 am 26.01.2012 21:42

1x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120178 Beiträge, 39841x hilfreich)

Jetzt kommt die unbelehrbare Endlosschleife wieder...
Eine tolle Einleitung für deine Posts in diesem Beitrag ...
:devil:



quote:<hr size=1 noshade>Man sollte doch nach der bisherigen Rechtslage/Rechtssprechung gehen <hr size=1 noshade>

Da habe ich ja bereits entsprechendes aus der Rechtssprechung zitiert.

Es ist durchaus ein Unterschied, ob der Täter nur straflos seinen Namen aus Gründen des Datenschutzes verbergen will oder ob er durch Identitätstäuschung zu einem Vermögensvorteil kommen will.
Im Falle einer bloßen Idenditätverschleierung fehlt die Täuschungsabsicht, wenn sich der Verschleiernde an seiner im Rechtsverkehr wirkenden Erklärung festhalten lassen will.

Auf gut deutsch: Wenn ich falsche Daten angebe, entfällt die Täuschungsabsicht, wenn ich die Rechnung trotdem bezahle/den Vertrag erfülle.

Will man den Vertrag nicht erfüllen (so wie hier), wird man sich durchaus mit den § 267 StGB und § 269 StGB beschäftigen müssen, falls es zur Anzeige kommt.



quote:<hr size=1 noshade>und nicht nach eventuellen, möglichen zukünftigen Entscheidung. <hr size=1 noshade>

Die für den TE aber sicherlich relevant wäre ...





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1x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
Negus
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 2x hilfreich)

Jeder Leser sollte sich die Frage stellen, ob die Darstellung von berlin2510 den Tatsachen entspricht! Eine andere Wahrheit wäre, dass berlin2510 mindestens zwei Gratisgespräche selbst geführt hat und aus welchem Grund auch immer aufgefallen ist! Die AGB sind doch eindeutig und bei der Anmeldung zu bestätigen. Ich vermag die juristische Lage nicht zu beurteilen, bin aber der Meinung, dass akzeptierte AGB zu beherzigen sind. Wenn jemand, aus welchen Gründen auch immer gegen diese verstößt, muss er auch die Konsequenzen tragen. Auch wenn es sich um eine "Eso-Line" handelt, zu der man stehen kann wie man will, ist es ein Verstoß. Es wird doch niemand gezwungen, sich zu registrieren und ein Gratisgespräch zu führen. Doch wenn man es tut, hat man sich auch an die Spielregeln zu halten.


PS: Noch ein Tipp an berlin2510: Auch ein juristischer Rat baut nur auf den Darstellungen des Mandanten auf!



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-- Editiert Negus am 26.08.2012 23:23

-- Editiert Negus am 26.08.2012 23:24

1x Hilfreiche Antwort

#14
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120178 Beiträge, 39841x hilfreich)

quote:
Ich vermag die juristische Lage nicht zu beurteilen, bin aber der Meinung, dass akzeptierte AGB zu beherzigen sind.

Nur wenn diese
1. rechtlich in Ordnung sind
2. rechtswirksam in dem Vertrag einbezogen wurden.





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1x Hilfreiche Antwort

#15
 Von 
Negus
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 2x hilfreich)

Na ja - ich möchte nicht persönlich werden...Sie zitieren ja auch nur eine Sequenz meiner Antwort und scheinen es gut zu heissen, wenn sich jemamd unredlich zeigt - ungeachtet von akzeptierten AGB.
Für mich ist das Vorsatz - Erschleichung von Vorteilen. Nicht umsonst hat diese Person gem. eigener Aussage eine Zahlung geleistet...
Ich mag hier auch keine weiteren Diskussionen führen, sondern wollte lediglich eine andere "Wahrheit" einbringen!

"Die Wahrheit hat zwei Gesichter - deine und meine!" und:
"Was du nicht willst was man dir tut, das füg auch keinem anderem zu"!


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1x Hilfreiche Antwort

#16
 Von 
hiphappy
Status:
Junior-Partner
(5547 Beiträge, 2499x hilfreich)

Und für diese Weltbewegende Erkenntnis gräbst du einen 8 Monate alten Thread wieder aus?

Wir diskutieren hier in der Regel auch nicht, was es "für dich" ist, sondern was es nach deutschem Recht und Rechtssprechung ist. Und da ist die Lage nunmal nicht ganz eindeutig.

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1x Hilfreiche Antwort

#17
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120178 Beiträge, 39841x hilfreich)

quote:
.Sie zitieren ja auch nur eine Sequenz meiner Antwort

Stimmt. Das worauf es ankommt. Das ganze drumherum muss man ja nicht mitkopieren.



Juristisch ist es eindeutig: Wenn ein Unternhemer seine vertraglichen Bedingungen unklar/fehlerhaft gestaltet und er dadurch Nachteile erleidet, ist das die Verwirklichung des wirtschaftlichen/unternehmerichen Risikos.

Er hätte es durch korrekte Gestaltung mit juristischer Prüfung verhindern können.



quote:
und scheinen es gut zu heissen, wenn sich jemamd unredlich zeigt

Du scheinst meine Beiträge entweder nicht gelesen oder nicht verstanden zu haben ...





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1x Hilfreiche Antwort

#18
 Von 
seba79
Status:
Lehrling
(1486 Beiträge, 569x hilfreich)

quote:
Für mich ist das Vorsatz - Erschleichung von Vorteilen. Nicht umsonst hat diese Person gem. eigener Aussage eine Zahlung geleistet...


hier hat wohl einer der Astroline-Abzocker durch Google diesen Thread gefunden und wollte ein bisschen Angst schüren. Denn wenn sich keine Dummen finden, die aus Angst zahlen, kommen sie ja nicht ans Geld.

Jedenfalls würde sich niemand nur für einen solch geistreichen Kommentar anmelden und einen Uralt-Thread ausgraben.

quote:


"Was du nicht willst was man dir tut, das füg auch keinem anderem zu"!


Na, gegenüber diesen Esoline-Blödsinn-Abzocker, die Leute in Not mit ihrem Schwachsinn in den Ruin führen, ist Pseudomoral wohl fehl am Platz, siehe zB:
http://anti-abzocke.blogspot.de/2008/09/wie-wahrsager-hilfesuchende-in-den-ruin.html


-- Editiert seba79 am 28.08.2012 10:47

2x Hilfreiche Antwort

Und jetzt?

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